Abschnitt 1l. Verfassung des Deutschen Reichs. 31
1. Bei vielen Wählerlisten wird die Bescheinigung des Gemeindevorstandes
darüber, daß und wie lange die Auslegung geschehen ist, vermißt. §. 2 Aksatz 3
des Reglements.
2. Die Berichtigungen der Wählerlisten sind öfters nur durch Streichungen
und Einschreibungen ohne Angabe der Gründe am Rande der Liste bewirkt.
Einige Wählerlisten waren gar nicht abgeschlossen, bei andern war die für den
Abschluß bestimmte Frist nicht inne gehalten, hin und wieder sogar der Abschluß vor
Beginn der Auslegung datirt. Das zweite Exemplar entbehrte oft auch der amtlichen
—- der Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplar. §. 4 Absatz 1 und 2.
e A.
3. Sehr häufig entbehren die Wählerlisten und die Gegenlisten der Unterschriften
des Wahlvorstandes, oder sie tragen nur die Unterschriften der Wahlvorsteher, nicht
auch die der Protokollführer und Beisitzer. §. 18 Absatz 3.
4. Ungültig erklärte Stimmzettel sind dem Protokolle nicht beigefügt, oder,
wenigstens nicht mit fortlaufenden Nummern versehen worden; auch hat man
zuweilen unterlassen, die Gründe anzugeben, aus denen die Ungültigkeitserklärung
erfolgt ist. §. 20 Abs. 1. Res. 25. Juni 1877 (M. Bl. S. 153).
Nach §. 27 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 hat der Wahlkommissar
bezw. die zur Ermittelung des Wahlergebnisses berufene Versammlung lediglich die
Zusammenstellung der nach den eingegangenen Wahlprotokollen in den einzelnen
Wahlbezirken abgegebenen Stimmen zu machen und die Bedenken, zu denen bei
Durchsicht der Wahlprotokolle die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung
gegeben, in dem aufzunehmenden Protokolle zu erwähnen. Der Wahlkommissar
bezw. die bezeichnete Kommission ist aber nicht befugt, auf Grund derartiger Be-
denken einzelne Stimmen, bezüglich deren Gültigkeit oder Ungültigkeit nach §. 13
des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 und §. 27 des Reglements vom 28. Mai 1870
lediglich dem betreffenden Wahlvorstande resp. dem Reichstage die Entscheidung zusteht,
für ungültig zu erklären, oder gar die Resultate ganzer Wahlbezirke bei der
Zusammenstellung unberücksichtigt zu lassen, Res. 31. Okt. 1878 (M. Bl. S. 238).
Die Regierungen haben von jeder Erledigung eines Mandates für den
Deutschen Reichstag, unter Angabe des Todestages, bezw. des Tages der Mandats-
niederlegung, dem Minister des Innern unverzüglich Anzeige zu machen, Res.
5. Febr. 1878 (M. Bl. S. 29).
Telegramme, betr. das Ergebniß der Wahlen zum Deutschen Reichstage, an
andere We*- als den Reichskanzler, sind nicht gebührenfrei, Res. 8. Nov. 1878
(I. V. J. J.