Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle. 481 
Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt 
III. A. zu verfahren. 
2. Ausmusterungsschein (in Buchform) 7. 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrolle und ist daher als legitimirt 
anzusehen. 
3. Ausschließungsschein (in Buchform) 7). 
Wie vorstehend zu 2. 
4. Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst?5). 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine ein- 
getragene Zurückstellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Anderenfalls ist nach Abschnitt III. B. zu verfahren. 
5. Ersatzreservepaß (in Buchform). 
6. 
7. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, 
a) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten bei der Kontrollstelle nach- 
gekommen und dies aus dem Passe ersichtlich ist; oder 
b) wenn sich in dem Passe der Vermerk befindet, daß Inhaber zum Landsturm 
1. Aufgebots übergetreten ist; oder 
) wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 
2. Aufgebots ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in 
jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. (War solche Zurückversetzung in 
jüngere Jahresklassen verfügt, so muß Inhaber auch während dieser Zeit 
ausweisen, daß er den Meldepflichten (siebe al nachgekommen ist); 
4) wenn sich im Passe einer der Vermerke „dauernd ganzinvalide“, „aus dem 
Heere ausgestoßen“ befindet. 
Anderenfalls ist gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
Landsturmschein (in Buchform). 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrolle und ist daher als legitimirt 
anzusehen. 
Loosungsschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
h) den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
Anderenfalls ist in dem Falle zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt 
III. B., zu b gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
– —.— — 
Zu Anmerkung 2 auf S. 480. 
pflicht 11. Febr. 1888, gelangten noch die nachstehenden Militärpapiere zur Ausgabe, 
bei denselben ist vermerkt, unter welchen Voraussetzungen dieselben auch weiter als 
Legitimation dienen: 
J. 
II. 
III. 
Ersatzreserve J. 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn sich auf dem Scheine der 
Vermerk befindet, daß Inhaber vor dem 14. Febr. 1888 zur Ersatzreserve II 
übergeführt ist, anderenfalls ist nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
Ersatzreserveschein II. 
Inhaber gehört zum Landsturm und unterliegt keiner militärischen Kontrolle 
und ist daher als legitimirt anzusehen. 
Seewehrschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich auf dem Scheine der 
Vermerk befindet, daß Inhaber vor dem 14. Febr. 1888 aus dem Seewehr- 
verhältniß entlassen ist. 
Anderenfalls ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
b) In Elsaß-Lothringen gelangten bei Einführung der Militär--Ersatz-Instruktion 
als Ausweis über die Befreiung vom Militärdienst „Militär-Befreiungsscheine", 
von der damaligen Departements-Ersatzkommission vollzogen, zur Ausgabe. 
Die Inbaber solcher Scheine sind als legitimirt zu erachten. 
1) Früher in Größe eines halben Bogens. Z 
:) Seestenerleute weisen die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst durch 
das Befähigungszeugniß zum Seesteuermann nach; eine erfolgte Zurückstellung wird 
jedoch nicht auf diesem Zeugnisse vermerkt, sondern durch die Ersatzkommission in be- 
sonderer Bescheinigung ertheilt. 
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 31
	        
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