Abschnitt V. Unterstützung v. Familien eingetretener Mannschaften. 321
Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst
eingetretener Manuschaften.
Vom 28. Februar 1888 (R. G. Bl. S. 59).
§. 1. Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve,
Seewehr und des Landsturms erhalten, sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen
oder nothwendigen Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten,
im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.
Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Dis-
pofition der Truppen-(Marine.) Theile beurlaubt sind, sowie derjenigen Manuschaften,
welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst
eintreten.
§. 2. Auf die nach §. 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Anspruch:
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich
gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, sowie
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Ge-
schwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungs-
bedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist.
Unter den Ssub b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau
in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt
werden.
Entfernteren Verwandten, geschiedenen Ehefrauen und unehelichen Kindern steht
ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
#§. 3. Die Verpflichtung zur Unterstützung liegt den nach §. 17 des Gesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 129) gebildeten
Lieferungsverbänden ob.
Staaten, in welchen von der Bildung besonderer Lieferungsverbände Abstand
genommen worden ist, haben die Unterstützungen unter gleichmäßiger Anwendung der
nachfolgenden Bestimmungen aus ihren Mitteln zu gewähren.
g. 4. Zur Unterstützung ist derjenige Lieferungsverband verpflichtet, innerhalb
dessen der Unterstützungsbedüftige zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs
(6§. 1, 10 Abs. 3) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§. 5. Die Unterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober monatlich
sechs Mark, in den übrigen Monaten neun Mark;
b) für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der im §. 2 unter b be-
zeichneten Personen monatlich vier Mark.
Die Geldunterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln,
Brennmaterial 2c. ersetzt werden.
Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen auf die vorbe-
zeichneten Mindestbeträge nicht angerechnet werden.
§. 6. In jedem Lieferungsverbande entscheidet endgültig eine Kommission sowohl
über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch unter Beachtung
der Vorschriften des §. 5 über den Umfang und die Art der Unterstützungen 1). Es
können mehrere Kommissionen für einen Lieferungsverband eingesetzt werden?).
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der einzelnen
Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren Ver-
handlungen zuzuziehen.
7. Hat der Lieferungsverband gesetzlich anerkannte korporative Vertretung, so
sind rücksichtlich der Bildung, Zusammensetzung des Vorsitzes und der Wahrnehmung
der Geschäfte auch dieser Kommission die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen maß-
gebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von der Landesregierung
berufen oder bestätigt, so ist dieselbe befugt, den Vorsitzenden mit Stimmrecht zu
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1) Die Geschäfte der Kommissionen werden in den Landkreisen von den Kreis-
ausschüssen, in den Stadtkreisen von den Magistraten oder besonders gebildeten Kom-
missionen ausgeübt, Res. 20. Juni 1892 (M. Bl. S. 277) Nr. 5.
2) In volkreicheren Stadtkreisen, Res. 20 Juni 1892 (M. Bl. S. 277) Nr. 5.
Illing-Kautz, Handbuch I. 7. Aufl. 21