Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

478 Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle. 
gesetzbuche vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 
sechszig Mark und Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden. 
§. 7. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes 
verhängten Arreststrafen werden durch die Militärbehörden vollstreckt. 
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein 
Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als 
achttägiger Dauer auf Requisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde 
zu vollstrecken. 
4 guche Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civir- 
ehörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet#). 
§. 8. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 
erläßt der Kaiser. 
  
Auf den Landsturm finden, sobald er aufgerufen ist, die Militärstrafgesetze 
und die Disziplinarstrafordnung Anwendung, Art. II. S. 26 Ges. 11. Febr. 1888 
(R. G. Bl. S. 11). 
  
Wehrordunung vom 22. November 1338. 
(R. Centr. Bl. 1889 S. 1.) 
§. 106. Mitwirkung der Civilbehörden. 
1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Be- 
reiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der 
Kontrolle und allen hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten 
zu unterstützen. 
2. a) Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob. 
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren 
Sitz nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
b) Bei der Unterstützung in der Kontrolle ist davon auszugehen, daß regel- 
mäßig jeder Wehrpflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollen- 
deten 45. Lebensjahre einen Ausweis über seine Militärverhältnisse haben muß. 
c) Die Anlage 3 enthält eine Auleitung für die Polizei= und Gemeindebe- 
hörden u. s. w. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrolle, 
und zwar: 
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; 
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militär- 
papieren — nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Ge- 
stellungspflichten — als legitimirt zu erachten sind; 
cc) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b) er- 
wähnten Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht 
im Besitz von Militärpapieren befinden, oder welche dergleichen Papiere 
zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungs- 
pflicht nicht nachgekommen sind. 
3. Die mit Führung des Meldewesens (§. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit 
vom 1. November 1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen 
neu anziehenden, innerhalb der unter Ziffer 2b bezeichneten Altersgrenze be- 
findlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse 
zu verlangen und, falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hier- 
von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen. 
4. Eine entsprechende Prüfung der Miliärverhältnisse ist ferner bei allen wehr- 
pflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern 
nachsuchen (§. 107, 1), zu veranlassen. Auch wenn sonst keine Anstände vor- 
liegen, sind Manuschaften des Beurlaubtenstandes die Pässe so lange vorzu- 
enthalten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist 
(ss. 107; 108, 3; 111, 12). 
1) Vergl. Anm. 2 zu §. 28 oben S. 476. 
 
	        
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