Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

238 Abschnitt III. Kommunalsteuer der Beamten. 
8. 4. Das Diensteinkommen wird in solchen Fällen nur halb so hoch, als 
anderes gleich hohes persönliches Einkommen der Steuerpflichtigen veranlagt 1). 
Wenn die Veranlagung nicht unmittelbar den Einkommensbetrag zur Grundlage 
hat, so ist, unter Genehmigung der Aussichtsbehörde des besteuernden kommunalen 
Verbandes, das Einschätzungsverfahren dergestalt besonders zu regeln, daß der vor- 
stehende Grundsatz analog zur Anwendung kommt?))) 
Das Diensteinkommen von zufälligen Emolumenten wird gleich dem festen Gehalte 
besteuert; zu diesem Behufe wird nöthigenfalls der Betrag derselben in runder Summe 
durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgestellt. 
§. 5. An kommunalen Auflagen aller Artö) (§. 1) dürfen äußersten Falls, im 
Gesammtbetrage, bei Besoldungen (§. 3) unter 750 Mark nicht mehr als ein Pro- 
zent, bei Besoldungen von 750 bis 1500 Mark ausschließlich nicht mehr als anderthalb 
Prozent, und bei höheren Besoldungen nicht mehr als zwei Prozent des gesammten 
Diensteinkommens ) jährlich gefordert werden. 
Die hiernach etwa nöthige Ermäßigung der nach §. 4 berechneten Steuerbeträge 
trifft, im Fall der Konkurrenz mehrerer kommunaler Verbände, die zuletzt zur Hebung 
gestellte Forderung, mehrere noch nicht entrichtete Forderungen aber nach Verhältniß 
ihrer Höhe. 
r 5 Auf Staatssteuern und Staatslasten, welche gemeindeweise abgetragen 
werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. 
1) Nicht die vom ganzen Diensteinkommen zu berechnende Steuer, sondern das 
der Besteuerung zu Grunde zu legende Diensteinkommen wird halbirt, Erk. O. Trib. 
7. März und 5. Sept. 1872 (E. LXVI. 339, LVII. 311); Res. 21. Mai 1854 
(M. Bl. S. 111); 4. Dez. 1867 (M. Bl. 1868 S. 62). 6 
Bei Heranziehung der Beamten zu den Gemeinde-Einkommenstenern ist das aus 
dem kommunalsteuerpflichtigen Theile der Dienstbezüge derselben und aus sonstigen 
Einnahmen sich zusammensetzende Einkommen als Gesammteinkommen zu behandeln, 
und nicht etwa der auf das Diensteinkommen fallende Gemeindesteuer-Betrag durch 
besondere Einschätzung festzustellen, Res. 2. März 1885 (M. Bl. S. 64). Z 
2) Da die Beamten zu den Gemeindestenern nicht wie zu der Staatseinkommen- 
steuer mit ihrem vollen Diensteinkommen herangezogen werden dürfen, so kann ihre 
Veranlagung zur Staatssteuer, durch welche überhaupt nur die Steuerstufe, nach welcher 
sie heranzuziehen sind, festgestellt wird, an und für sich nicht die Grundlage für die 
Heranziehung zur Gemeinde-Einkommensteuer bilden. Es muß vielmehr unter allen 
Umständen eine besondere Einschätzung der Beamten Behufs deren Veranlagung zu 
der Gemeinde-Einkommensteuer stattfinden, Res. 3. März 1888 (M. Bl. S. 49). 
Vergl. Res. 4. Dez. 1884 (M. Bl. 1885 S. 10). m#1 ... 
§. 19 Einkommensteuerges. wonach besondere, die Leistungsfähigkeit des Steuer- 
pflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirthschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen 
sind, kommt auch hier zur Anwendung, E. O. V. XXIV. 62; desgl. s. 18; wegen 
Berücksichtigung von Familienmitgliedern unter 14 Jahren vergl. E. O. V. XXIV. 54. 
Diese Genehmigung wird heute nur mittelbar dann einzutreten haben, wenn 
die Vorschriften über die Veranlagung der Staatsdiener Theil einer Steuerordnung 
bilden, die der Genehmigung bedarf. Im Uebrigen kommt lediglich §. 61 Kom. 
Abg. Ges. 14. Juli 1893 zur Anwendung. 
) Solche sind nicht: das Einkommen eines Seminardirektors aus einer ihm 
staatlich mittels Vertrages übertragenen Leitung einer Privatpräparandenanstalt, E. O. 
V. XX. 43; dagegen die Vergütung für Kanzleimehrarbeit wohl, E. O. V. 28. Jan. 
1891 Nr. II. 104 und 10. Febr. 1891 Nr. . 165; desgl. die einem Regierungs- 
sekretär herkömmlich gewährten Remunerationen, Erk. O. V. G. 25. Sept. 1893 
(M. 29 S. 64). 
5) Res. 8. März 1871 (M. Bl. S. 110) rechnete auch die Einquartierungslast 
hierher. Dagegen: E. O. V. V. 108, weil sie keine Gemeindelast, sondern eine Last 
des Reiches ist, für die die Gemeinden gemäß §. 5 Ges. 25. Juni 1868 (B. G. Bl. 
S. 523) nur Vertheilungsbezirke bilden. 
"!) Nicht etwa der nach §. 4 Abs. 1 steuerpflichtigen Hälfte, Erk. O. V. G. 
10. Sept. 1885 (Pr. V. Bl. VII. 4). Dabei kommt nicht das gemäß 5. 19 Ein- 
kommenst.-Ges. herabgesetzte, sondern das effektive Gehalt des Beamten in Beraacht, Erk. 
O. V. G. 15. Dez. 1894 Nr. II. 1726.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.