Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

520 Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 
Dagegen sollen die Gendarmen zur bloßen Beförderung von Verfügungen 
und Currenden der Civilbehörden und zu Boten= oder andern ähnlichen Diensten k) 
fernerhin nicht und nur in solchen einzelnen Fällen gebraucht werden können 
da solches gelegentlich neben ihren andern Dienstgeschäften ohne Nachtheil für 
dieselben geschehen kann. 
§. 13. Außerdem) liegt der Gendarmerie ob, nöthigenfalls: 
a) die Posten, den Transport öffentlicher Gelder oder anderer Gegenstände 
und die Fortschaffung von Pulvervorräthen und anderen eine besondere 
Vorsicht erfordernden und bei deren Vernachlässigung gefährlichen Ge- 
genständen zu decken; 
b) den verwaltenden und Justizbehörden zur Unterstützung und Sicherungs) 
der Exekution in denjenigen Fällen als bewaffnete Macht zu dienen, 
in welchen Widersetzlichkeit zu besorgen ist, oder sonst Militär-Exekution 
eintreten würde, und 
J) bei Truppenmärschen die Nachzügler und Excedenten anzuhalten, und 
an ihre Korps abzuliefern. 
§. 14. Jedermann ist schuldig, mit Vorbehalt der nachher zu führenden 
Beschwerde, den Aufforderungen und Anordnungen der Gendarmen sofort un- 
bedingte Folge zu leisten, und steht die Gendarmerie überhaupt, so wie jeder 
einzelne zu derselben gehörige Offizier, Wachtmeister und Gendarm, der im 
Dienste ist, sowohl in dieser Rücksicht, als insonderheit auch in Beziehung auf 
Unverletzbarkeit und auf Bestrafung der ihr widerfahrenen Widersetzlichkeit und 
Beleidigungen!) zu Jedermann, und namentlich auch zu allen Militärper- 
  
1) In den Stationsorten der Brigadiers hat täglich ein Gendarm neben seinem 
ordentlichen Dienst etwa zweimal auf dem Brigade--Büreau zu erscheinen, um die 
für den innern Dienst der Brigade vielleicht nöthigen Bestellungen zu verrichten. 
Hinsichtlich der andern Offiziere des Gendarmerie-Korps findet diese Anordnung nicht 
statt, Res. 16. Okt. 1828 (A. 1038). 
2) Etwaigen Anträgen der Justizbehörden auf Kommandirung von Gendarmen 
zur Hülfeleistung bei den Schwurgerichtssitzungen ist zu entsprechen. Wenn am Orte 
des Schwurgerichts Gendarmen nicht disponibel sind und daher dem Ersuchen nur 
durch eine mit Kosten verbundene Kommandirung von auswärts stationirten Gendarmen 
genügt werden kann, so ist, falls die Zeit es erlaubt, die requirirende Behörde darüber 
zu befragen, ob der Auftrag trotz der möglicherweise nicht unbedeutenden, jedenfalls 
dem Justizfonds zur Last fallenden Reisekosten und Tagegelder der heranzuziehenden 
Gendarmen aufrecht erhalten wird. Wenn dagegen die Kürze der Zeit bis zur Schwur- 
gerichtssitzung eine solche Rückgabe nicht gestattet, so sind, ohne letztere erst zu halten. 
auf Kosten der Justizverwaltung auswärts stationirte Gendarmen aus möglichst geringer 
Entfernung heranzuziehen, Res. 1. März 1880 (M. Bl. S. 71). 
:) Also nicht zur Vollstreckung, sondern zur Sicherung der Exekution 
in Fällen wo Widersetzlichkeit zu besorgen ist, dürfen die Gendarmen verwendet 
werden. Es gehört diese Art der Verwendung zu ihren ordentlichen Dienstobliegen- 
heiten und können sie also für dieselbe Diäten nicht beanspruchen, Reg. Verf. 
12. März 1823 (A. 100). Die Verwendung von Gendarmen zum Transyport 
von Kindern zur Schule ist unzulässig, Ref. 12. Juli 1882 (M. Bl. S. 277). 
Instruktion für die bei größeren Truppenübungen zur Verhütung von Flur- 
beschädigungen durch das Publikum 2c. fungirenden Gendarmeriepatrouillen im Anhan 
zur Feldgendarmerie-Ordnung, A. E. 10. Juni 1890, bekannt gegeben durch Res. 
7. Aug. 1890 (M. Bl. S. 101). 
*!) Die Verzichtleistung der Gendarmen auf die Bestrafung der ihnen im 
Dienste zugefügten Beleidigungen ist nur nach vorheriger Berathung resp. Ge- 
nehmigung des betr. Regierungspräsidenten und des Brigade-Kommandeurs zulässig; 
bei einer durch wechselseitige Aeußerung nicht zu hebenden Meinungsverschiedenheit 
zwischen beiden ist an die Min. des J. und des Kr. zu berichten, Res. 19. Juli 1836 
A. X. 381). 
( Wenn die Gendarmerie-Brigadiers über die Angemessenheit des Benehmens eines 
Gendarmen bei Ausführung des Auftrages oder der dienstlichen Funktion, welche die 
Widersetzlichkeit oder Beleidigung im Dienste veranlaßt hat, zweifelhaft sein sollten, 
so haben sie sich wegen der erforderlich scheinenden Belehrung oder Zurechtweisung
	        
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