Abschnitt III. Kommunalsteuer der Beamten. 235
fließende Einkommen gelegten Kommunallasten müfsen auch fie beitragen, wenn
se in dem Kommunalbezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe
etreiben.
Militärärzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civil=
praxis die Befreiung nicht;
2. ldie auf Inaktivitätsgehalt gesetzten oder mit Pension zur Disposition gestellten
Offiziere hinsichtlich ihrer Gehalts= und sonstigen dienstlichen Bezüge!);!
3. die Geistlichen) und Elementarlehrer 3) hinsichtlich ihrer Besoldungen") und
Emolumente, einschließlich der Ruhegehälter 6), ingleichen die unteren Kirchen-
diener ) wo und soweit den letzteren eine derartige Befreiung seither rechts-
gültig zugestanden hat?);
4. die verabschiedeten Beamten und nicht zu der Kategorie unter Nr. 2 gehörigen
Militärpersonen hinsichts ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen
Kassen zahlbaren Pensionen ) und laufenden Unterstützungsbezüge, ebenso die
Beamten hinsichts ihrer Wartegelder, sofern der jährliche Betrag solcher Be-
züge für Einen Empfänger die Summe von 250 Rthlr. nicht erreicht;
5. die hinterbliebenen Wittwen und Waisen der unter 1—4 genannten Personen
hinsichts ihrer aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen Versorgungskasse
zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungen;
6. die Sterbe= und Gnadenmonate?);
1) Vergl. jetzt S. 9 Ges. 29. Juni 1886 unten S. 249. Eine Verabschiedung
mit Inaktivitätsgehalt findet nicht mehr statt.
2) Zur Bestimmung des Begriffes „Geistlicher“ ist derjenige Begriff zu Grunde
zu legen, den das einschlagende Kirchenrecht, bezw. die Verfassung der betr. Kirche
mit dem Worte „Geistlicher"“ verbindet. Ein vom Vorstande eines evangelischen
Vereinshauses berufener Geistlicher ist als solcher anerkannt worden, da das Kon-
fistorinm die Vokation bestätigt und seine Einführung, wie die aller übrigen Geist-
lichen der Stadt stattgefunden hat und da er auch der ordnungsmäßigen Aussicht der
regelmäßig zuständigen Kirchenbehörden untersteht, E. O. V. XII. 133. Geistliche
sind die Seelsorger an Gefangenenanstalten, Erk. 8. Okt. 1889 (E. O. V. XVIII.
114); nicht dagegen die Prediger der Mennonitengemeinden, auch in Schleswig-
Holstein, Erk. 27. Juni 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 540).
3) Die Befreiung steht nur den Lehrern an den, der allgemeinen Schulpflicht
dienenden Elementarschulen zu, deren Besuch obligatorisch ist und die keinem der im
Schulbezirke regelmäßig sich aufhaltenden schulpflichtigen Kinder verschlossen bleiben
dürfen, Erk. O. V. G. 10. Jan. 1891 (M. Bl. S. 38).
Das Diensteinkommen der Volksschullehrer bleibt in der Gemeinde ihres that-
sächlichen Wohnsitzes von allen direkten Gemeindeabgaben auch dann frei, wenn sie
an einer auberhalh jener Gemeinde belegenen Volksschule angestellt sind, E. O. V.
XVIII. 132.
Die jüdischen Kultusbeamten und Lehrer gehören nicht zu den Befreiten, Res.
10. Jan. 1848 (M. Bl. S. 40) und 13. Nov. 1860 (M. Bl. 1861 S. 17).
4) Auch wenn diese aus Privatbeiträgen stammen, Erk. 30. Nov. 1885 (E. O.
V. XII. 133).
5) Als Ruhegehalt eines Geistlichen gilt auch die Abfindung, gegen die ein
vom Patron ohne Mitwirkung der geistlichen Oberen berufener katholischer Pfarrer
sein Amt freiwillig niederlegt, E. O. V. XVI. 149.
6) Darunter find die weltlichen Kirchenbedienten des A. L. R. II. 11 §. 550 zu
verstehen, vergl. §. 3,6 Vd. 27. Juni 1845 (G. S. S. 440); zu ihnen gehören auch
die Rendanten evangelischer Kirchenkassen, §. 24 K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 (G.
S. S. 417) E. O. V. XV. 79, XVII. 124. Wegen der Rendanten katholischer
Kirchenkassen vergl. §. 10 Abs. 2 Ges. 20. Juni 1875 (G. S. S. 241). Z
7) D. h. gemäß Res. 9. April 1842 (M. Bl. S. 109) nur insoweit, als ihnen
eine solche durch Spezialgesetz, insbesondere eine in Geltung stehende Kirchenordnung,
z. B. die pommersche von 1653, verliehen ist, Erk. 22. April 1887 (E. O. V. XV.
79). In Berlin besteht keine Befreiung, Erk. 19. Juni 1891, (Pr. V. Bl. XII. 575).
") Auch Militärinvalidenpensionen, Erk. 21. Juni 1884 (Pr. V. Bl. V. 343).
?) Auch das Gnadenjahr der Geistlichen, E. O. V. VII. 104.