516 Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung.
Wirkung auch durch Standrecht, alsdann jedoch nur unter Bestätigung des
Chefs verhängt, und soll insonderheit, wenn ein Gendarm zum drittenmal
wegen Verletzung seiner Dienstpflichten bestraft wird, jederzeit neben der
ordentlichen Strafe erkannt werden.
7 9. Das Korps der Gendarmerie hat, wenn es gemeinschaftlich mit
den Linientruppen in Dienstthätigkeit ist, den Vorrang. Das Kommando führt
in solchen Fällen zwar immer, ohne Rücksicht auf das Korps, zu welchem
er gehört, der im Dienst ältere Offizier; ist dieses aber der Anführer der
Linientruppen, so ist derselbe den Anträgen des Gendarmerie-Anführers nach-
zukommen verpflichtet.
Die Gendarmen selbst haben einzeln den Rang der Unteroffiziere in den
Linientruppen, und die Gendarmen-Unteroffiziere den Rang und den Titel der
Wachtmeister.
§. 10. Die Besoldung!) der Offiziere, Wachtmeister und Gendarmen ist
durch den Etat auskömmlich bestimmt; außer derselben haben sie hinführo
weder in ihrem Standquartier, noch außerhalb desselben, Anspruch auf Natural-
quartier ), Servis oder Beköstigung, sondern müssen diese Gegenstände aus
eigenen Mitteln besorgen.
Mehrjähriger ausgezeichneter Dienst in der Gendarmerie, soll einen vor-
züglichen Anspruch auf Beförderung in Civilbedienungen?) gewähren, und dabei
von den Behörden auf gehörig qualifizirte Offiziere, Wachtmeister und Gendarmen
besonders Rücksicht genommen werden.
§. 11. Die Gendarmerie hat den Gerichtsstand") des stehenden Heeres.
Das nächste Militärgericht 5) ist verpflichtet, die Dienst= und gemeinen Vergehen
der Gendarmen, auf Requisition ihrer Vorgesetzten, zu untersuchen und darüber
zu erkennen. Auch die dem Gendarmen in seinen Dienstverrichtungen vor-
gesetzte Civilbehörde"), der Landrath oder die Polizeibehörde der Stadt, worin
1) Die Hinterbliebenen der Gendarmen stehen hinsichtlich des Gnadenquartals
den Beamten gleich, vergl. Res. 4. Aug. 1881 (II. 6775) und 26. Mai 1888 (M.
Bl. S. 112), oben S. 132.
2) Wenn ein Gendarm aller Mühe ungeachtet, für sein und seines Pferdes an-
gemessenes Unterkommen keinen Rath schaffen kann, so muß die Gemeinde, in
welcher er zu deren Besten sich aufhält, gegen billige Vergütung von Seiten des
Gendarmen, für obengedachtes Unterkommen sorgen, Res. 27. Juli 1821 (A. 657).
*) Wegen Ertheilung des Civilversorgungsscheines an Landgendarmen
vergl. §. 1 der Grundsätze 25. März 1882, oben S. 90. *
!) Die Gendarmerie-Offiziere sind den für das Offizierkorps der Armee bestehen-
ben gehrengerichten unterworfen. 88. 3, 6, 23 Vd. 20. Juli 1843 (G. S. 1844
).
*) Die Civilgerichte haben sich, falls kein Militärgericht am Orte vorhanden
ist, der Untersuchung wider Gendarmen auf Regquisition ihrer Vorgesetzten zu unter-
ziehen, Res. 22. Febr. 1822 (A. 137). «
. In Fällen, wo die Entfernung eines Gendarmen aus dem Korps vorherzusehen
ist, soll die Suspension desselben vom Dienst, mit Einbehaltung der Hälfte des
Gehaltes während der Untersuchung und bis zur Entscheidung, jedoch mit Rücksicht
auf den Unterhalt des Pferdes bei berittenen Gendarmen, verfügt werden, K. O.
21. Jan. 1832 (A. 147).
Die Kosten der gerichtlichen und Disziplinaruntersuchungen gegen Gendarmen
desgleichen die Kosten ihres Transportes nach der Festung Behufs Abbüßung eines
gegen sie erkannten Arrestes, fallen dem Militärfonds zur Last, Res. 13. Juni 1853
(M. Bl. S. 156).
Das R. M. Str. G. B. findet nach §. 2 seines Einführungsgesetzes auf Gen-
darmen keine Anwendung. Das frühere preußische M. Str. G. B. 3. April 13845
(G. S. S. 278) I. §. 48, 2. 3, §. 188 gilt deshalb fort.
5) In Betreff der Eutlassung der Gendarmen auf administrativem
Wege genehmige Ich, daß dieselbe unter Anwendung der über die Entfernung der
Civilbeamten im administrativen Wege gegebenen Vorschriften vom 21. Febr. 1823,