Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

474 Abschnitt VI. Civilgerichtsbarkeit gegen Mil.-Pers. in Strafsachen. 
Fischerei-Verordnungen? in dem Fall überlassen, wenn die Kontravention 
in dem Gesetz nur mit Geldbuße?) oder Konfiskation bedroht ista). 
Ist dagegen im Gesetz die Kontravention nur oder alternativ mit Freiheits= 
strafe bedroht, oder trifft mit der Kontravention ein anderes Verbrechen zu- 
sammen, so steht die Untersuchung und Entscheidung ausschließlich den Militär- 
gerichten zu. 
§. 39. Werden bei Truppentheilen, welche ihre Garnison an einem Orte 
haben, wo sich kein Militärgericht befindet, Verbrechen verübt, die schleunige 
Maßregeln erfordern, so ist der daselbst kommandirende Offizier befugt, das 
Civilgericht zu requiriren, alle Ausmittelungen vorzunehmen, die am Orte selbst 
oder sonst im Bezirk des Gerichts erfolgen müssen und keinen Aufschub leiden, 
bis entweder ein Inquirent von dem kompetenten Militärgericht gesandt, oder 
der Verbrecher nach dem Sitz des Militärgerichts gebracht werden kann. In 
den Fällen, wo weder das eine noch das andere zulässig ist, kann von Seiten 
des kompetenten Militärgerichts auch das Civilgericht zur Führung der Unter- 
suchung requirirt werden. 
§. 40. Militärbefehlshaber, denen zur Ausübung ihrer gerichtsherrlichen 
Befugnisse ein Auditeur oder untersuchungsführender Offizier nicht zugetheilt 
ist, haben die ihnen zustehenden Untersuchungen durch Requisition des nächsten 
Militär= oder, bei beträchtlicher Entfernung desselben, des Civilgerichts führen 
zu lassen. 
§. 41. Die Obduktion der Leichname von Militär= oder Civilpersonen 
gehört vor die Militärgerichte, wenn Verdacht vorhanden ist, daß eine Militär- 
person an dem Tode des Entleibten Schuld ist. Die äußere Besichtigung des 
Leichnams einer Militärperson, welche durch Selbstmord oder einen Unglücks- 
fall ums Leben gekommen ist, sowie die Ermittelung der Todesursache, und 
der Veranlassung zum Selbstmord, gebührt den Militärgerichten. Befindet sich 
kein Militärgericht am Ort, so ist das Civilgericht um Aufnahme der Verhand- 
lungen zu requiriren. „ *4* 
Die aufgenommenen Verhandlungen sind wie bisher an das General- 
Auditoriat einzusenden. 
§. 51. Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes auf 
Requisition durch die Civilgerichte geführt, so ist unter Berücksichtigung der 
Rang-Verhältnisse des Angeschuldigten (§. 46) ein Offizier zuzuziehen, insofern 
dies ohne Schwierigkeit und Kostenaufwand geschehen kann. 
§. 52. Wenn zwischen Militär= und Civilpersonen Beleidigungen oder 
Thätlichkeiten wechselseitig vorfallen, oder wenn eine strafbare Handlung von 
Militär= und Civilpersonen gemeinschaftlich verübt wird, so muß die Unter- 
suchung von einem aus Militär= und Civilgerichtspersonen zusammengesetzten 
Gericht geführt werden ). Der kompetente Gerichtsherr ernennt die Militär- 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 473. 
civilpolizeilicher Mitzeichnung bekannt gemacht worden sind. Werden diese übertreten, 
so gebühren Untersuchung und Entscheidung dem Militärbefehlshaber, bezw. den 
Militärgerichten, K. O. 19. Aug. 1847 (G. S. S. 334). 
1) Vergl. Forstdiebstahlsges. 15. April 1878 mit Ausnahme der S§. 6 und 8, 
Feld= und Forstpol. Ges. 1. April 1880 §. 38, Jagdpol. Ges. 7. März 1850, bezw. 
Jagdscheinges. 31. Juli 1895. 
2) Ohne Rücksicht auf ihren Betrag, sowie ohne Rückficht darauf, daß an Stelle 
der Geldstrafen im Unvermögensfalle eine entsprechende Freiheitsstrafe treten kann. 
So flieht z. B. die Untersuchung gegen Personen des Soldatenstandes wegen unbe- 
fugten Betriebes der Schankwirthschaft den Civilgerichten zu, Erk. O. Trib. 
29. Sept. 1875 (O. R. XVII. 624). 
3) Das Verfahren gegen Militärpersonen wegen Kontraventionen der gedachten 
Art findet nach den Vorschriften der Deutschen Str. P. O. §. 459 ff. also in der- 
selben Weise wie gegen Civilpersonen statt. *7* " 
4) Und zwar sowohl das vorbereitende Verfahren, als auch die eigentliche Vor- 
untersuchung.
	        
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