Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

38 Abschnitt Il. Die Preußische Verfassung. 
Artikel 35. Das Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres 
und der Landwehr. *r½ 
Im Falle des Krieges kann der König nach Maßgabe des Gesetzes den 
Landsturm aufbieten!). 
Artikel 36:„). Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer 
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze be- 
stimmten Fällen ?) und Formen und auf Requisition der Civilbehörden ver- 
wendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu 
estimmen. 
n Artikel 37. Der Militärgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf 
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt!). Die Bestimmungen über 
die Militärdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Verordnungen. 
Artikel 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem 
Dienste berathschlagen oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Ver- 
sammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militärischer Ein- 
richtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht 
zusammenberufen ist, untersagt. Z 
Artikel 39. Auf das Heer sinden die in den Artikeln 5, 6, 29, 30 
und 32 enthaltenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung, als die mili- 
tärischen") Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
n Hi Artikel 40 und 41 sind durch das untenstehende Gesetz) auf- 
gehoben. 
(Der Artikel 42 ist durch das untenstehende Gesetz') vom 14. Aprix 
1856 aufgehoben.) 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 37. 
durch die Amtsblätter), Reichsges. 11. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 11), betr. Aende. 
rungen der Wehrpflicht, Marine-Ordnung 4. Dez. 1883. 
1) Ges. über den Landsturm 12. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 63). 
2„) Art. 36 kann für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs ganz oder theilweise 
außer Kraft gesetzt werden, s. Art. 111. 
2) Diese Fälle sind: 
a) Vd. 26. Dez. 1808 (G. S. 1817 S. 288) §. 48, „ und 31. Dez. 1828 
(Ann. IX. 821) Abschn. IIA, wenn zur Handhabung dringender polizeilicher Maß. 
regeln Militär nöthig oder wenn sonst die Verwaltungsexekution fruchtlos bleiben würde. 
b) A. G. O. §. 150 I. 24 und Anh. §. 179; 7 
S#u öffentlichen Aufläufen und Tumulten, s. auch Vd. 17. Aug. 1835 (G. S 
S. ; 
d) bei Theilnahme an der Feuerpolizei, K. O. 29. Aug. 1818 (G. S. S. 155) 
) Reichsmilitärges. 2. Mai 1874 §. 39 (R. G. Bl. S. 45); Reichsstrafgesetz. 
buch §. 10; Militärstrafgesetzbuch 20. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 174); Militärstra n 
prozeßordnung 3. April 1845 (Ges. S. S. 329 und B. G. Bl. 1867 S. 229). 
Disciplinar-Strafordnung für das Heer 31. Okt. 1872 (A. V. Bl. S. 330). 7 
K. O. 20. Juli 1843 (G. S. S. 299) und 27. Sept. 1845 (G. S. S. 681 
über die Ehrengerichte. ) 
5) Ges. 5. Juni 1852 (G. S. S. 319): 
Artikel 1. Die Artikel 40 und 41 der Verfassungsurkunde vom 31. Janna 
1850 werden aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: r 
Artikel 2. Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Der in Bezug auf die 
vorhandenen Lehen noch bestehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung auf. 
elöst werden. 
Artikel 3. Die Bestimmungen des Art. 2 finden auf Thronlehen und auf 
die außerhalb des Staates liegenden Lehen keine Anwendung. 
Das ältere Recht bezüglich der Fideikommisse (A. L. R. II. 4, §8. 47 ff.) ist 
also unberührt. 
6) Ges. 14. April 1856 (G. S. S. 353): 
Artikel 1. Die Art. 42 und 114 der Verfassungsurkunde sind aufgehoben. 
Artikel 2. An Stelle des Art. 42 treten folgende Bestimmungen: 
Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben nach Maßgabe der ergangenen be 
sonderen Gesetze:
	        
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