Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 513 
befehl eines Generals, als Militär -Chefs, Unserm Kriegsministerium, in 
Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung aber, unter den betreffenden 
Civilbehörden, Unserm Ministerium des Innern lund der Polizeil, unter- 
geordnet sein. 
§. 3. Das Korps der Gendarmerie theilt sich in sacht] Brigaden), und 
Zu Anmerkung 2 auf S. 512. 
Die Regierungspräsidenten sind befugt, den Gendarmen ihrer Bezirke die Ge- 
nehmigung zur Annahme von Geschenken, welche ihnen für civildienstliche Ver- 
richtungen angeboten werden, in den geeigneten Fällen — jedoch unter zuvoriger Zu- 
stimmung der Militärvorgesetzten — zu ertheilen, Res. 1. Aug. 1879 (II. 8651). 
Die Gendarmen sind ebenso wie die aktiven Militärpersonen, für sich und ihre 
Familien, gleichviel ob an ihrem Stationsorte ein Militärgeistlicher vorhanden ist 
oder nicht, nach den Bestimmungen der Militär-Kirchenordnung zu behandeln, Res. 
4. Febr. 1845 (M. Bl. 1846 S. 28). Vergl. hierzu Res. des E. O. K. R. 16. Nov. 
1895 (K. G. u. V. Bl. S. 87) abgedruckt im Abschnitt Kirchenrecht in Bd. II. zu 
A. L. R. II. 11 §. 279. 
Die Ladung der Gendarmen als Zeugen zu gerichtlichen Terminen erfolgt direkt, 
doch haben die Gerichtsschreiber und Sekretäre, sobald eine solche Ladung angeordnet 
worden, der Civilbehörde — in Hannover dem betreffenden Gendarmerie-Distriktsoffizier 
— Abschrift der Ladung ohne Auschreiben unter Couvert portofrei zu übersenden. Die 
Civildienstbehörden haben, wenn ihnen eine solche Meldung zugeht, für die etwa er- 
forderliche Vertretung des Gendarmen zu sorgen und, sofern derselbe ohne dringende 
Gefährdung wichtiger Interessen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht abkömm- 
lich sein sollte, die vorladende Gerichtsbehörde in Kenntniß zu setzen und derselben die 
Verlegung des Termins anheimzustellen, Res. 10. Aug. 1880 (M. Bl. S. 241). 
Die Gendarmen sind in jeder Beziehung als Militärpersonen anzusehen; sie sind 
mithin auch verpflichtet, vor ihrer Verheirathung die Genehmigung ihrer Vorgesetzten 
einzuholen, bei Veranlagung der Staatssteuern ist ihr Militäreinkommen außer Be- 
tracht zu lassen, 88. 40 und 46 des Reichsmilitärges. 2. Mai 1874, §. 6, 3 Eink. 
St. G. 24. Juni 1891 in Verb. mit Art. 3 II, z Ausf. Anw. 5. Aug. 1891. Ebenso 
gelten sie hinsichtlich der Heranziehung zu den Gemeindeabgaben als Militärpersonen, 
§. 42 Abs. 2 Kom. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152). 
Gegenüber den Landgendarmen im Dienst haben die denselben im militärischen 
Range vorgehenden Militär-Personen nur insoweit die Befehls-Befugniß von Vor- 
gesetzten, als sie deren wirkliche Dienstvorgesetzte sind, d. h. dem Gendarmerie-Korps 
selbst angehören oder sich bei demselben im Dienste befinden. Die den Landgendarmen 
im Range nachstehenden Militär-Personen sind der Befehls-Befugniß sämmtlicher Land- 
gendarmen unterworfen, welche der militärisch-organisirten Landgendarmerie eines 
Bundesstaates im bisherigen Geltungsbereiche des Preußischen Militär- Strafgesetzbuches 
angehören, K. O. 19. Juli 1873 (M. Bl. S. 2753). 
Die Gendarmen haben sich in allen dienstlichen Beschwerden über die Landräthe, 
ohne Intervention der Militärvorgesetzten, direkt an den den Landräthen vorgesetzten 
Kgl. Regierungspräsidenten zu wenden, Res. 3. März 1840 (M. Bl. S. 102). 
Die militärischen Meldungen der Gendarmen sind auf folgende Fälle 
beschränkt: 
1. bei der Ankunft eines Gendarmen an dem ihm zur Station angewiesenen Orte, 
2. wenn Gendarmen in einem Garnisonorte mit Urlaub eintreffen oder abgehen, 
3. wenn sie Ablieferung von Militärarrestanten, Rekruten, Effekten und dergl. 
mehr zu machen haben, wobei die Abfertigung vom Militär ressortirt, 
4. bei Begleitung der Post, insofern der Gendarm an dem Orte sich eine Nacht 
aufhält. Dasselbe gilt, wenn Gendarmen bei Civil-Transporten, polizeilichen 
oder andern Cidvil-Verrichtungen in dem Garnisonorte, wo sie eingetroffen 
sind, länger als 24 Stunden verweilen. 
Gendarmen, die ihren Stationsort auf kurze Zeit verlassen, sind der Meldung 
nicht unterworfen, Res. 9. Juni 1821 (A. 393). # --“⅜ 
1) Heute besteht in jeder Provinz eine Brigade. Der Brigadebezirk zerfällt in 
mehrere Distrikte mit Distrikts-Offizieren an der Speitze. ç 
Auch die angegebenen Zahlen stimmen nicht mehr. Kommandeurs giebt es 
nicht mehr. 
Illing-Rautz, Handbuch I1, 7. Aufl. 33
	        
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