Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

510 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 
In den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände) bei der 
Sequestration und Subhastation der zu denselben gehörigen oder von denselben 
beliehenen Güter wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nichts 
geändert. 
IV. Arrest. 
§. 55. Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen 
einer im Verwaltungszwangsverfahren beizutreibenden Geldforderung zulässig 
ist, erfolgt die Vollziehung desselben unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften dieser Verordnung. Die Vorschriften der Zoll= und Steuergesetze 
— die mßbs# zoll= oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch 
ni erührt. 
V. Kosten der Zwangsvollstreckung. 
§. 56. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem angehängten Tarif 
unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen: 
a) Die Werthsklasse wird bei der Ausführung einer Versteigerung durch 
den Erlös der versteigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen durch 
die Summe der von jedem einzelnen Schuldner einzuziehenden Geld- 
beträge einschließlich der rückständigen Kosten bestimmt. 
b) Bei der Pfändung körperlicher Sachen, sowie bei deren Versteigerung 
ist der Anspruch des Vollziehungsbeamten auf die Gebühren begründet, 
sobald berselte die Ausführung des entsprechenden Auftrages be- 
gonnen hat. 
e) Die Gebühren des Vollziehungsbeamten müssen, auch wenn derselbe 
mehrere Zwangsmaßregeln in derselben Gemeinde an demselben Tage 
vollstreckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. 
Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung und für die Ver- 
steigerung sind jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen werden, 
nur einmal nach der Gesammtsumme zu entrichten und unter die be- 
theiligten Schuldner nach Verhältniß des aus der Masse gewonnenen 
Erlöses zu vertheilen. 
d) Die durch die Zwangsvollstreckung verursachten baaren Auslagen sind 
von dem Schuldner zu ersetzen; bei Vertheilung der Transportkosten 
und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich 
zu tragen haben, ist auf die besonderen Umstände, namentlich den 
erth, den Umfang und das Gewicht der Gegenstände, billige Rücksicht 
zu nehmen. 
e) Neben den Gebühren findet ein Anspruch auf Reise= und Zehrungs. 
kosten nicht statt. 
f)Die Gebühren der zugezogenen Sachverständigen werden nach den für 
gerichtliche Schätzungen vorgeschriebenen Sätzen bestimmt. 
g) Die Gebühren des Vollziehungsbeamten können auch anderen mit der 
Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen beauftragten Beamten 
gewährt werden. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderweite Fest- 
setzung des Tarifs vorzunehmen. 
57. Die Gebühren der Vollziehungsbeamten und alle anderen Kosten 
der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den ein- 
gegangenen Geldern bezahlt. 
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die 
Gebühren des Vollziehungsbeamten, sodann die übrigen Kosten der Zwangs- 
vollstreckung berichtigt. 
  
1) Die Kreditverbände haben das Recht, die Zwangsversteigerung der bepfand- 
brieften Güter ohne vorgängiges Erkenntniß zu beantragen, K. O. 14. Febr. 1829 
(G. S. S. 22) und 19. März 1836 (G. S. S. 167).
	        
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