472 Abschnitt VI. Civilgerichtsbarkeit gegen Mil.-Pers. in Strafsachen.
2. Die Beinkleider und Mäntel sind aus dunkelgrauem Tuche zu fertigen, das
in der Farbe möglichst dem Stoffe zu gleichen hat, aus dem bisher die Mäntel für
die Mannschaften der Infanterie gefertigt wurden.
3. Der Königliche Namenszug (W) und die Krone im Wappenadler des Helmes
sind nicht aus weißem, sondern, wie auch die farbige Zeichnung zeigt, aus gelbem
Metall herzustellen.
4. Die Form der Helmspitze ist auf der Zeichnung richtig wiedergegeben. Die
messingenen Bügel sind von gleicher Länge und so zu bemessen, daß der vordere nur
bis zum Wappenadler reicht.
5. Das goldene Portepee der oberen Beamten ist in der Weise mit blauer
Seide zu durchwirken, wie das filberne Portepee der Offiziere von der Armee mit
schwarzer Seide durchwirkt ist.
Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen.
Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei
Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
Einführungs-Gesetz zum Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Vom 20. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 173).
§. 1. Das Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt im ganzen Um-
fange des Bundesgebietes mit dem 1. Oktober 1872 in Kraft.
§. 2. Mit diesem Tage treten im ganzen Bundesgebiete alle Militärstrafgesetze,
insoweit sie materielles Strafrecht zum Gegenstande haben, außer Kraft.
In Kraft bleiben?) die Vorschriften über die Bestrafung der von Landgendarmen
begangenen strafbaren Handlungen, sowie die Vorschriften über die Bestrafung der
Fahnenflüchtigen im Wege des Ungehorsams= (Kontumazial-) Verfahrens?.
#§. 3. Eine Bestrafung in Gemäßheit des Militär-Strafgesetzbuches kann nur
auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses erfolgen.
In leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet werden:
1. Vergehen wider die §§. 64, 89 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1, 92, 121 Abs. 1, 137,
141 Abs. 1, 146, 151;
2. Vergehen wider §. 114, wenn die strafbare Handlung nur in dem Borgen
von Geld, oder in der Annahme von Geschenken ohne Vorwissen des gemein-
schaftlichen Vorgesetzten besteht. v
Jedoch darf im Disziplinarwege keine andere Freiheitsstrafe als Arrest festgesetzt
werden und die Dauer desselben vier Wochen gelinden Arrestes oder Stubenarrestes,
drei Wochen mittleren Arrestes oder vierzehn Tage strengen Arrestes nicht überfteigen.
) Für die Landgendarmen sind bestehen geblieben folgende ältere Bestimmungen:
1. §. 48 Nr. 2 und 3 und §. 188 Th. I., des früheren Preuß. Mil. Str.
G. B. 3. April 1845, §. 16 Nr. 2, sofern er die Entlassung aus der
Gendarmerie betrifft, und §. 20 Nr. 5 oder Preuß. Mil. Str. G. O. (Th. II.
des Mil. Str. G. B.);
2. §. 11 der Gendarmerie Vd. 30. Dez. 1820;
3. 8. 2 lit. b des A. E. 1. Juni 1867. („Der Kriegsminister bestätigt die
Erkenntnisse des Kriegsgerichts, wenn gegen Landgendarmen und gegen andere
Personen des Soldatenstandes als Mitbeschuldigte in derselben Sache erkannt ist.")
2) Vergl. §§. 242 ff. der Mil. Str. G. O. und wegen Mitwirkung der Cidil-=
behörden bei Einziehung der in diesem Verfahren rechtskräftig erkannten Geldstrafen
§. 30 des Militär= und §. 42 des Marinestrafvollstreckungsreglements, und Daude,
Rechtsverhältnisse der Militärpersonen, 2. Aufl. S. 42 ff. Wegen Ablieferung der
Fahneuflüchtigen durch die Civilbehörden vergl. Anm. 3 zu §. 1 der Transportin-
firuktion weiter unten abgedruckt und Daude, Bürgerliche Rechtsverhältnisse der Militär-
personen, 2. Aufl. S. 46 ff.