Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle. 479
5.
Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Auf-
merksamkeit auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von
Herbergen und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft
befindlichen Personen zu richten.
Den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-,
Besserungs= und Heilanstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die
Verpflichtung aufzuerlegen, die Militärverhältnisse der in die Anstalt einge-
lieferten innerhalb der unter 2b bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen
zu prüfen und ist, falls dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen ver-
mögen, hiervon dem Ciovilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes
der Betreffenden Anzeige zu machen. Die gleiche Verpflichtung ist auch den
Vorständen der Arbeiterkolonien aufzuerlegen.
Die Konsuln, die Seemannsämter und die Vorstände der. öffentlichen Naviga-
tionsschulen haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrolle
mitzuwirken.
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten
(Staats= oder Amtsanwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrolle
erforderlichen Mittheilungen (§§. 108, 5 und 111, 19) den Ersatz= oder Land-
wehrbehörden unaufgefordert zugehen zu lassen.
#§. 107. Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militär-
pflicht
1.
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden,
dürfen Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter
hinausliegende Zeit nur insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung
des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber bei-
bringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hinder=
nisse nicht entgegenstehen.
. Die Zulässigkeit der Ausmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter
ist von der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig.
§. 114. Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes.
b)
3.
Die zur Ausübung der militärischen Kontrolle erforderlichen Meldungen können
von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrollstelle (S. 113, 1)
mündlich oder schriftlich erstattet werden. Den Mannschaften der Land-
und Seewehr zweiten Aufgebots steht es frei, die Meldungen durch Familien=
angehörige erstatten zu lassen. Im Uebrigen sind Meldungen durch einen
Dritten nur in den Fällen zulässig, in welchen es sich um eine Abmeldung
beim Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt
oder um Ab= und Anmeldung bei Reisen handelt.
Sind in einzelnen Kontrollbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt,
an welchen zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Ent-
gegennahme von Meldungen anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst
derartige Meldungen angebracht werden. Für Bekanntmachung der Melde-
zeiten haben die Bezirkskommandos Sorge zu tragen.
Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche
Gestellung bei der Kontrollstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden.
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili-
tärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß
militärischer Pflichten.
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das
Stabsquartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche
Vernehmung daselbst erforderlich ist.
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets
des Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Auf-
– — —
1) Zwecks Erleichterung der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen
vorgedruckte Formulare zur kostenfreien Benutzung durch die Kontrollpflichtigen nieder-
elegt.
Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen verpflichtet, den Mannschaften bei Aus-
üllung der Formulare behülflich zu sein. Die Absendung der Meldung ist Sache
des Meldepflichtigen.
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandos getragen.