Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

324 Abschnitt V. Unterstützung v. Familien einberufener Mannschaften. 
nach Beendigung der Uebung geschieht. Die Gewährung der Unterstützungen richtet 
sich, soweit nachfolgend nicht Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ge- 
setzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften, vom 28. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 59). 
§s. 2. Die täglichen Unterstützungen sollen betragen: a) für die Ehefrau dreißig 
Prozent des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Mitglieder am Aufent- 
haltsortes des Einberufenen, b) für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen 
zehn Prozent des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Arbeiter am 
Aufenthaltsorte des Einberufenen mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag der 
Unterstützung sechzig Prozent des ortsüblichen Tagelohns nicht übersteigt ?. 
§. 3. Die gezahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet:). Die 
—.. — — — — 
Zu Anmerkung 1 auf S. 323. 
gesehenen Art, die vorschußweise Zahlung der Unterstützungsbeträge zu leisten nicht 
anerkennen wollen, so würden, um den Interessen der Wehrpflichtigen im Sinne des 
Gesetzes ohne Verzug gerecht zu werden, die Zahlungen vorschußweise aus Staats- 
mitteln zu leisten sein. 
1) Die Unterstützungsbeträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns für 
erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (8§. 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes) durch den Lieferungsverband festgesetzt und unter Aus- 
füllung der Spalten 4 bis 9 des Musters A zur Zahlung angewiesen. 
Die Zahlung erfolgt: 
a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Uebung für die Zeit bis zum 
Schluß des laufenden Halbmonats, 
b) für jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten Tage 
desselben im Voraus und 
c) am ersten Tage des Halbmonats für die Zeit bis zur Beendigung der Uebung 
einschließlich der bestimmungsmäßigen Tage für den Rückmarsch. « 
Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist für die 
abgelaufene Zeit die zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen. 
Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge einer 
während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert 
so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich zu zahlen. “ 
Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Gestellungsorte weil sie über- 
zählig sind oder aus anderen Gründen nicht zur Einstellung, oder werden sie vorzeitig 
entlassen, so wird die Zahlung der Unterstützung eingestellt. 
Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt, wenn der 
zur Uebung Einberufeue vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die Zahlung geleistet 
ist, zurückkehrt. 
In den Fällen der §§. 3 und 4 werden die Truppenbefehlshaber bezw. die Be- 
zirks-Kommandos den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben. 
Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von der- 
jenigen nach §. 1 zur Anmeldung des Aunspruchs berechtigten Personen zu bescheinigen, 
an welche die Zahlung erfolgt. Bek. 2. Juni 1892 (R. G. Bl. S. 668) S§. 2—7. 
2) Die Kreiskommunalkassen verauslagen die Unterstützungen, Res. 12. Okt. 1892 
(M. Bl. S. 365). 
Die Postbestellgebühren fallen event. den Gemeinden zur Last, Res. 19. Okt. 1895, 
(M. Bl. S. 224). Abgesehen hiervon sind sämmtliche von oder an Reichs-, Staats- 
und Kommunalbehörden nothwendig werdenden Postsendungen als portofreie Sendungen 
in Militär- und Marine-Angelegenheiten anzusehen, Res. 26. März 1895 (Amtöbl. 
d. R. P. A. S. 137). 
Vergl. hierzu Res. 20. Juni 1892 (M. Bl. S. 277) Nr. 6, 7 und 23 Aug. 
1894 (M. Bl. S. 154) Nr. 5—14. Die Familienunterstützung ist auch für Marsch- 
tage zu gewähren, Res. 9. Okt. 1895 (M. Bl. S. 237), jedoch, abgesehen von der 
Nichterstattung vorausbezahlter Beträge nur für diejenigen Tage, in denen der Ein- 
berufene seiner bürgerlichen Beschäftigung durch die Einberufung thatsächlich entzogen 
ist, Res. 13. März 1895 (M. Bl. S. 132).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.