474 Abschnitt VI. Civilgerichtsbarkeit gegen Mil.-Pers. in Strafsachen.
Fischerei-Verordnungen? in dem Fall überlassen, wenn die Kontravention
in dem Gesetz nur mit Geldbuße?) oder Konfiskation bedroht ista).
Ist dagegen im Gesetz die Kontravention nur oder alternativ mit Freiheits=
strafe bedroht, oder trifft mit der Kontravention ein anderes Verbrechen zu-
sammen, so steht die Untersuchung und Entscheidung ausschließlich den Militär-
gerichten zu.
§. 39. Werden bei Truppentheilen, welche ihre Garnison an einem Orte
haben, wo sich kein Militärgericht befindet, Verbrechen verübt, die schleunige
Maßregeln erfordern, so ist der daselbst kommandirende Offizier befugt, das
Civilgericht zu requiriren, alle Ausmittelungen vorzunehmen, die am Orte selbst
oder sonst im Bezirk des Gerichts erfolgen müssen und keinen Aufschub leiden,
bis entweder ein Inquirent von dem kompetenten Militärgericht gesandt, oder
der Verbrecher nach dem Sitz des Militärgerichts gebracht werden kann. In
den Fällen, wo weder das eine noch das andere zulässig ist, kann von Seiten
des kompetenten Militärgerichts auch das Civilgericht zur Führung der Unter-
suchung requirirt werden.
§. 40. Militärbefehlshaber, denen zur Ausübung ihrer gerichtsherrlichen
Befugnisse ein Auditeur oder untersuchungsführender Offizier nicht zugetheilt
ist, haben die ihnen zustehenden Untersuchungen durch Requisition des nächsten
Militär= oder, bei beträchtlicher Entfernung desselben, des Civilgerichts führen
zu lassen.
§. 41. Die Obduktion der Leichname von Militär= oder Civilpersonen
gehört vor die Militärgerichte, wenn Verdacht vorhanden ist, daß eine Militär-
person an dem Tode des Entleibten Schuld ist. Die äußere Besichtigung des
Leichnams einer Militärperson, welche durch Selbstmord oder einen Unglücks-
fall ums Leben gekommen ist, sowie die Ermittelung der Todesursache, und
der Veranlassung zum Selbstmord, gebührt den Militärgerichten. Befindet sich
kein Militärgericht am Ort, so ist das Civilgericht um Aufnahme der Verhand-
lungen zu requiriren. „ *4*
Die aufgenommenen Verhandlungen sind wie bisher an das General-
Auditoriat einzusenden.
§. 51. Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes auf
Requisition durch die Civilgerichte geführt, so ist unter Berücksichtigung der
Rang-Verhältnisse des Angeschuldigten (§. 46) ein Offizier zuzuziehen, insofern
dies ohne Schwierigkeit und Kostenaufwand geschehen kann.
§. 52. Wenn zwischen Militär= und Civilpersonen Beleidigungen oder
Thätlichkeiten wechselseitig vorfallen, oder wenn eine strafbare Handlung von
Militär= und Civilpersonen gemeinschaftlich verübt wird, so muß die Unter-
suchung von einem aus Militär= und Civilgerichtspersonen zusammengesetzten
Gericht geführt werden ). Der kompetente Gerichtsherr ernennt die Militär-
Zu Anmerkung 4 auf S. 473.
civilpolizeilicher Mitzeichnung bekannt gemacht worden sind. Werden diese übertreten,
so gebühren Untersuchung und Entscheidung dem Militärbefehlshaber, bezw. den
Militärgerichten, K. O. 19. Aug. 1847 (G. S. S. 334).
1) Vergl. Forstdiebstahlsges. 15. April 1878 mit Ausnahme der S§. 6 und 8,
Feld= und Forstpol. Ges. 1. April 1880 §. 38, Jagdpol. Ges. 7. März 1850, bezw.
Jagdscheinges. 31. Juli 1895.
2) Ohne Rücksicht auf ihren Betrag, sowie ohne Rückficht darauf, daß an Stelle
der Geldstrafen im Unvermögensfalle eine entsprechende Freiheitsstrafe treten kann.
So flieht z. B. die Untersuchung gegen Personen des Soldatenstandes wegen unbe-
fugten Betriebes der Schankwirthschaft den Civilgerichten zu, Erk. O. Trib.
29. Sept. 1875 (O. R. XVII. 624).
3) Das Verfahren gegen Militärpersonen wegen Kontraventionen der gedachten
Art findet nach den Vorschriften der Deutschen Str. P. O. §. 459 ff. also in der-
selben Weise wie gegen Civilpersonen statt. *7* "
4) Und zwar sowohl das vorbereitende Verfahren, als auch die eigentliche Vor-
untersuchung.