Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 88. 1, 2. 325 
Erstattung hat vor Ablauf des Statsjahres zu erfolgen, in welchem die Zahlung statt- 
gefunden hat!). 
§. 4. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten Unterstützungen können nicht 
verpfändet, noch an Dritte abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von 
Zwangsvollstreckung. 
§. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. 
8. 6. Unterstützungen nach Maßgabe dieses Gesetzes werden auch rücksichtlich 
solcher Friedensübungen gewährt, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom 1. April 
1892 bis zum 1. Juni 1892 stattgefunden haben. Ist die Friedensübung vor dem 
Inkrafttreten des Gesetzes beendigt, so beginnt die vierwöchige Frist für die Anbringung 
des Unterstützungsanspruchs mit dem 1. Juli 1892. 
  
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. 
Vom 6. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 360)2). 
Gleichberechtigung der Bundes-Angehörigen. 
§. 1. Jeder Norddeutsche?) ist in jedem Bundesstaate in Bezug 
a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu ge- 
währenden öffentlichen Unterstützung, 
b) auf den Erwerb und den Verlust des Unterstützungswohnsitzes 
als Inländer zu behandeln. 
Die Bestimmungen im §. 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) sind auf Norddeutsche ferner nicht 
anwendbar. 
Organe der öffentlichen Unterstützung 2) Hülfsbedürftiger. 
§. 2. Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher wird 
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes durch Orts-Armenverbände 0 und durch 
Land-Armenverbände geübt. 
1) Die Empfangsbescheinigungen sivd den unter III in der Beilage C zur Ver- 
erdnung, betr. die Ausführung des Ges. 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, 
1. April 1876 (R. G. Bl. S. 173) näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche 
auf Grund derselben für jede Gemeinde gesondert eine Berechnung nach dem bei- 
liegenden Muster B aufstellen. Diese Berechnung ist in zweifacher Ausfertigung 
nebst den als Belägen dienenden Empfangsbescheinigungen und den im §. 6 erwähnten 
Benachrichtigungen der Truppenbefehlshaber 2c. dem betreffenden Bezirks-Kommando 
zur Prüfung zuzufertigen, nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung aber an die 
nach Spalte IV der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Feststellung 
einzureichen. (Muster B und C werden hier nicht abgedruckt.) 
Die belegten und festgestellten Berechnungen (8. 8) sind in ihrer zweifachen Aus- 
fertigung im Laufe der letzten drei Monate jedes Etatsjahres durch Vermittelung der 
Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamt des Innern vorzulegen, 
welches die Erstattung der Unterstützungen an die bei der Vorlegung der Berechnungen 
bezeichneten Landeskassen veranlassen wird. 
Bek. 2. Juni 1892 (M. Bl. S. 668) §§. 8, 9. Vergl. hierzu Res. 20. Juni 
1892 (M. Bl. S. 277) Nr. 8—10 und 23. Aug 1894 (M. Bl. S. 154) Nr. 15——20. 
2) Kommentare von Wohlers, 7. Aufl. von Krech, Berlin, 1896; Eger, Breslau, 
1884; Taschenausgaben von Koppe, Berlin, 1894; Krech, 3. Aufl. Berlin, 1894. 
3) Die obige Bestimmung findet Anwendung auf alle Angehörige des Deutschen 
Reiches, §. 2 Ges. 16. April 1871 (B. G. Bl. S. 63). 4 
In Bayern ist das Ges. 6. Juni 1870 nicht eingeführt. Bayern gegenüber 
kommt also nicht dies Gesetz zur Anwendung, sondern der Gothaer Vertrag (s. oben 
S. 301). Erk. 24. Nov. 1877 (W. IX. 71); dasselbe gilt von Luxemburg, Erk. 
16. März 1878 (W. X. 126). Vergl. Anm. zu §. 60. Das Gesetz gilt ferner nicht 
in Elsaß-Lothringen. §s. 1. In Helgoland ist das Gesetz bis jetzt ebenfalls nicht 
eingeführt. Bayern, Elsaß-Lothringen und Helgoland gelten daher als Ausland.
	        
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