Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 519
und während dieser Patronillen zugleich auf alle sonst noch für die
öffentliche und Privatsicherheit erheblichen Personen und Gegenstände
unausgesetzt aufmerksam zu sein und darüber die genauesten Erkundi-
gungen und Nachforschungen anzustellen, als auch die Gasthöfe und
Krüge zu beobachten und zu visitiren, in den gesetzlich zulässigen Fällen
die Päse der Reisenden zu prüfen, und verdächtige Personen anzuhalten;
2. auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Messen, Jahrmärkten, bei Volkszu-
sammenkünften, Festlichkeiten und Lustbarkeiten, in den Gast= und
übrigen öffentlichen Häusern und Oertern, bei Feuers-, Wassers= und
überhaupt bei jeder gemeinen Gefahr, so wie bei besorglichen oder ent-
standenen Schlägereien und Zusammenläufen, Ruhe, Ordnung und Sicher-
heit als bewaffnete Macht zu erhalten oder wieder herzustellen, so wie
udg Frevler und Widerspenstige anzuhalten und an die Behörde ab-
zuliefern;
3. auf die Befolgung der Vorschriften zu wachen, die zur Verhinderung von
Unglücksfällen und Beschädigungen, insonderheit zur Verhütung der von
ansteckenden Krankheiten, Feuer, Wasser, bösartigen Thieren, unvor-
sichtigen Handlungen, Nachlässigkeiten, giftigen oder sonst schädlichen
Gegenständen oder anderweitig zu besorgenden Gefahr erlassen sind, auch
die dabei wahrgenommenen Kontraventionen, Vernachlässigungen und
Mängel zur Kenntniß der vorgesetzten Behörde zu bringen;
4. auf die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, Alleen, Kanäle,
Brücken, Schleusen, Mauern, Zäune, Statuen und überhaupt aller öffent-
lichen Anlagen zu achten und die dabei befundenen der Sicherheit nach-
theiligen Mängel, sowie die muthwilligen Beschädigungen derselben und
deren Thäter, der geeigneten Behörde anzuzeigen;
5. Verbrecher und Vagabonden in Gemäßheit der deshalb bestehenden Vor-
schriften zu transportiren 1) und deren Transport zu decken;
6. die in Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten bemerkten Zoll-, Steuer-
und Postdefraudationen, ingleichen Wald= und Jagdfrevel zur Kenntniß
der Behörde zu bringen, und nach Umständen die Kontravenienten an-
zuhalten;
7. Deserteurs aufzugreifen und an die nächste Garnison abzuliefern?.
Zu Anmerkung 3 auf S. 518.
nicht angängig, so bedarf die betreffende Requisition der nachträglichen Geneh-
migung des Landraths, Res. 21. Jan. 1882 (M. Bl. S. 37).
Requisitionen nichtpreußischer Gendarmen an preußische Gendarmen haben letztere,
wenn Gefahr im Verzuge steht, zu entsprechen, in allen anderen Fällen müssen die
ausw Iendarmen sich an die Polizeibehörde wenden, Res. 4. Dez. 1894 (M. Bl.
S. 216).
"“) Die Gendarmen sind anzuweisen, daß sie bei ihren Patrouillen nicht unter-
lassen, in den Orten, welche sie berühren, der Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter
jedesmal von ihrer Anwesenheit und vom Zweck derselben Kenntniß zu geben, um
event. die Requisitionen entgegenzunehmen, welche dieselben an sie gelangen zu lassen
Veranlassung haben könnten, Nes. 18. Aug. 1842 (M. Bl. S. 307); sie unterliegen
aber nicht der Dienstaufsicht der Ortspolizeibehörden, Kr. O. 13. Dez. 1872 §. 65.
Die Bescheinigung der Patrouillen der Gendarmen durch die Ortsbehörden
ist nicht zur allgemeinen Regel zu machen, sondern auf die Fälle zu beschränken,
wo diese Art der Kontrolle durch besondere vorwaltende Umstände als nützlich und
notbwendg motivirt wird, Res. 10. Mai und 15. Juni 1841 (M. Bl. S. 120
und 172).
Die Amtsvorsteher haben auch die mündliche Anzeige der Gendarmen, selbst
durch Unterbeamte, Amtsdiener 2c., zu bescheinigen, Res. 1. April 1890 (M. Bl. S. 0).
1) Die Gendarmen sind nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe es erheischen,
zur Begleitung von Transporten zu verwenden, Res. 1. April 1854 (M. Bl. S. 98).
Vergl. 5. 10 der Transport-Instr. 16. Sept. 1816.
:) Vergl. Anm. 3 zu §. 1 der Transport-Instr. unten S. 541.