410 Abschnitt VI. Kompetenz der Polizeibehörden.
der angekommenen Fremden einzureichen haben, Erk. O. Trib. 24. Nov. 1870 (Opp.
Anm. 53 S. 796)
die Neuanziehenden sich bei der Polizei unter Vorlegung eines Abzugsattestes und der
Steuerquittung zu melden haben, Erk. K. G. 31. März 1884 (E. K. IV. 325)
das Zusammensitzen der Kellnerinnen und der Gäste an einem Tische verboten ist,
Erk. K. G. 21. Juni 1894 (E. K. XV. 353)
die Annahme von Gesinde oder ihm gleichstehender Personen zur Arbeit ohne Legiti-
mation verboten ist, Erk. K. G. 4. Dez. 1884 (E. K. V. 379)
diejenigen Bürger, die bei einer vorschriftsmäßig angeordneten und bekannt gemachten
Uebung einer Pflichtfeuerwehr ohne genügende Entschuldigung fehlen, mit Strafe zu
belegen sind, Erk. K. G. 5. Juni 1890 (E. K. X. 161)
die Jagd an Sonntagen nicht vor beendigtem Nachmittagsgottesdienst ausgeübt werden
darf, Erk. K. G. 11. Juni 1891 (E. K. XI. 318) ·
die Afterverpachtung eines Jagdbezirks ohne Genehmigung der Gemeindebehörde oder
die Ausstellung von Jagderlaubnißscheinen gegen Entgelt unzulässig sind, Erk. K. G.
21. Nov. 1887 (E. K. VII. 274)
Hunde in fremden Jagdrevieren nicht ohne einen Knüttel laufen gelassen werden
dürfen, Erk. O. V. G. 29. April 1895 (P. V. Bl. XVII. 170).
Rechtsgültig sind ferner:
ordnungsmäßig verkündete Feuerlöschordnungen, Erk. K. G. 28. Mai 1892 (E. K.
XIII. 258)
die im öffentlichen Interesse zum Schutze der Ufer erlassenen P. V. auch Kann, wenn
sie in etwaige durch Provinzialgesetze verliehene Privatrechte eingreifen, Erk. K. G.
22. Dez. 1890 (E. K. XlI. 191) und 23. Okt. 1893 (E. K. XIV. 259)
die Zuchtstier-Körordnungen, Erk. K. G. 20. März 1893 (E. K. XIV. 269).
Der Rechtsverbindlichkeit entbehren P. V., die verbieten:
die Erhebung oder Einsammlung von Eintrittsgeldern oder Geldbeiträgen ohne Ge-
nehmigung der Ortspolizeibehörde bei den der Vorschrift der §§. 1 und 3 des Ver-
einsgesetzes unterliegenden Versammlungen, Erk. K. G. 14. Mai 1891 (E. K.
XI. 196)
das öffentliche Tragen von Kokarden, Bändern und Abzeichen in anderen als den
Farben desjenigen Landes, in dem der Träger staatsangehörig ist, Erk. K. G. 22. Jan.
1894 (E. K. XV. 351)
einer Zeitung die Annahme einer Bezeichnung, die geeignet ist, die Meinung zu er-
wecken, daß dieses Blatt zur Publikation ortspolizeilicher Verordnungen oder amtlicher
Erlasse einer Behörde bestimmt ist, Erk. K. G. 14. April 1892 (E. K. XIII. 256).
Markt= und Gewerbe-Polizei.
Rechtsgültig sind P. V., die verbieten, daß
die Auswanderungsunternehmer und deren Agenten ihr Geschäft durch Plakate auf
den öffentlichen Straßen, in Gast= und Wirthshäusern, in Dampfschiffen und auf
Eisenbahnstationen ankündigen, Erk. K. G. 8. Febr. 1883 (E. K. III. 247)
Marken oder Zeichen, die nach ihrer Inschrift den Werth einer gangbaren Münze
darstellen oder die das Versprechen der Zahlung des Werthes einer Münze enthalten,
angefertigt, als Zahlungsmittel benutzt oder sonst in den Verkehr gebracht werden,
Erk. O. V. G. 6. Juni 1885 (M. Bl. S. 181)
der Verkauf von minderwerthigem Fleisch an Personen stattfinde, die aus dem Verkauf
bezw. der Zubereitung von Fleisch und Fleischwaaren ein Gewerbe machen, Erk. K. G.
1. Juni 1891 (E. K. XI. 192)
Ausverkaufsplakate an nicht öffentlichen Orten ohne vorherige polizeiliche Genehmigung
ausgehängt werden, Erk. O. V. G. 16. Dez. 1895 (Bochmann, Mitth. II. 214)
die Metzger in ihrer Wohnung schlachten, und die für die jedesmalige Benutzung des