244 Abschnitt III. Disziplinargesetz.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen
und deren Bestrafung.
. 2. Ein Beamter, welcher
1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt ½,
oder
Zu Anmerkung 1 auf S. 213.
Dagegen unterliegen die Lehrer an auderen höheren Unterrichtsanstalten, sowie an
öffeutlichen Schulen den Vorschriften dieses Gesetzes. 1
Das Einschreiten der kompetenten Staatsbehörde gegen einen Lehrer wird
dadurch nicht beschränkt, daß derselbe zugleich ein Kirchenamt bekleidet, in Betreff
dessen er von der Kirchenbehörde ressortirt Im Interesse des Dienstes aber erscheiut
es nothwendig, daß in solchen Fällen die weltliche und die kirchliche Disziplinar-
behörde möglichst Hand in Haud gehen und haben deshalb die Regierungen bei Ein-
leitung der Disziplinaruntersuchung gegen Lehrer, welche gleichzeitig Kirchenbediente
sind, bei der Eruennung des Kommissarius, bei Anordnung der Suspension., bei
Regulirung des Suspensionsgehaltes und der Stellvertretung, sowie in den sonstigen
gemeinsamen Beziehungen, mit dem Konsistorium, resp. mit den katholischen geistlichen
Oberen in Einverständniß zu treten, Res. 17. und 27. Juni und 16. Aug. 1850 (M.
Bl. S. 203 und 241). *r*-*° . !½m5
Es wird sich als Regel empfehlen, daß die Regierung nach Einleitung der Unter-
suchung und Ernennung des Untersuchungs-Kommissars die Verhandlungen dem Kon-
sistorium zur Beschlußfassung wegen des kirchlichen Amtes mittheilt, daß sodann der-
selbe, vom Konfistorium mit Auftrag zu versehende Untersuchungs-Kommissarius die
Verhandlungen mit Rücksicht auf die kombinirte Amtsstellung des Angeschuldigten
und auf die hierdurch bedingten formellen Anforderungen des Verfahrens führt und
abschließt, und daß er hiervon, gleichzeitig mit Vorlegung der Verhandlung bei der
Regierung, dem Kousistorium Anzeige macht. Nach Abfassung der erstinstanzlichen
Emscheidung Seitens der Regierung sind sodann die Verhandlungen dem Konsistorium
zur Beschlußfassung hinsichtlich des kirchlichen Amtes mitzutheilen, Res. 20. Juni 1871
(C. Bl. U. V. S. 403).
Die Aerzte sind durch ihre Approbation verpflichtet, die ihnen nach den Medizinal-
verordnungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zu letzteren gehört unzweifelhast auch
die, den Medizinalbehörden, welche den öffentlichen Gesundheitszustand zu überwachen
berufen sind, die zur Erfüllung dieses Berufes unerläßliche Unterstützung zu leisten
und namentlich auch die Berichte zu erstatten, welche die Medizinalbehörden aus
sanitätspolizeilichen Rücksichten fordern. Kommen die Aerzte dieser Verpflichtung nicht
nach, so können sie dazu im Disziplinarwege durch Ordnungsstrafen bis zu 30 Thalern
angehalten werden und unterliegt es keinem Bedenken, bei fortgesetzter Renitenz
gegen solche Aerzte das Verfahren auf Entziehung der Approbation nach §s. 71 G. O.
einzuleiten. Res. 11. Okt. 1849 (M. Bl. S. 244) und 27. Febr. 1850. (Horn, Pr.
Medizinalwesen I. 345).
Hinsichtlich der Ausübung der Disziplinargewalt bei Dienstvergehen der Super-
intendenten, Geistlichen und niederen Kirchendiener vergl. §. 7 Nr. 6 der
General-Syn. O. 20. Jan. 1876 (G. S. S. 137) in Band II.
Das Gesetz findet laut §. 1 auf die im Dienste stehenden, also nicht auf die
pensionirten Beamten Anwendung.
) Die Betheiligung an öffentlichen Demonstrationen und Agitationen gegen die
bestehende Regierung enthält eine Verletzung der Pflichten, welche den Beamten, ins-
besondere auch den Notaren, durch ihr Amt auferlegt werden, Erk. O. Trib.
14. Sept. 1863 (M. Bl. S. 181, J. M. Bl. S. 243).
Erk. 20. Dez. 1886 (E. O. V. XIV 404), betr. die Frage, unter welchen Vor-
aussetzungen die Theilnahme der (mittelbaren und unmittelbaren) Staatsbeamten am
öffentlichen politischen Leben den Charakter eines Dienstvergehens im Sinne der.
Disziolinargesetze hat.
n wie weit ist die Theilnahme eines Beamten an der Wahlagitation — ins-.
besondere für die polnische Partei — ein Vergehen im Sinne des Disziplinargesetzes?
Erk. O. V. G. 11. Jau. 1888 (M. Bl. S. 33).