Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 519 
und während dieser Patronillen zugleich auf alle sonst noch für die 
öffentliche und Privatsicherheit erheblichen Personen und Gegenstände 
unausgesetzt aufmerksam zu sein und darüber die genauesten Erkundi- 
gungen und Nachforschungen anzustellen, als auch die Gasthöfe und 
Krüge zu beobachten und zu visitiren, in den gesetzlich zulässigen Fällen 
die Päse der Reisenden zu prüfen, und verdächtige Personen anzuhalten; 
2. auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Messen, Jahrmärkten, bei Volkszu- 
sammenkünften, Festlichkeiten und Lustbarkeiten, in den Gast= und 
übrigen öffentlichen Häusern und Oertern, bei Feuers-, Wassers= und 
überhaupt bei jeder gemeinen Gefahr, so wie bei besorglichen oder ent- 
standenen Schlägereien und Zusammenläufen, Ruhe, Ordnung und Sicher- 
heit als bewaffnete Macht zu erhalten oder wieder herzustellen, so wie 
udg Frevler und Widerspenstige anzuhalten und an die Behörde ab- 
zuliefern; 
3. auf die Befolgung der Vorschriften zu wachen, die zur Verhinderung von 
Unglücksfällen und Beschädigungen, insonderheit zur Verhütung der von 
ansteckenden Krankheiten, Feuer, Wasser, bösartigen Thieren, unvor- 
sichtigen Handlungen, Nachlässigkeiten, giftigen oder sonst schädlichen 
Gegenständen oder anderweitig zu besorgenden Gefahr erlassen sind, auch 
die dabei wahrgenommenen Kontraventionen, Vernachlässigungen und 
Mängel zur Kenntniß der vorgesetzten Behörde zu bringen; 
4. auf die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, Alleen, Kanäle, 
Brücken, Schleusen, Mauern, Zäune, Statuen und überhaupt aller öffent- 
lichen Anlagen zu achten und die dabei befundenen der Sicherheit nach- 
theiligen Mängel, sowie die muthwilligen Beschädigungen derselben und 
deren Thäter, der geeigneten Behörde anzuzeigen; 
5. Verbrecher und Vagabonden in Gemäßheit der deshalb bestehenden Vor- 
schriften zu transportiren 1) und deren Transport zu decken; 
6. die in Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten bemerkten Zoll-, Steuer- 
und Postdefraudationen, ingleichen Wald= und Jagdfrevel zur Kenntniß 
der Behörde zu bringen, und nach Umständen die Kontravenienten an- 
zuhalten; 
7. Deserteurs aufzugreifen und an die nächste Garnison abzuliefern?. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 518. 
nicht angängig, so bedarf die betreffende Requisition der nachträglichen Geneh- 
migung des Landraths, Res. 21. Jan. 1882 (M. Bl. S. 37). 
Requisitionen nichtpreußischer Gendarmen an preußische Gendarmen haben letztere, 
wenn Gefahr im Verzuge steht, zu entsprechen, in allen anderen Fällen müssen die 
ausw Iendarmen sich an die Polizeibehörde wenden, Res. 4. Dez. 1894 (M. Bl. 
S. 216). 
"“) Die Gendarmen sind anzuweisen, daß sie bei ihren Patrouillen nicht unter- 
lassen, in den Orten, welche sie berühren, der Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter 
jedesmal von ihrer Anwesenheit und vom Zweck derselben Kenntniß zu geben, um 
event. die Requisitionen entgegenzunehmen, welche dieselben an sie gelangen zu lassen 
Veranlassung haben könnten, Nes. 18. Aug. 1842 (M. Bl. S. 307); sie unterliegen 
aber nicht der Dienstaufsicht der Ortspolizeibehörden, Kr. O. 13. Dez. 1872 §. 65. 
Die Bescheinigung der Patrouillen der Gendarmen durch die Ortsbehörden 
ist nicht zur allgemeinen Regel zu machen, sondern auf die Fälle zu beschränken, 
wo diese Art der Kontrolle durch besondere vorwaltende Umstände als nützlich und 
notbwendg motivirt wird, Res. 10. Mai und 15. Juni 1841 (M. Bl. S. 120 
und 172). 
Die Amtsvorsteher haben auch die mündliche Anzeige der Gendarmen, selbst 
durch Unterbeamte, Amtsdiener 2c., zu bescheinigen, Res. 1. April 1890 (M. Bl. S. 0). 
1) Die Gendarmen sind nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe es erheischen, 
zur Begleitung von Transporten zu verwenden, Res. 1. April 1854 (M. Bl. S. 98). 
Vergl. 5. 10 der Transport-Instr. 16. Sept. 1816. 
:) Vergl. Anm. 3 zu §. 1 der Transport-Instr. unten S. 541.
	        
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