Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

240 Abschnitt III. Kommunalsteuer der Militärpersonen. 
Gesetz vom 29. Juni 1886, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen ) 
zu Abgaben für Gemeindezwecke (G. S. S. 181)2). 
#§. 1. Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes 2), 
welche der Heranziehung zur Einkommensteuer unterliegen, haben neben den nach 
den bestehenden Bestimmungen (§. 1 Ziffer 1 der Vd. 23. Sept. 1867, G. S. 
S. 1648) bereits zu entrichtenden Kommunalabgaben vom Grundbesitz und Ge- 
werbebetrieb von dem aus sonstigen QOuellen fließenden außerdienstlichen Ein- 
kommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken 
zu entrichten 4) 5). 
5. 2. Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienstliche selbständige Ein- 
kommen der Abgabepflichtigen ) unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Ein- 
kommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder nach Massgabe des §. 11 
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891°). Außer Ansatz bleibt jedoch: 
a) dasjenige Einkommen, welches bereits nach den bestehenden Bestimmungen der 
Kommunalabgabenpflicht unterliegt, 
—..e— 
1) Vd. 22. Dez. 1868 (B. G. Bl. S. 571), führte die in Preußen über die 
Heranziehung civilberechtigter Militärpersonen des aktiven Dienststandes und ihrer 
Hinterbliebenen, sowie der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Anstalten geltenden 
Bestimmungen, wie sie in der Vd. 23. Sept. 1867 (oben S. 234) enthalten waren, 
im ganzen Bundesgebiete ein. 
Demnächst bestimmte Reichsges. 28. März 1886 (R. G. Bl. S. 65), betr. die 
Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben: 
§. 1. Die Vd. 22. Dez. 1868 tritt in soweit außer Kraft, als dieselbe die 
Heranziehung des außerdienstlichen Einkommens der im Offiziersrang stehenden 
Militärpersonen, sowie der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere zu den 
Gemeindeabgaben entgegensteht. §. 2. Ueber die Heranziehung des außerdienstlichen 
Einkommens der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen und der Pension der zur 
Disposition gestellten Offiziere zu den Gemeindeabgaben Bestimmung zu treffen, wird 
der Landesgesetzgebung überlassen. 
In Ausführung dieses Gesetzes erging für Preußen Ges. 29. Juni 1886. 
2) Ges. 22. April 1892 (G. S. S. 101) hat das Ges. 29. Juni 1886 den Be- 
stimmungen des Einkommensteuerges. 24. Juni 1891 angepaßt. 
Vergl. Ausf. Anw. 9. Juni 1892 (M. 25 S. 98) und Res. 30. April 1894 
(M. 30 S. 105). 
s) Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere Militärbeamte, in der Marine auch die 
Ingenieure des Soldatenstandes; endlich die Offiziere der Gendarmerie, da gemäß 
§. 42 Abs. 2 Kom. Abg. Ges. 14. Juli 1893 die Mitglieder der Gendarmerie als 
Militärpersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 
) Verstümmelungszulagen bleiben außer Ansatz, Art. 18 Ges. 22. Mai 1893; 
desb. gonstige Pensionserhöhungen und Ehrensolde, Sten. Ber. A. H. 1892/93 
5. 
— 
S. 
5) Wird die Veranlagung (zur Staatseinkommensteuer) im Laufe des Jahres in 
Folge der Einlegung der Rechtsmittel oder aus anderen Gründen aufgehoben, so zieht 
dies auch die Aufhebung, bezw. das Erlöschen der Verpflichtung zur Entrichtung der 
Gemeindeabgabe nach sich. Andererseits wird bei nachträglich im Laufe des Jahres 
erfolgender Heranziehung zur Staatssteuer damit auch für denjenigen Zeitraum des 
laufenden Steuerjahres, für welchen letztere erfolgt, die hier in Rede stehende Be- 
dingung für die Heranziehung zur Gemeindeabgabe erfüllt. Diese Bestimmung bezieht 
sich aber nicht auf die Festsetzung von Nachsteuern. Vielmehr haben im Falle einer 
solchen Festsetzung die Gemeinden keinen Anspruch auf entsprechende Nachforderung 
an der Abgabe für Gemeindezwecke, Ausf. Anw. 9. Juni 1892 Nr. 2. 
5) z. B. Zinsen von Kapitalien, Renten, Nutzungen. Hierher gehört auch die 
Zulage, die der Abgabeupflichtige auf Grund einer von einem Dritten der Militär- 
behörde gegenüber eingegangenen Verpflichtung zu beziehen hat; E. O. V. XXIII. 30, 
Ausf. Anw. Art. 23, 3. " 
7) Es findet also eine selbständige Heranziehung der Familienglieder aus Kapital 
vermögen nicht statt, Erk. O. V. G. 3. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 182).
	        
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