476 Abschnitt VI. Disziplinarbestrafung d. Mil.-Pers. d. Beurlaubtenstandes.
sonen des Beurlaubtenstandes durch das Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni
1872 und den §. 3 des Einführungs-Gesetzes zu demselben ausdrücklich gestattet ist.
Dies ist der Fall:
1. wenn Personen des Beurlaubtenstandes des Ungehorsams gegen einen
in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehl durch Nichtbefolgun
oder durch eigenmächtige Abänderung oder Ueberschreitung desselben si
schuldig machen;
2. wenn Personen des Beurlaubtenstandes im dienstlichen Verkehr mit
dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform:
a) die dem Vorgesetzten schuldige Achtung verletzen, insbesondere laut
Beschwerde oder gegen einen Verweis Widerrede führen;
b) auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorgesetzten
wissentlich die Unwahrheit sagen;
Zc) einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren beleidigen;
3. wenn Personen des Beurlaubtenstandes im dienstlichen Verkehr mit
dem Untergebenen oder in der Militäruniform:
a) einen Untergebenen beleidigen oder einer vorschriftswidrigen Be-
handlung desselben sich schuldig machen;
b) von dem Untergebenen ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vor-
gesetzten Geld borgen oder Geschenke annehmen. ·
§.28.ZuwiderhandlungengegendiezumeeckederAuf-
rechthaltung der militärischen Kontrolle ertheilten Dienstvor-
schriften über Meldung des Aufenthaltsortes und der Wohnung
in diesem Orte, sowie über die Meldung einer jeden Veränderung
des Aufenthaltsortes oder der Wohnung werden an Mannschaften
des Beurlaubtenstandes wahlweise mit Geldbuße von ein Drittheil-
bis zu zwanzig Thalern, oder mit Haft von einem bis zu acht
Tagen geahndet.
Die Festsetzung dieser Strafen geschieht durch das Landwehr-
bezirks-Kommando; die Vollstreckung1!) auf Requisition desselben
durch die Civilbehörde:) des Aufenthaltsortes des Bestraften.
(M. Bl. S. 192) angeordnet:
1. daß die Landwehr-Bezirks-Kommandos ihre Requisitionen behufs Vollstreckung
der in Rede stehenden Strafen unmittelbar an die Civil-Polizeibehörde des Aufenthalts-
ortes des in Strafe Genommenen zu richten haben und
2. daß die Civil-Polizeibehörden die verhängten Geldstrafen an die Landwehr-
bezirks-Kommandos abführen, die Kosten aber, welche durch Vollstreckung der Haft-
strafen für unterlassene An= und Abmeldungen der Mannschaften des Beurlaubten-
standes erwachsen, auf Grund der Requisition des Landwehrbezirks-Kommandos viertel-
Labrich ditett bei den betreffenden Intendanturen liquidiren. (Vergl. Näheres in
nm. 2).
*!) Das sind die Civilpolizeibehörden. Vergl. Anm. 1. Doch werden auch die
Staatsanwaltschaften den an sie ergehenden Regquisitionen der Landwehrbezirks-
Kommandos um Strafvollstreckung sich nicht entziehen dürfen.
Ist der zu Bestrafende vor Vollstreckung der verfügten Strafe in einen anderen
Landwehrbezirk verzogen, so ist das neue Bezirks-Kommando um Reguisition der
Civilbehörde des neuen Aufenthaltsortes zu ersuchen, Res. 12. Jan. 1875 bei Daude,
Bürgerl. Rechtsverhältnisse der Militärpersonen, 2. Aufl. S. 41.
Die Kosten der Strafvollstreckung werden aus Militärfonds erstattet und sind von
den Civilbehörden vierteljährlich bei den betreffenden Korps-Intendanturen zu liqui-
diren. Zu den Kosten gehören auch die durch den Transport der betreffenden Mann-
schaften vom Aufenthaltsorte zum Civilgefängniß erwachsenen Kosten, soweit die
zwangsweise Ueberführung des Bestraften dorthin durch Nichtbefolgung der Aufforde-
rung zur Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist, Res. 21. April 1881
(Arm. Vd. Bl. S. 137).
Die Kostenliquidirung selbst erfolgt in der Weise, daß die mit einer beglaubigten