Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

482 Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle. 
8. 
9. 
10. 
1I. 
12. 
Marine-Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Siehe Ziffer 5 „Ersatzreservepaß“. 
Marine-Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der 
nachstehenden Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus der Marine ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 
2. Aufgebots ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere 
Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontrolliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der 
Kontrollstelle nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen 
enügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach 
Abschnitt III. A. zu verfahren. 
Meldeschein zum freiwilligen Eintritt. 
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichneten 
Gültigkeitsdauer als legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen, und befindet sich der Inhaber bereits im militär- 
pflichtigen Alter (Kalenderjahr, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird) 
so ist mit ihm nach Abschnitt II. 3. zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt 
derselbe einstweilen keiner weiteren Kontrolle. 
Militär paß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der 
nachstehenden Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus dem Heere ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 
2. Aufgebots ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere 
Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontrolliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der 
Kontrollstelle nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen 
enügt hat. 
8 Ha# Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach 
Abschnitt III. A. zu verfahren. 
Urlaubspaß (für Rekruten). 
a) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum 
Ablaufe dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorge- 
schriebenen Meldungen bei der Kontrollstelle bewirkt hat. 
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem 
Betreffenden nach Abschnitt III. B. zu verfahren. 
Ist nur die Meldung bei der Kontrollstelle versäumt, so ist nach Ab- 
schnitt III. A. zu verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben, und hat Inhaber in- 
zwischen keinen Gestellungsbefehl zum Eintritt bei einem Truppen-(Marine.) 
theil erhalten, so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht bei der Kontroll- 
stelle zu kontrolliren, event. nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
II. Abschnitt. Grundsitze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im 
Eingange bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, weiche 
1. 
keine Militärpapiere haben. 
Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum 
vollendeten 45. Lebensjahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über 
seine Militärverhältnisse nicht anderweit glaubhaft auszuweisen vermag, ist, 
wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung der Nekrutirungs- 
stammrolle betrauten Behörde (Guts-, Gemeindevorsteher 2c.) zur Anzeige zu 
bringen, anderenfalls derselben zuzuführen. 
Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militär- 
verhältnisse des Betreffenden zu veranlassen.
	        
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