Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 499
§. 13. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ) darf eine Zustellung
nur mit Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen; die Verfügung, durch
welche die Erlaubniß?) ertheilt wird, ist bei der Zustellung auf Erfordern vor-
zuzeigen. Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet
sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
Zu Anmerkung 1 auf S. 498.
i dazu benutzt wird, unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ unfrankirt
erfolgen.
Durch Res. 15. Mai 1880 (C. Bl. d. A. V. S. 461) ist über die Behandlung
der im Verwaltungszwangsverfahren gemäß 8. 12 der Vd. 7. Sept. 1879 und §. 167
C. P. O. niedergelegten Schriftstücke Folgendes bestimmt:
1. Die Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung, sowie die Vollziehungsbeamten
der Domänen= und Forstverwaltung haben auf Verlangen der Gemeinde= (Guts.)
Vorsteher und der Postanstalten die bei denselben von ihnen selbst oder von anderen
Vollziehungsbeamten derselben Vollstreckungsbehörde niedergelegten Schriftstücke, welche
nicht mehr aufbewahrt werden sollen, in Empfang zu nehmen und an die Voll-
streckungsbehörde abzuliefern.
2. Die Vollstreckungsbehörden haben die an sie zurückgelangenden Schriftstücke
zu öffnen und diejenigen Theile derselben, welche nicht bloß ihrem Inhalte nach dem
Empfänger mitgetheilt werden sollten, sondern als Urkunden einen selbständigen Werth
haben (z. B. Schuldverschreibungen) bis zur Abforderung Seitens der Empfangs-
berrichien aufzubewahren, die übrigen Theile aber in vorschriftsmäßiger Weise zu
vernichten.
3. Die Vollziehungsbeamten haben die zum Zwecke der Zustellung nach §S. 12
der Vd. 7. Sept. 1879 und §. 167 der C. P. O. niederzulegenden Schriftstücke in
Briefform zusammenzulegen und außen mit der Adresse des bestimmten Empfängers,
sowie mit ihrem eigenen Namen zu bezeichnen.
Bek. des Staatssekretärs des Reichs-Postamts 19. April 1880.
Ueber die Niederlegung von Schriftstücken im Zustellungsverfahren treten folgende
zusätzliche Bestimmungen in Kraft:
I. Schriftstücke, welche nicht durch Postboten, sondern durch Gerichts-
vollzieher oder Beamte der Verwaltungsbehörden bei der Ortspost-
anstalt niedergelegt werden, sind von den Postanstalten zur Aufbewahrung an-
zunehmen und ebenso zu behandeln, wie solches in der Verfügung Nr. 196 vom
27. Dez. 1870 (Amtsbl. S. 472 unter II.) bezüglich der im postamtlichen Zustellungs-
verfahren niederzulegenden Briefe vorgeschrieben est.
Wenn der Gerichtsvollzieher, welcher die Schriftstücke niedergelegt hat, nach Ab-
lauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr bei demselben Amtsgericht im Amte ist, so
sind die Schriftstücke an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts oder an einen anderen
Gerichtsvollzieher desselben zurückzugeben.
Die Annahme von Schriftstücken zur Ausbewahrung ist an die Voraussetzung
geknüpft, daß dieselben in Briefform zusammengelegt und außen mit der Adresse
des Empfängers versehen, sowie mit dem Namen des niederlegenden Beamten be-
zeichnet sind.
Eine Gebühr ist für die Annahme, Aufbewahrung und Rückgabe der Schrift-
stücke in den Eingangs gedachten Fällen bis auf Weiteres nicht zu erheben.
II Wenn Briefe im postamtlichen Zustellungs-Verfahren bei den
Gemeinde= oder Polizeivorstebern niedergelegt werden, so sind letztere be-
rechtigt, die Briefe nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Niederlegung ab
gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an den bestellenden Boten derselben zurück-
zugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar zu behaudeln.
1) Allgemeine Feiertage im Sinne der §§. 13, 20 Abs. 2 (§. 681 der C. P. O.)
find 1. der erste und zweite Feiertag der drei christlichen Feste Weihnachten, Ostern
und Pfingsten; 2. der Charfreitag; 3. der Neujahrstag; 4. der Buß= und Bettag;
5. der bimmelahrtstag; in der Provinz Schleswig-Holstein auch Gründonnerstag,
Kautz S. 63.
2) Die im §. 13 der Vd. gedachte Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde darf nur
im Falle der Dringlichkeit der Zustellung ertheilt werden, Art. 18 der Anw.
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