Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

508 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 
kommens und der Pension der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an 
öffentlichen Unterrichtsanstalten nicht Anwendung. 
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt 
sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind 
weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem 
Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits- oder Dienstlohns 
verbleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 ) 
(B. G. Bl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63). 
§. 52. Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungs- 
behörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts 
gepfändet, so finden die Vorschriften der §§. 750 bis 753 der Deutschen Civil- 
prozeßordnung entsprechende Anwendung. 
In Ermangelung eines nach §§. 750, 751 zuständigen Amtsgerichts findet 
die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts statt, in 
dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Dritt- 
schuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat. 
§. 53. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche 
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, 
finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
  
1) Ges., betr. die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869: 
§. 1. Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten oder 
Dienste, welche auf Grund eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses geleistet werden, 
darf, sofern dieses Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten voll- 
ständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicherstellung oder 
Befriedigung eines Gläubigers erst dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die 
Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die 
Vergütung gesetzlich, vertrags= oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen 
ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat. 
§. 2. Die Bestimmungen des §. 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch 
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzulässig ist, ist auch jede 
Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechts- 
geschäft ohne rechtliche Wirkung. 
§. 3. Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil 
anzusehen. Auch macht es keinen Unterschied, ob dieselbe nach Zeit oder Stück be- 
rechnet wird. 
Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder mit Ersatz 
anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Vergütung im Sinne 
dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des Werthes der 
Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt. 
§. 4. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung: 
1. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten; 
2. auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunal= 
abgaben (die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, Schul- und sonstige 
Kommunalverbände mit eingeschlossen), sofern diese Steuern und Abgaben 
nicht seit länger als drei Monaten fällig geworden sind; 
3. auf die Beitreibung der auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentations- 
ansprüche der Familienglieder; 
4. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten 
Personen, soweit der Gesammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern 
jährlich übersteigt. 
Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn dasselbe 
gesetzlich, vertrags= oder gewohnheitsmäßig mindestens auf ein Jahr bestimmt 
oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von 
mindestens drei Monaten einzuhalten ist. # 
§. 5. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1869 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.