Abschnitt III. Disziplinargesetz. 243
dienste stehenden Beamten Anwendung, die nicht unter die Bestimmungen des
die Richter betreffenden Gesetzes vom 7. Mai 1851 fallen 7.
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Zu Anmerkung 5 auf S. 242.
(G. S. S. 1613), im Jadegebiet durch Ges. 23. März 1873 (G. S. S. 119), in
Lauenburg durch Ges. 25. Februar 1878 (G. S. S. 97), in Helgoland durch Ges.
22. März 1891 (G. S. S. 39).
Kommentar von Seydel, 2. Aufl. Berlin 1894; Thilo, Preußische Disziplinar=
gesetzgebung, Berlin 1864.
68) Das Disziplinarges. 21. Juli 1852 kommt zur Anwendung:
in den Stadtgemeinden, hinsichtlich der Bürgermeister, Beigeordneten,
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten, gemäß §§. 20 ff., 8, 30, 2
des Zust. Ges., nicht aber hinsichtlich der aus der Zahl der Stadtverordneten
gewählten Mitglieder bleibender städtischer Verwaltungsdeputationen im Sinne
der §§. 59, 75 St. O., E. O. V. XXV. 415,
in den Landgemeinden und selbständigen Polizeibezirken, hinsichtlich der
Gemeindevorsteher, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstigen
Gemeindebeamten, Amtmänner in Westfalen, Bürgermeister in der Rbein-
provinz, Gutsvorsteher, Verbandsvorsteher gemäß §. 143 L. G. O. 3. Juli
1891; Zust. Ges. §§. 36ff.; Westf. Kr. O. §. 27 Abs. 4; Rh. Kr. O.
8. 24 Abs. 7,
hinsichtlich der gewählten Mitglieder des Kreis-(Stadt-) Ausschusses, gemäß
§. 39 L V. G. 30. Juli 1883,
hinsichtlich der Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzial-
beamten, gemäß 8§. 51 und 98 der Pr. O. 29. Juni 1875,
hinsichtlich der Amtsvorsteher und Kreisbeamten, gemäß 88§. 68 und 134
Nr. 3 der Kr. O. 13. Dez. 1872,
hinsichtlich der Hohenzollernschen Beamten gemäß §§. 47 und 77 der Amt-
und Landesord. 2. April 1873,
mit den Maßgaben, welche in den vorstehend citirten Paragraphen vorge-
schrieben sind.
Wegen des Verfahrens in Disziplinarsachen vergl. für jene Provinzen §. 157
Nr. 2 L. V. G. 30. Juli 1883.
Wegen Handhabung der Disziplin wider Mitglieder von Gemeindeverwaltungs-
behörden vergl. E. O. V. XXI. 424; auch XII. 423, XIV. 418.
Wegen der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichtes vergl. §§. 20 und 22 Ges.
3. Juli 1875, wegen der Subaltern= und Unterbeamten §F. 30 Ca das.
7) Die Anwendung des Gesetzes auf Korporationsbeamte setzt voraus, daß die
Korporation organisch in die Verfassung des Staates eingreift und Zwecke zu erfüllen
hat, die in unmittelbarer Beziehung zu den Aufgaben des Staates stehen, sferner daß
der Beamte in einem, dem staatlichen Beamtenverhältnisse entsprechenden, nicht rein
civilrechtlichen Verhältnisse zu der Korporation steht, E. O. V. XVI. 156, XXVII. 431.
1) Zu den unmittelbaren Staatsbeamten gehören auch die Beamten der unter
Staatsverwaltung stehenden Privat-Eisenbahnen, Erk. 16. Febr. 1859 (J. M. Bl.
S. 106) und 20. Mai 1882 (E. O. V. IX. 34); vergl. Str. G. B. S. 359.
Die Militärbehörden sind befugt, gegen die zur Probedienstleistung bei Civil-
behörden beurlaubten Militärpersonen wegen militärischer Vergehen Disziplinarstrafen
zu verhängen. Solche Strafen sind nicht von den Civilbehörden, sondern militärischer-
selts zu vollstrecken, Res. 13. Sept. 1891 (M. Bl. S. 180).
Zu den mittelbaren Staatsbeamten gehören alle Beamten der Gemeinden, Kreise,
Provinzen und ständischen Institute, sewie die Elementarlehrer, Res. 9. Dez. 1870
(C. Bl. U. V. 1871 S. 27), nicht aber die Schulvorsteher und die Vorsteher und
Lehrer der Privatschulen und Privaterziehungsanstalten, Res. 11. März 1863 (M. Bl.
S. 68); vergl. jedoch Erk. 12. April 1882 (C. Bl. U. V. S. 571). Wegen Bestrafung
der letzteren vergl. §. 10 der Instr. 31. Dez. 1839. *
Die Universitätslehrer stehen ausschließlich unter der Disziplin des Ministers der
geistlichen Angelegenheiten, Res. 11. Juli 1863 (M. Bl. S. 153); die Privatdozenten
sind nicht Staatsbeamte (St. Ber. S. 1148 zur Verhandlung der zweiten Kammer
vom 29. April 1851).
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