240 Abschnitt III. Kommunalsteuer der Militärpersonen.
Gesetz vom 29. Juni 1886, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen )
zu Abgaben für Gemeindezwecke (G. S. S. 181)2).
#§. 1. Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes 2),
welche der Heranziehung zur Einkommensteuer unterliegen, haben neben den nach
den bestehenden Bestimmungen (§. 1 Ziffer 1 der Vd. 23. Sept. 1867, G. S.
S. 1648) bereits zu entrichtenden Kommunalabgaben vom Grundbesitz und Ge-
werbebetrieb von dem aus sonstigen QOuellen fließenden außerdienstlichen Ein-
kommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe zu Gemeindezwecken
zu entrichten 4) 5).
5. 2. Gegenstand dieser Besteuerung ist das außerdienstliche selbständige Ein-
kommen der Abgabepflichtigen ) unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Ein-
kommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder nach Massgabe des §. 11
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891°). Außer Ansatz bleibt jedoch:
a) dasjenige Einkommen, welches bereits nach den bestehenden Bestimmungen der
Kommunalabgabenpflicht unterliegt,
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1) Vd. 22. Dez. 1868 (B. G. Bl. S. 571), führte die in Preußen über die
Heranziehung civilberechtigter Militärpersonen des aktiven Dienststandes und ihrer
Hinterbliebenen, sowie der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Anstalten geltenden
Bestimmungen, wie sie in der Vd. 23. Sept. 1867 (oben S. 234) enthalten waren,
im ganzen Bundesgebiete ein.
Demnächst bestimmte Reichsges. 28. März 1886 (R. G. Bl. S. 65), betr. die
Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben:
§. 1. Die Vd. 22. Dez. 1868 tritt in soweit außer Kraft, als dieselbe die
Heranziehung des außerdienstlichen Einkommens der im Offiziersrang stehenden
Militärpersonen, sowie der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere zu den
Gemeindeabgaben entgegensteht. §. 2. Ueber die Heranziehung des außerdienstlichen
Einkommens der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen und der Pension der zur
Disposition gestellten Offiziere zu den Gemeindeabgaben Bestimmung zu treffen, wird
der Landesgesetzgebung überlassen.
In Ausführung dieses Gesetzes erging für Preußen Ges. 29. Juni 1886.
2) Ges. 22. April 1892 (G. S. S. 101) hat das Ges. 29. Juni 1886 den Be-
stimmungen des Einkommensteuerges. 24. Juni 1891 angepaßt.
Vergl. Ausf. Anw. 9. Juni 1892 (M. 25 S. 98) und Res. 30. April 1894
(M. 30 S. 105).
s) Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere Militärbeamte, in der Marine auch die
Ingenieure des Soldatenstandes; endlich die Offiziere der Gendarmerie, da gemäß
§. 42 Abs. 2 Kom. Abg. Ges. 14. Juli 1893 die Mitglieder der Gendarmerie als
Militärpersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten.
) Verstümmelungszulagen bleiben außer Ansatz, Art. 18 Ges. 22. Mai 1893;
desb. gonstige Pensionserhöhungen und Ehrensolde, Sten. Ber. A. H. 1892/93
5.
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S.
5) Wird die Veranlagung (zur Staatseinkommensteuer) im Laufe des Jahres in
Folge der Einlegung der Rechtsmittel oder aus anderen Gründen aufgehoben, so zieht
dies auch die Aufhebung, bezw. das Erlöschen der Verpflichtung zur Entrichtung der
Gemeindeabgabe nach sich. Andererseits wird bei nachträglich im Laufe des Jahres
erfolgender Heranziehung zur Staatssteuer damit auch für denjenigen Zeitraum des
laufenden Steuerjahres, für welchen letztere erfolgt, die hier in Rede stehende Be-
dingung für die Heranziehung zur Gemeindeabgabe erfüllt. Diese Bestimmung bezieht
sich aber nicht auf die Festsetzung von Nachsteuern. Vielmehr haben im Falle einer
solchen Festsetzung die Gemeinden keinen Anspruch auf entsprechende Nachforderung
an der Abgabe für Gemeindezwecke, Ausf. Anw. 9. Juni 1892 Nr. 2.
5) z. B. Zinsen von Kapitalien, Renten, Nutzungen. Hierher gehört auch die
Zulage, die der Abgabeupflichtige auf Grund einer von einem Dritten der Militär-
behörde gegenüber eingegangenen Verpflichtung zu beziehen hat; E. O. V. XXIII. 30,
Ausf. Anw. Art. 23, 3. "
7) Es findet also eine selbständige Heranziehung der Familienglieder aus Kapital
vermögen nicht statt, Erk. O. V. G. 3. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 182).