Abschnitt III. Kommunalsteuer der Militärpersonen. 241
b) in Ansehung der vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getretenen Militär-
personen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur
Führung des Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Einkommens ver-
pflichtet find, der vorschristsmäßige Satz des letzteren ½.
§. 3. Der der Veranlagung der abgabepflichtigen Militärpersonen zur Staats-
Einkommensteuer für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegte Einkommens-
betrag, vermindert um den Betrag des nach den 8§§. 1 und 2 außer Betracht zu
lassenden Einkommens stellt den nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Versteuerung
gelangenden Einkommensbetrag dar?).
Von diesem Einkommensbetrage haben die im §. 1 bezeichneten Militärpersonen
für Gemeindezwecke an die Gemeinde des Garnisonorts — sofern die Garnison
mehrere Gemeindebezirke umfaßt, oder der Abgabepflichtige nicht in dem Garnisonorte
selbst wohnt, an die Gemeinde des Wohnorts — eine Abgabe zu entrichten, welche
der nach den Bestimmungen des Stenertarifes in S. 17 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 von einem gleichen Jahreseinkommen zu entrichtenden Staats-
steuer gleichkommt. Bei einem abgabepflichtigen Einkommen bis einschliesslich
660 Mark beträgt die Abgabe 2,40 Mark, bei einem solchen von mehr als 660
bis einschliesslich 900 Mark beträgt sie 4 Marks).
§. 4. Die Feststellung des der Abgabe unterliegenden Einkommensbetrages und
die Ermittelung der Steuerstufe erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-
veranlagungskommission!).
§. 5. Jedem Abgabepflichtigen ist die erfolgte Feststellung der Steuerstufe mit
dem Betrage der von ihm für das Steuerjahr zu entrichtenden Abgabe durch eine
verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Die Benachrichtigung der berechtigten
Gemeinde erfolgt durch Mittheilung einer Liste, welche die Personen der Abgabe-
pflichtigen und den von ihnen zu entrichtenden Abgabebetrag nachweist.
Gegen die Feststellung steht dem Abgabepflichtigen sowie der Gemeinde binnen
zwei Monaten vom Empfange der Zuschrift die Beschwerde bei der Bezirksregierung
frei, bei deren Eutscheidung es bewendet5).
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
1) Die etwa nach Feststellung der Abgabe eintretende Beförderung zu einer höheren
Charge bleibt im Laufe des Jahres unberücksichtigt, Ausf. Anw. 9. Juni 1892 Nr. 6e.
2:) Bei der Vertheilung der Lasten sind die auf einzelnen Einnahmequellen
haftenden, das Einkommen daraus schmälernden Lasten von dem Bruttoeinkommen
aus diesen Quellen zunächst abzuziehen, im Uebrigen, soweit das Bruttoeinkommen
nicht ausreicht, auf die verschiedenen noch vorhandenen Einkommensquellen und nach
Abzug der auf diesen Quellen etwa besonders haftenden Lasten verhältnißmäßig zu
vertheilen, vergt. E. O. V. XXIII. 38.
Die zulässigen Abzüge, die nicht bei dem besonderen Einkommen aus Grundbesitz
und Gewerbebetrieb Berücksichtigung finden, entfallen verhältnißmäßig auf den der
Gemeindeabgabe unterliegenden und den abgabefreien Theil des Einkommens nach
Abzug der auf diesen Tbeilen haftenden besonderen Lasten; z. B. die auf besonderen
Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten (Militärzulagen, Lebensversicherungsprämien);
freiwillig geleistete Wittwenkassenbeiträge; diejenigen abzugsfähigen Schuldenzinsen,
die durch das zunächst von dem Abzuge berroffene besondere Einkommen aus Grund-
besitz nicht gedeckt werden, Res. 30. April 1894 (M. 30 S. 105).
3) Reduzirung der Steuerstufe gemäß §§. 18, 19 Einkommensteuerges. ist für die
Ermittelung der Gemeindeabgabe unerheblich, Ausf Anw. 9. Juni 1892 Nr. 4;
desgl die im Rechtsmittelwege nach erfolgter Feststellung der Gemeindeabgabe erzielten
Aenderungen der Staatsstenerveranlagung. Hat jedoch der Abgabeupflichtige auch
gegen die Feststellung der Gemeindeabgabe Beschwerde eingelegt, so bleibt der Regierung
überlassen, die Entscheidung über diese Beschwerde bis zur Erledigung der Rechtemittel
gegen die Staatssteuerveranlagung auszusetzen und letztere demnächst zu berücksichtigen,
falls im Rechtemittelverfahren das Einkommen aus anderen Quellen, als ans Grund-
besitz, Gewerbebetrieb oder Dienstverhältniß zu einem geringeren Betrage angesetzt
worden ist. Erlaß an Staatsstener im Laufe des Jahres ist für die Gemeindeabgabe
ohne Bedentung; a. a. O. Nr. 5. Vergl. E. O. V. XXII. 60.
“) Vergl. Ausf. Anw. Nr. I1.
5) Schriftlich bei der Regierung unmittelbar, oder bei dem Vorsitzenden der
Einkommensteuerveranlagungskommission, Ausf. Anw. Nr. 16.
Zlling= Kaux, Sandbuch I, 7. Aufl. 10