Abschnitt VII. Gendarmerie-Verordnung. 523
ihrer Dienstführung unmittelbar mit Anweisung zu versehen und zu leiten, sie,
wo sie gefehlt hat, zu belehren und zurecht zu weisen, und darauf zu halten,
daß jeder ihr zugewiesene Gendarm mit seinen Pflichten immer bekannter werde;
und letzterer ist schuldig, den Anweisungen dieser Behörde unbedingt
Folge zuleisten. Die Militärvorgesetzten haben daher die Amtsverrichtungen
der den Civilbehörden überwiesenen Gendarmen nicht anders, als wenn etwa
bei den Dienstleistungen selbst ein Offizier das Kommando führt, zu leiten; im
Allgemeinen müssen sie jedoch die Gendarmen auch in Ansehung der Pünktlichkeit,
Angemessenheit und Pflichttreue in ihrer Dienstführung sorgfältig kontrolliren
und darauf achten, daß sie den Gesetzen und den Anweisungen der Dienst-
behörde vollständig Folge leisten.
Die Civil-Dienstbehörde hat zwar auch selbst bei bloßen Disziplinar-
Vergehungen, kein Strafrecht über die Gendarmen, wohl aber die Befugniß,
wenn Zurechtweisungen nicht gefruchtet haben, oder bei Ungehorsam und Ver-
letzung der ihr schuldigen Achtung und Folgsamkeit, zur Disziplinar-Bestrafung
durch den Militärvorgesetzten die nöthige Einleitung zu treffen, oder bei
demselben auf Abberufung des Gendarmen anzutragen; und es muß, sobald im
ersteren Fall die Schuld erwiesen ist, dem Antrage genügt, im zweiten aber die
Abberufung unbedingt veranlaßt werden.
§. 18. Die Civilbehörden und die Militärvorgesehten der Gendarmerie
stehen zu einander überall nicht in subordinirtem Verhältnisse, sondern die
Offiziere der Gendarmerie sind, als solche, insofern sie nicht in wichtigen Fällen
persönlich zur Anführung eines Kommandos oder zu anderen Dienstleistungen
für das Civil kommandirt und deshalb an die näheren Anordnungen der Civil-
behörden verwiesen sind, als welchenfalls sie denselben pünktlich zu folgen haben,
bloß ihrem Militärvorgesetzten untergeordnet.
Die Dienstbehörde ist allein für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
der von ihr den Gendarmen ertheilten Aufträge und Anweisungen, die
Gendarmen aber sind nur für deren pünktliche Erfüllung und Ausführung
verantwortlich.
Alle anderen, als die unmittelbar vorgesetzten Civilbehörden müssen, wenn
sie der Unterstützung der Gendarmerie bedürfen, mit Ausnahme der Fälle, wo
Gefahr im Verzuge ist, ihre Requisitionen und resp. Befehle an die oben-
gedachte Dienstbehörde richten, welche denselben aber vollständig zu genügen
verpflichtet ist.
§. 19. Obgleich die Gendarmerie eine militärische Organisation hat, so
steht sie doch nicht unter dem Generalkommando oder einem anderen Militär-
befehlshaber der Provinz oder des Bezirks, in welchem sie dislocirt ist, mithin
auch die in einer Stadt befindliche Gendarmerie nicht unter dem Gonverneur
oder Kommandanten dieser Stadt, sondern lediglich unter ihren eigenen Mililär=
vorgesetzten und unter der Civildienstbehörde. Es versteht sich aber von selbst,
daß die Gendarmerie gleichwohl auf die Befolgung auch derjenigen Befehle zu
achten verbunden ist, welche in einer großen Stadt oder Festung von dem
Gouverneur oder Kommandanten ausgehen.
#§. 20. [Außer dem im §. 3 festgesetzten Bestande der Gendarmerie gehört
zu derselben noch, als eine besondere Abtheilung derselben, welche zur Auf-
rechthaltung der Zoll= und Steuergesetze und zur Verhütung der Unterschleife
gegen dieselbe bestimmt ist, die Grenzgendarmerie .)
§. 21. Ueber die Dienstverhältnisse der Gendarmerie haben Wir heute eine
besondere Instruktion für dieselbe erlassen.
Wir befehlen allen Unsern Behörden und Unterthanen, der gegenwärtigen
Verordnung auf das Genaueste nachzukommen, und beauftragen mit deren Aus-
führung die darin gedachten Ministerien.
1) Eine Grenzgendarmerie besteht nicht mehr.