Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle. 483
8. Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht
von den Ersatzbehörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine per-
sönlichen Verhältnisse unter Benutzung eines Formulars der Rekrutirungs-
stammrolle festzustellen.
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde-
und Gestellungepflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatzkommission)
nicht nachgekommen ist, und hat der Betreffende am Orte oder in dem betreffen-
den Aushebungsbezirke keinen festen Wohnsitz, so ist derselbe — unter gleich-
zeitiger Uebersendung des ausgefüllten Formulars — dem Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission zuzuführen. Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsorte oder
in dem betreffenden Aushebungsbezirk seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige
und Uebersendung des Formulars an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission.
4. Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur
Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden
Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
4) in welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppen-(Marine-theil
ausgehoben,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle.
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren
Veranlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß
der Betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist
derselbe — bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirks-
kommando zuzuführen.
5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem
Truppen-(Marine-I#theile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit
demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) bei welchem Truppen-(Marine-theil gedient,
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung,
f) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden
gilt das zu vorstehend 4 Gesagte.
6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-
Ersatzreserve angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberweisung zur Ersatz-
reserve oder Marine. Ersatzreserve stattgefunden hat,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden
gilt das zu 4 Gesagte.
III. Abschnitt. Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im
Eingange bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche
zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über Erfüllung der Melde= oder
Gestellungspflicht nicht ausweisen können.
A. Nichterfüllung der Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe seines Militärpapieres zur Meldung
a) bei dem Stammrollenführer oder
b) bei der Kontrollstelle 6
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