Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

496 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 
Schuldners mit dreitägiger Zahlungsfrist vorhergehen. In Betreff der Gerichts- 
kosten vertritt die Mittheilung der Kostenrechnung die Stelle der Mahnung. 
Bei der Ausführung der Mahnung finden die Vorschriften der §#§. 8, 12 bis 18 
keine Anwendung. . 
§. 7. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ange- 
hörende Militärperson!) darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem 
von derselben die vorgesetzte Militärbehörde:) Anzeige erhalten hat. Der Voll- 
streckungsbehörde ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der 
aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und 
anderen militärischen Dienstgebäuden?) oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so 
hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangs- 
vollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem von der 
Vollstreckungsbehörde bezeichneten Beamten zu übergeben. 
§. 8. Die in dem Zwangsverfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen 
durch die Vollziehungsbeamten oder durch die Post?). 
Zu Anmerkung 8 auf S. 495. 
b) die Mahnung wegen eines in der Person des Schuldners liegenden Hinder- 
nisses nicht ausgeführt werden kann. 
Sonstige Ausnahmen und Abweichungen von der Regel können nur die Ressorts- 
chefs gestatten, Art. 10 der Anw. Z 
Die Mahnung erfolgt durch Mittheilung eines Mahnzettels, Art. 12; die Be- 
händigung der Mahnzettel an den Schuldner erfolgt durch den Vollziehungs- oder 
einen anderen hiermit besonders beauftragten öffentlichen Beamten oder durch Aufgabe 
zur Post, Art. 13 der Anw. Sofern in einzelnen Landestheilen die Ausfertigung oder 
Behändigung der Mahnzettel wegen Mangels geeigneter Beamten auf erhebliche 
Schwierigkeiten stößt, können die Polizeibehörden für ihren Geschäftsbereich ausnahms- 
weise die mündliche Mahnung durch den Vollziehungs= oder einen anderen hiermit 
besonders beauftragten öffentlichen Beamten gestatten. Dieselben haben in solchen 
Fällen zugleich darüber zu bestimmen, in welcher Weise die Ausführung der Mahnung 
zu bescheinigen ist, Art. 16 der Anw. Vergl. Res. 27. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S.34), 
betr. die postamtliche Behandlung der Sendungen mit Zustellungsurkunden. 
Es bedarf im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht einer vorgängigen Mahnung: 
1. bei der Vollstreckung der auf Grund des Ges. 23. April 1883 durch die 
Polizeibehörden festgesetzten Geldstrafen, 
2. bei Vollstreckung der durch die Verwaltungsbehörden gemäß §. 132 Nr. 2 
des Ges. über die allgemeine Landesverwaltung 30. Juli 1883 festgesetzten Geld- 
strafen, Res. 15. März 1888 (M. Bl. S. 0). 
Die unterlassene Mahnung ist ein Mangel des Verfahrens und berechtigt ledig- 
lich zur Beschwerde bei der der Vollstreckungsbehörde vorgesetzten Aufsichtsbehörde, 
Erk. O. V. G. 26. Juni 1889 (Nr. 1 869). 
1) Vergl. Anl. zum Mil. Str. G. B. 20. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 204) 
und über die Militärbeamten Vd. 13. Aug. 1895 (R. G. Bl. 431); wegen der 
Zugehörigkeit zum aktiven Heere §. 38 Reichsmil. Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. 
S. 45); zur aktiven Marine §. 13 Ges. 9. Nov. 1867 (R. G. Bl. S. 134). 
2) Vergl. J. M. Bl. 1880 S. 157 ff. 
*) Militärische Diensträume in Privatgebäuden und in anderen, als militärischen 
Dienstgebäuden gehören also nicht hierher. 
) Vergl. Res. des Finanzministers 1. Okt. 1879, welches lautet: 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in den §§. 8, 15 und 16 der Vd., 
betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen 7. Sept. 
1879 (G. S. S. 591), wird die Königliche Regierung davon in Kenntniß gesetzt, 
daß für das Verfahren, betr. die postamtliche Behandlung der Sendungen mit Zu- 
stellungsurkunden, die Verfügung des Herrn General-Postmeisters 24. August d. Is. 
maßgebend ist (Amtsblatt der deutschen Reichspost- und Telegraphenverwaltung S. 337). 
Namentlich ist hervorzuheben, daß die Vollstreckungsbehörden bei den durch die 
Post zu bewirkenden Zustellungen dem zuzustellenden Briefe eine gehörig ausge- 
füllte Zustellungsurkunde äußerlich beizufügen und in der Aufschrift des Briefes zu 
vermerken haben: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde“; zugleich ist auf 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.