324 Abschnitt V. Unterstützung v. Familien einberufener Mannschaften.
nach Beendigung der Uebung geschieht. Die Gewährung der Unterstützungen richtet
sich, soweit nachfolgend nicht Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ge-
setzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann-
schaften, vom 28. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 59).
§s. 2. Die täglichen Unterstützungen sollen betragen: a) für die Ehefrau dreißig
Prozent des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Mitglieder am Aufent-
haltsortes des Einberufenen, b) für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen
zehn Prozent des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Arbeiter am
Aufenthaltsorte des Einberufenen mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag der
Unterstützung sechzig Prozent des ortsüblichen Tagelohns nicht übersteigt ?.
§. 3. Die gezahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet:). Die
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Zu Anmerkung 1 auf S. 323.
gesehenen Art, die vorschußweise Zahlung der Unterstützungsbeträge zu leisten nicht
anerkennen wollen, so würden, um den Interessen der Wehrpflichtigen im Sinne des
Gesetzes ohne Verzug gerecht zu werden, die Zahlungen vorschußweise aus Staats-
mitteln zu leisten sein.
1) Die Unterstützungsbeträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns für
erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (8§. 8 des
Krankenversicherungsgesetzes) durch den Lieferungsverband festgesetzt und unter Aus-
füllung der Spalten 4 bis 9 des Musters A zur Zahlung angewiesen.
Die Zahlung erfolgt:
a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Uebung für die Zeit bis zum
Schluß des laufenden Halbmonats,
b) für jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten Tage
desselben im Voraus und
c) am ersten Tage des Halbmonats für die Zeit bis zur Beendigung der Uebung
einschließlich der bestimmungsmäßigen Tage für den Rückmarsch. «
Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist für die
abgelaufene Zeit die zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen.
Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge einer
während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert
so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich zu zahlen. “
Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Gestellungsorte weil sie über-
zählig sind oder aus anderen Gründen nicht zur Einstellung, oder werden sie vorzeitig
entlassen, so wird die Zahlung der Unterstützung eingestellt.
Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt, wenn der
zur Uebung Einberufeue vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die Zahlung geleistet
ist, zurückkehrt.
In den Fällen der §§. 3 und 4 werden die Truppenbefehlshaber bezw. die Be-
zirks-Kommandos den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben.
Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von der-
jenigen nach §. 1 zur Anmeldung des Aunspruchs berechtigten Personen zu bescheinigen,
an welche die Zahlung erfolgt. Bek. 2. Juni 1892 (R. G. Bl. S. 668) S§. 2—7.
2) Die Kreiskommunalkassen verauslagen die Unterstützungen, Res. 12. Okt. 1892
(M. Bl. S. 365).
Die Postbestellgebühren fallen event. den Gemeinden zur Last, Res. 19. Okt. 1895,
(M. Bl. S. 224). Abgesehen hiervon sind sämmtliche von oder an Reichs-, Staats-
und Kommunalbehörden nothwendig werdenden Postsendungen als portofreie Sendungen
in Militär- und Marine-Angelegenheiten anzusehen, Res. 26. März 1895 (Amtöbl.
d. R. P. A. S. 137).
Vergl. hierzu Res. 20. Juni 1892 (M. Bl. S. 277) Nr. 6, 7 und 23 Aug.
1894 (M. Bl. S. 154) Nr. 5—14. Die Familienunterstützung ist auch für Marsch-
tage zu gewähren, Res. 9. Okt. 1895 (M. Bl. S. 237), jedoch, abgesehen von der
Nichterstattung vorausbezahlter Beträge nur für diejenigen Tage, in denen der Ein-
berufene seiner bürgerlichen Beschäftigung durch die Einberufung thatsächlich entzogen
ist, Res. 13. März 1895 (M. Bl. S. 132).