Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 505 
Prop- Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen) wird durch die in 
das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die 
Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge 
pfände, bewirkt. Der Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß 
1 setzen. 
“ Ist die Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder 
durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw. 
dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. 
Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im 
Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im Auftrage einer Voll- 
streckungsbehörde gepfändete Sache pfändet. 
§. 41. Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auf- 
trage verschiedener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungs- 
behörde und durch Gerichtsvollzieher stattgefunden hat, so begründet ausschließlich 
die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung. 
Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben 
eines Jeden derselben. 
Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen 
oder, falls die sämmtlichen Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind, 
nach der getroffenen Vereinbarung. 
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und ver- 
langt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung 
erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere 
Vertheilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage 
unter Hinterlegung des Erlöses demjenigen Amtsgerichte, in dessen Bezirk die 
Pfändung stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das 
Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. Die Vertheilung erfolgt 
nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 759 bis 768 der Deutschen Civil- 
prozeßordnung. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläu- 
biger gleichzeitig bewirkt ist. 
C. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere 
Vermögensrechte. 
§. 42. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Voll- 
streckungsbehörde durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner ) zu verbieten, 
an den Schuldner zu zahlen. 
Zugleich hat die Vollstreckungsbehörde an den Schuldner durch schriftliche 
Verfügung das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, 
insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. 
Mit der Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner ist die Pfändun 
als kemitt anzusehen. Von dieser Zustellung ist der Schuldner in Kenntni 
zu setzen. 
§. 43. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Pa- 
pieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch 
bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt. 
§. 44. Die gepfändete Geldforderung ist demjenigen, für dessen Rechnung 
  
1) Eine solche „Anschlußpfändung“ erhält Bedeutung, wenn die erste Pfändung 
wieder aufgehoben, oder wenn bei der Versteigerung mehr erzielt wird, als die For- 
derung des ersten Pfänders beträgt. Außerdem giebt sie ein selbständiges Recht zur 
Weiterbetreibung der Vollstreckung, insbesondere hinsichtlich der Verwerthung der Pfand- 
sache, Res. 2. Dez 1887 (J. M. Bl. S. 287). Voraussetzung ist, daß die erste 
Pfändung zur Zeit der Anschlußpfändung noch besteht und die gepfändete Sache noch 
im ete des ersten Pfandgläubigers ist, Erk. R. G. 14. Dez. 1894 (J. W. Schr. 
5 S. 429. 
2) Ueber die Persönlichkeit des Drittschuldners vergl. Kautz S. 91.
	        
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