Abschnitt VII.
Vorschriften über die Gendarmerie.
Transport-Instruktion.
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Verordnung über die anderweite Organisation der Gendarmerie 70.
Vom 30. Dezember 1820 (G. S. 1821 S. 1).
§. 1. Es soll für alle Provinzen zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit, Ruhe und Ordnung eine gleichförmig organisirte Gendarmerie bestehen
und dagegen sowohl die im Herzogthum Sachsen, in den Markgrafenthümern
Ober= und Niederlausitz und im Saarbrückschen bis jetzt bestandene Gendar-
merse als die Gouvernements-Miliz im Großherzogthum Niederrhein aufgelöset
werden.
.2. Diese Gendarmerie soll in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin
und übrige innere Verfassung militärisch organisirt:), und unter dem Ober-
1) Vergl. A. E. 30. Dez. 1850 (G. S. S. 708), betr. die anderweite Einrich-
tung der Gendarmerie in den Fürstenthümern Hohenzollern.
Res. 26. Juni 1867 (M. Bl. S. 203), betr. das Verfahren bei Revision und
Uebergabe der Brigade-Kassen.
2) Auf den gemeinschaftlichen Bericht der Min. des J. und des Kr. vom 3. d. M.
bin Ich damit einverstanden, daß die Landgendarmen, als solche, besonders vereidigt
werden und genehmige die dazu vom Gen.-Lieut. von Tippelskirch vorgeschlagene
und von obengedachten Ministern revidirte Eidesformel, K. O. 22. Aug. 1829 (A.
XIII. 560).
Die Vereidigung der Gendarmerie ist durch deren Militärvorgesetzte zu be-
wirken, Res. 22. Dez. 1829 (A. XIII. 562).
Ueber die Ertheilung von Urlanb an Gendarmen, haben die Civil= und Militär-
Behörden gemeinschaftlich zu entscheiden, Res. 24. April 1840 (M. Bl. S. 158).
Anträge auf Verleihung von Orden an Gendarmen und Wachtmeister sind durch
die betr. Civilbehörde an die ihr vorgesetzte Regierung zu richten, welche demnächst,
nach Berathung mit dem Kommandeur der Brigade, an den Ober-Präsidenten der
Provinz zu berichten hat, Res. 20. Febr. 1829. Ober-Präs. Erl. (Koblenz) 7. Sept.
1853 Nr. 6546.
Res. 2. Febr. 1888 (M. Bl. S. 83), betr. die von den Gendarmen zu führen-
den Inventarien-Verzeichnisse.
Wenn die Regierungen Unterstützungen für Gendarmen beim Ministerium
beantragen, so muß aus dem Bericht zu ersehen sein, daß die Militärvorgesetzten des
betr. Gendarmen über den Unterstützungsantrag gehört worden sind, Res. 7. März
1864 (II. 1659). Laut Erlaß des Chefs der Landgendarmerie bedürfen die Gendarmen
zur Annahme von Unterstützungen, welche von der Civildienstbehörde angewiesen
werden, keiner besonderen Erlaubniß der Brigade, doch haben sie den Empfang auf
dem Instanzenwege zu melden.