Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

484 Abschnitt VI. Mitwirkung d. Civilbehörden bei d. milit. Kontrolle. 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Ein- 
sendung der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsortes in den Fällen 
zu a) bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen 
zu b) bei der nächsten Kontrollstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zur 
Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung 
a) vor den Ersatzbehörden oder 
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-LMarine-Kheil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu a 
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- 
kommission, 
in den Fällen zu b 
der nächsten Kontrollstelle oder dem nächsten Bezirkskommando 
zuzuführen. 
IV. Abschnitt. Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. 
Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Berletzung der Wehrpflicht ergangenen 
Erkenntnisse. Kontrolle über die Militärverhältnisse der Ein= und Auswanderer. 
1. Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen 
der S§. 106, 3 bis 7, 107, 108, 2 bis 4, sowie 111, 12, 14 bis 16 und 18 
der Wehrordnung verwiesen. 
2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene 
Rekruten auszuwandern beabsichtigen, sofort dem Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando Anzeige zu erstatten. 
3. Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten 
Behörden von der Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes 
Kenntniß erhalten. 
4. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht 
bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen 
durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige 
zu erstatten. 
5. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Per- 
sonen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Be- 
treffenden dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleichzeitiger Ueber- 
sendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief rc.) namhaft zu machen. 
Der Civilvorsitzende hat geeigneten Falles dem Bezirkskommando die erforder- 
liche Mittheilung zu erstatten. 
6. Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der 
Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs 
Monaten außerhalb des Reichsgebietes verlegt haben. Gehören die Personen 
zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirkskommando 
unmittelbar Anzeige zu erstatten.
	        
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