238 Abschnitt III. Kommunalsteuer der Beamten.
8. 4. Das Diensteinkommen wird in solchen Fällen nur halb so hoch, als
anderes gleich hohes persönliches Einkommen der Steuerpflichtigen veranlagt 1).
Wenn die Veranlagung nicht unmittelbar den Einkommensbetrag zur Grundlage
hat, so ist, unter Genehmigung der Aussichtsbehörde des besteuernden kommunalen
Verbandes, das Einschätzungsverfahren dergestalt besonders zu regeln, daß der vor-
stehende Grundsatz analog zur Anwendung kommt?)))
Das Diensteinkommen von zufälligen Emolumenten wird gleich dem festen Gehalte
besteuert; zu diesem Behufe wird nöthigenfalls der Betrag derselben in runder Summe
durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgestellt.
§. 5. An kommunalen Auflagen aller Artö) (§. 1) dürfen äußersten Falls, im
Gesammtbetrage, bei Besoldungen (§. 3) unter 750 Mark nicht mehr als ein Pro-
zent, bei Besoldungen von 750 bis 1500 Mark ausschließlich nicht mehr als anderthalb
Prozent, und bei höheren Besoldungen nicht mehr als zwei Prozent des gesammten
Diensteinkommens ) jährlich gefordert werden.
Die hiernach etwa nöthige Ermäßigung der nach §. 4 berechneten Steuerbeträge
trifft, im Fall der Konkurrenz mehrerer kommunaler Verbände, die zuletzt zur Hebung
gestellte Forderung, mehrere noch nicht entrichtete Forderungen aber nach Verhältniß
ihrer Höhe.
r 5 Auf Staatssteuern und Staatslasten, welche gemeindeweise abgetragen
werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
1) Nicht die vom ganzen Diensteinkommen zu berechnende Steuer, sondern das
der Besteuerung zu Grunde zu legende Diensteinkommen wird halbirt, Erk. O. Trib.
7. März und 5. Sept. 1872 (E. LXVI. 339, LVII. 311); Res. 21. Mai 1854
(M. Bl. S. 111); 4. Dez. 1867 (M. Bl. 1868 S. 62). 6
Bei Heranziehung der Beamten zu den Gemeinde-Einkommenstenern ist das aus
dem kommunalsteuerpflichtigen Theile der Dienstbezüge derselben und aus sonstigen
Einnahmen sich zusammensetzende Einkommen als Gesammteinkommen zu behandeln,
und nicht etwa der auf das Diensteinkommen fallende Gemeindesteuer-Betrag durch
besondere Einschätzung festzustellen, Res. 2. März 1885 (M. Bl. S. 64). Z
2) Da die Beamten zu den Gemeindestenern nicht wie zu der Staatseinkommen-
steuer mit ihrem vollen Diensteinkommen herangezogen werden dürfen, so kann ihre
Veranlagung zur Staatssteuer, durch welche überhaupt nur die Steuerstufe, nach welcher
sie heranzuziehen sind, festgestellt wird, an und für sich nicht die Grundlage für die
Heranziehung zur Gemeinde-Einkommensteuer bilden. Es muß vielmehr unter allen
Umständen eine besondere Einschätzung der Beamten Behufs deren Veranlagung zu
der Gemeinde-Einkommensteuer stattfinden, Res. 3. März 1888 (M. Bl. S. 49).
Vergl. Res. 4. Dez. 1884 (M. Bl. 1885 S. 10). m#1 ...
§. 19 Einkommensteuerges. wonach besondere, die Leistungsfähigkeit des Steuer-
pflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirthschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen
sind, kommt auch hier zur Anwendung, E. O. V. XXIV. 62; desgl. s. 18; wegen
Berücksichtigung von Familienmitgliedern unter 14 Jahren vergl. E. O. V. XXIV. 54.
Diese Genehmigung wird heute nur mittelbar dann einzutreten haben, wenn
die Vorschriften über die Veranlagung der Staatsdiener Theil einer Steuerordnung
bilden, die der Genehmigung bedarf. Im Uebrigen kommt lediglich §. 61 Kom.
Abg. Ges. 14. Juli 1893 zur Anwendung.
) Solche sind nicht: das Einkommen eines Seminardirektors aus einer ihm
staatlich mittels Vertrages übertragenen Leitung einer Privatpräparandenanstalt, E. O.
V. XX. 43; dagegen die Vergütung für Kanzleimehrarbeit wohl, E. O. V. 28. Jan.
1891 Nr. II. 104 und 10. Febr. 1891 Nr. . 165; desgl. die einem Regierungs-
sekretär herkömmlich gewährten Remunerationen, Erk. O. V. G. 25. Sept. 1893
(M. 29 S. 64).
5) Res. 8. März 1871 (M. Bl. S. 110) rechnete auch die Einquartierungslast
hierher. Dagegen: E. O. V. V. 108, weil sie keine Gemeindelast, sondern eine Last
des Reiches ist, für die die Gemeinden gemäß §. 5 Ges. 25. Juni 1868 (B. G. Bl.
S. 523) nur Vertheilungsbezirke bilden.
"!) Nicht etwa der nach §. 4 Abs. 1 steuerpflichtigen Hälfte, Erk. O. V. G.
10. Sept. 1885 (Pr. V. Bl. VII. 4). Dabei kommt nicht das gemäß 5. 19 Ein-
kommenst.-Ges. herabgesetzte, sondern das effektive Gehalt des Beamten in Beraacht, Erk.
O. V. G. 15. Dez. 1894 Nr. II. 1726.