Abschnitt V. Freizügigkeits-Gesetz. 319
Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand
nicht zur Zurückweisung.
§. 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffent-
lichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen
Unterstützungswohnsitz (Heimathsrecht) erworben hat, und weist die Gemeinde
nach, daß die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vor-
übergehenden Arbeitsunfähigkeit!) nothwendig geworden ist, so kann die Fort-
setzung des Aufenthalts versagt werden.
. 6. Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des
Aufenthaltes versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge
wischen verschiedenen Gemeinden eines und desselben Bundesstaates streitig,
40 erfolgt die Entscheidung nach den Landesgesetzen. Z
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, be-
vor nicht entweder die Annahme-Erklärung?) der in Anspruch genommenen
Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die
Fürsorgepflicht erfolgt ist.
78). Sind in den in §. ö bezeichneten Fällen verschiedene Bundesstaaten
betheiligt, so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger
Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli
1851 sowie nach den späteren, zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen
Verabredungen. Z
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufent-
haltsstaat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den
für die öffentliche Armenpflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grund-
sätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersatz der für diesen Zweck verwendeten
Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen des-
jenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige
Verabredungen bestehen, nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszu-
weisenden länger als drei Monate gedauert hat.
§. 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des
Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den übrigen Ge-
Zu Anmerkung 2 auf S. 318.
setzung des Aufeuthalts zu versagen ist. Hat der Magistrat dies beschlossen und der
von dem Beschluß Betroffene demselben nicht Folge geleistet, so ist zur thatsächlichen
Ausweisung nur die Polizeibehörde befugt und diese hierzu von dem Magistrat zu er-
suchen. Die Polizeibehörde hat dem Ersuchen zu entsprechen, falls gegen dasselbe keine
rechtlichen Bedenken obwalten. Dagegen ist die Polizeibehörde berechtigt, selbständig
zu prüfen, ob dem Antrag etwa solche Bedenken, insbesondere auch gemäß §. 6
Abs. 2 a. a. O. entgegenstehen. Die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen sind
ihr auf Verlangen seitens des Magistrats zu verschaffen. Die Polizeibehörde ist anderer-
seits nicht befugt, in Fällen, in denen der Magistrat den Bestimmungen der 88§. 4, 5, 6
a. a. O. entsprechend die Abweisung oder die Versagung der Aufenthaltsfortsetzung
beschlossen und die thatsächliche Ausweisung beantragt hat, aus Zweckmäßigkeitsgründen
die letztere abzulehnen. Hat die Polizeiverwaltung eine Ausweisung abgelehnt, und
hält der Magistrat die Ablehnung für ungerechtfertigt, so steht dem Magistrat die Be-
schwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde der ersteren zu Gebote, Res. 29. Aug. 1891
(M. Bl. S. 170). Die Zuständigkeit der armenrechtlichen Spruch-Behörde tritt in
den Fällen des §. 4 nicht ein, W. XXI. 145.
Die Wirkung des §. 8 tritt ein, auch wenn der Aufenthalt kein ununterbrochener
war, Erk. 23. Jan. 1891 (E. O. V. XX. 100 ff.).
Die Verfügung, durch welche die Ausweisung angeordnet ist, kann durch die
Rechtsmittel in §. 127 des L. V. G. 30. Juli 1883 angefochten werden, E. O.
V. VII. 364.
1) Oder eines sonstigen nur vorübergehenden Nothstandes, W. XlI. 86. Die
Unterstützung muß natürlich auch wirklich gewährt sein.
2) Vergl. unten S. 360 Anm. 2, betr. den Fall, wenn keine Annahme-Erklärung
erfolgt ist.
∆ Der §. 7 gilt nur noch Bayern und Elsaß-Lothringen gegenüber, §. 1 Abs. 2
Ges. 6. Juni 1870 unten S. 325.