508 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren.
kommens und der Pension der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an
öffentlichen Unterrichtsanstalten nicht Anwendung.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt
sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind
weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem
Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits- oder Dienstlohns
verbleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 )
(B. G. Bl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63).
§. 52. Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungs-
behörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts
gepfändet, so finden die Vorschriften der §§. 750 bis 753 der Deutschen Civil-
prozeßordnung entsprechende Anwendung.
In Ermangelung eines nach §§. 750, 751 zuständigen Amtsgerichts findet
die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts statt, in
dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Dritt-
schuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat.
§. 53. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind,
finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
1) Ges., betr. die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869:
§. 1. Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten oder
Dienste, welche auf Grund eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses geleistet werden,
darf, sofern dieses Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten voll-
ständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicherstellung oder
Befriedigung eines Gläubigers erst dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die
Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die
Vergütung gesetzlich, vertrags= oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen
ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat.
§. 2. Die Bestimmungen des §. 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzulässig ist, ist auch jede
Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechts-
geschäft ohne rechtliche Wirkung.
§. 3. Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil
anzusehen. Auch macht es keinen Unterschied, ob dieselbe nach Zeit oder Stück be-
rechnet wird.
Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder mit Ersatz
anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so gilt als Vergütung im Sinne
dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des Werthes der
Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.
§. 4. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung:
1. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten;
2. auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und Kommunal=
abgaben (die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, Schul- und sonstige
Kommunalverbände mit eingeschlossen), sofern diese Steuern und Abgaben
nicht seit länger als drei Monaten fällig geworden sind;
3. auf die Beitreibung der auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentations-
ansprüche der Familienglieder;
4. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten
Personen, soweit der Gesammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern
jährlich übersteigt.
Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn dasselbe
gesetzlich, vertrags= oder gewohnheitsmäßig mindestens auf ein Jahr bestimmt
oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von
mindestens drei Monaten einzuhalten ist. #
§. 5. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1869 in Kraft.