Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

318 Abschnitt V. Freizügigkeits-Gesetz. 
um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen!) den nothdürftigen 
Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Ver- 
mögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden zu be- 
schränken ?). 
Zu Anmerkung 4 auf S. 317. 
wendung uns gegenüber anschließen. Ehe indessen die bisherige Praxis einem anderen 
Bundesstaate, als den drei erstgenannten, gegenüber verlassen werden darf, ist unter 
Darlegung des hierzu Veranlassung gebenden Falles meine Entscheidung einzuholen. 
Im Uebrigen sind die oben unter 1 bis 4 mitgetheilten Grundsätze bei der Aus- 
führung des §. 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes in Anwendung zu bringen, nach 
welchen nunmehr einheitlich im Reiche verfahren werden wird, was einen nicht zu 
verkennenden Vortheil gegenüber dem bisherigen Zustand bedeutet. Insbesondere ist 
es von Werth, daß in Zukunft bezüglich des Berfahrens bei den hier in Frage 
kommenden Ausweisungen die diesbezüglichen Bestimmungen des Gothaer Vertrages 
wieder allgemein beobachtet werden. 
In dieser Beziehung bemerke ich, daß vor Ertheilung der nach §. 8 des Ver- 
trages einzuholenden Zustimmung zur Ausführung einer Ausweisung auf Grund des 
5. 3 Abs. 2 die diesseitige Landespolizeibehörde, welche hierfür zuständig bleibt, zu 
prüfen hat, ob, abgesehen von der oben erwähnten, nicht beseitigten Verschiedenheit in 
der Auslegung des Gesetzes, dessen Voraussetzungen nach den aufgestellten Grund- 
sätzen in dem betreffenden Falle vorliegen. Führt die Prüfung zu diesem Ergebniß, 
so ist die Zustimmung nicht zu versagen, wenn der Ausgewiesene die preußische 
Staatsangehörigkeit oder in Preußen einen Unterstützungswohnsitz besitzt. Ohne 
Weiteres ist die Zuführung eines Ausgewiesenen zulässig, wenn er die erwähnten 
Rechte in einem dritten Bundesstaate besitzt, welchem er nicht wohl auders als durch 
preußisches Gebiet zugeführt werden kann, was umgekehrt auch bei Ausweisungen 
aus diesseitigem Gebiete zu beachten ist. In einem solchen Falle bedarf es also nicht 
der Zustimmung des mittleren, sondern des zurückliegenden Bundesstaates, nach dessen 
Gebiet die Ausweisung gerichtet ist. · 
Dem Belieben des ausweisenden Bundesstaates ist es nach den vereinbarten 
Grundsätzen überlassen, ob er den Ausgewiesenen nach seinem Heimathstaate oder 
nach demjenigen Staate befördern will, in welchem der Ausgewiesene einen Unter- 
stützungswohnsitz (Heimathrecht in Bayern) besitzt. Die Wahl wird nach Zweck- 
mäßigkeitsrücksichten und u. A. darnach zu treffen sein, für welches der beiden Rechte 
der Nachweis am leichtesten und zuverlässigsten in dem betreffenden Falle erbracht 
werden kann. · « 
Was den Durchtransport anlangt, so stellt sich dieser rechtlich als eine Fort- 
setzung der von dem ersten Bundesstaate vollzogenen Ausweisung seitens des in der 
Mitte liegenden Bundesstaates aus seinem Gebiet nach demjenigen des dritten Staates 
dar, welche von der Polizeibehörde des mittleren Staates, der der Ausgewiesene zuge- 
führt wird, auf kürzestem Wege auszusprechen ist. Die Kosten des Durchtransports 
hat, wie bisher, der von demselben betroffene Bundesstaat zu tragen, da auch die 
im §. 11 des Gothaer Vertrages vorgesehene Erstattung der Hälfte dieser Kosten im 
Wege einer, demnächst stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängerten Vereinbarung 
verzichtet worden ist (Res. 31. Dez. 1863, M. Bl. 1864 S. 15). Ich bemerke 
indessen ausdrücklich, daß dieses nur für die nach Maßgabe des Gothaer Vertrages 
zur Agabrung gelangenden Durchtransporte gilt, Res. 28. Juli 1894 (M. Bl. 
S. 1 
Vergl. auch Res. 24. Jan. 1895 (M. Bl. S. 18). 
1) D. s. die zu seiner armenrechtlichen Familiengemeinschaft gehörenden, seinen 
Unterstützungswohnsitz theilenden Personen. 4r“ 6 *47 
2) Die zulässige Abweisung neu Anziehender ist nicht ein Akt polizeilicher Thärig- 
keit, sondern eine Gemeindeverwaltungsmaßregel, zu der der Gemeindevorstand befugt 
ist, ohne daß es dazu eines Beschlusses der Stadiwerordneten bedarf. Erst dann, wenn 
die Abweisung thatsächlich durchzuführen ist, hat die Polizeiverwaltung nöthigenfalls 
in Funktion zu treten, Res. 10. Jan. 1890 (M. Bl. S. 355. 6 
Es ist zunächst Sache des Magistrats, zu beschließen, ob ein neu Anziehender 
nach §. 4 a. a. O. abzuweisen oder einem Unterstützten nach §. 5 a. a. O. die Fort-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.