Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Unterstützung v. Familien eingetretener Mannschaften. 321 
Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst 
eingetretener Manuschaften. 
Vom 28. Februar 1888 (R. G. Bl. S. 59). 
§. 1. Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, 
Seewehr und des Landsturms erhalten, sobald diese Mannschaften bei Mobilmachungen 
oder nothwendigen Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Dienst eintreten, 
im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes. 
Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Dis- 
pofition der Truppen-(Marine.) Theile beurlaubt sind, sowie derjenigen Manuschaften, 
welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst 
eintreten. 
§. 2. Auf die nach §. 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Anspruch: 
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich 
gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, sowie 
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Ge- 
schwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungs- 
bedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist. 
Unter den Ssub b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau 
in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt 
werden. 
Entfernteren Verwandten, geschiedenen Ehefrauen und unehelichen Kindern steht 
ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu. 
#§. 3. Die Verpflichtung zur Unterstützung liegt den nach §. 17 des Gesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 129) gebildeten 
Lieferungsverbänden ob. 
Staaten, in welchen von der Bildung besonderer Lieferungsverbände Abstand 
genommen worden ist, haben die Unterstützungen unter gleichmäßiger Anwendung der 
nachfolgenden Bestimmungen aus ihren Mitteln zu gewähren. 
g. 4. Zur Unterstützung ist derjenige Lieferungsverband verpflichtet, innerhalb 
dessen der Unterstützungsbedüftige zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs 
(6§. 1, 10 Abs. 3) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
§. 5. Die Unterstützungen sollen mindestens betragen: 
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober monatlich 
sechs Mark, in den übrigen Monaten neun Mark; 
b) für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der im §. 2 unter b be- 
zeichneten Personen monatlich vier Mark. 
Die Geldunterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, 
Brennmaterial 2c. ersetzt werden. 
Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen auf die vorbe- 
zeichneten Mindestbeträge nicht angerechnet werden. 
§. 6. In jedem Lieferungsverbande entscheidet endgültig eine Kommission sowohl 
über die Unterstützungsbedürftigkeit der einzelnen Familien, als auch unter Beachtung 
der Vorschriften des §. 5 über den Umfang und die Art der Unterstützungen 1). Es 
können mehrere Kommissionen für einen Lieferungsverband eingesetzt werden?). 
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der einzelnen 
Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren zu ihren Ver- 
handlungen zuzuziehen. 
7. Hat der Lieferungsverband gesetzlich anerkannte korporative Vertretung, so 
sind rücksichtlich der Bildung, Zusammensetzung des Vorsitzes und der Wahrnehmung 
der Geschäfte auch dieser Kommission die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen maß- 
gebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von der Landesregierung 
berufen oder bestätigt, so ist dieselbe befugt, den Vorsitzenden mit Stimmrecht zu 
—---W 
1) Die Geschäfte der Kommissionen werden in den Landkreisen von den Kreis- 
ausschüssen, in den Stadtkreisen von den Magistraten oder besonders gebildeten Kom- 
missionen ausgeübt, Res. 20. Juni 1892 (M. Bl. S. 277) Nr. 5. 
2) In volkreicheren Stadtkreisen, Res. 20 Juni 1892 (M. Bl. S. 277) Nr. 5. 
Illing-Kautz, Handbuch I. 7. Aufl. 21
	        
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