Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt 1l. Verfassung des Deutschen Reichs. 31 
1. Bei vielen Wählerlisten wird die Bescheinigung des Gemeindevorstandes 
darüber, daß und wie lange die Auslegung geschehen ist, vermißt. §. 2 Aksatz 3 
des Reglements. 
2. Die Berichtigungen der Wählerlisten sind öfters nur durch Streichungen 
und Einschreibungen ohne Angabe der Gründe am Rande der Liste bewirkt. 
Einige Wählerlisten waren gar nicht abgeschlossen, bei andern war die für den 
Abschluß bestimmte Frist nicht inne gehalten, hin und wieder sogar der Abschluß vor 
Beginn der Auslegung datirt. Das zweite Exemplar entbehrte oft auch der amtlichen 
—- der Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplar. §. 4 Absatz 1 und 2. 
e A. 
3. Sehr häufig entbehren die Wählerlisten und die Gegenlisten der Unterschriften 
des Wahlvorstandes, oder sie tragen nur die Unterschriften der Wahlvorsteher, nicht 
auch die der Protokollführer und Beisitzer. §. 18 Absatz 3. 
4. Ungültig erklärte Stimmzettel sind dem Protokolle nicht beigefügt, oder, 
wenigstens nicht mit fortlaufenden Nummern versehen worden; auch hat man 
zuweilen unterlassen, die Gründe anzugeben, aus denen die Ungültigkeitserklärung 
erfolgt ist. §. 20 Abs. 1. Res. 25. Juni 1877 (M. Bl. S. 153). 
Nach §. 27 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 hat der Wahlkommissar 
bezw. die zur Ermittelung des Wahlergebnisses berufene Versammlung lediglich die 
Zusammenstellung der nach den eingegangenen Wahlprotokollen in den einzelnen 
Wahlbezirken abgegebenen Stimmen zu machen und die Bedenken, zu denen bei 
Durchsicht der Wahlprotokolle die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung 
gegeben, in dem aufzunehmenden Protokolle zu erwähnen. Der Wahlkommissar 
bezw. die bezeichnete Kommission ist aber nicht befugt, auf Grund derartiger Be- 
denken einzelne Stimmen, bezüglich deren Gültigkeit oder Ungültigkeit nach §. 13 
des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 und §. 27 des Reglements vom 28. Mai 1870 
lediglich dem betreffenden Wahlvorstande resp. dem Reichstage die Entscheidung zusteht, 
für ungültig zu erklären, oder gar die Resultate ganzer Wahlbezirke bei der 
Zusammenstellung unberücksichtigt zu lassen, Res. 31. Okt. 1878 (M. Bl. S. 238). 
Die Regierungen haben von jeder Erledigung eines Mandates für den 
Deutschen Reichstag, unter Angabe des Todestages, bezw. des Tages der Mandats- 
niederlegung, dem Minister des Innern unverzüglich Anzeige zu machen, Res. 
5. Febr. 1878 (M. Bl. S. 29). 
Telegramme, betr. das Ergebniß der Wahlen zum Deutschen Reichstage, an 
andere We*- als den Reichskanzler, sind nicht gebührenfrei, Res. 8. Nov. 1878 
(I. V. J. J.
	        
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