Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 525
ermittelt ist, die Urtheile der ihnen vorgesetzten Civildienstbehörden, die Auszeichnungen
im Dienst, so wie die Nachlässigkeiten und die erfolgten Rügen und Strafen, und
überhaupt alles dasjenige einzutragen, was zur Uebersicht und Beurtheilung der ganzen
Dienst= und übrigen Führung und Tüchtigkeit eines Jeden beitragen kann. Der
[Kommandeur] muß jährlich eine Konduitenliste an den Brigadier, und dieser eine
daraus angefertigte Hauptkonduitenliste an den Chef der Gendarmerie einsenden. Es
ist die Pflicht der (Kommandeure], sich durch öftere Bereisungen von der Digsziplin
und Haltung ihrer Untergebenen zu überzeugen, die Dienstjournale nachzusehen und
in gewissen Terminen dem Brigadier von dem Resultat der Inspektion Bericht zu
erstatten. Insonderheit aber müssen die Offiziere bei ihren Dienstbereisungen auf die
Konduitenlisten sorgfältige Rücksicht, und über die daraus wahrgenommenen Mängel
und deren Abstellung sowohl mit der Civildienstbehörde, als mit den Wachtmeistern
Rücksprache, auch darauf Bedacht nehmen, bei solchen Gelegenheiten die Data zur Ver-
vollständigung und Berichtigung der Konduitenlisten einzusammeln.
§. 6. Jeder Wachtmeister und Gendarm muß über seine Dienstverrichtungen ein
Dienstjournal führen, und darin
1. alle von seinen Vorgesetzten erhaltenen Anweisungen und Aufträge, so wie die
eingegangenen und sonst zu seiner Kenntniß gekommenen Steckbriefe,
2. die Zeit und Art, wenn und wie er denselben genügt hat, und
3. seine sämmtlichen Dienstverrichtungen an Revisionen, Visitationen und Pa-
trouillen, die dabei bemerkten Mängel, die entdeckten und arretirten Verbrecher,
Vagabonden und andere verdächtige Personen u. s. w.
dergestalt verzeichnen, daß aus diesem Journal seine ganze Dienstthätigkeit, und in-
sonderheit, an welchem Orte, zu welchem Zweck und mit welchem Erfolge er an jedem
Tag sich aufgehalten hat, vollständig zu ersehen ist. Der Wachtmeister hat monatlich
seinem Kommandeur einen Dienftbericht zu erstatten.
Von den außerordentlichen wichtigen Ereignissen muß auch vom Gendarmen
an den Wachtmeister Bericht erstattet, und durch diesen dem Kommandeur nachrichtlich
Anzeige gemacht werden.
Wenn der Gendarm eines öffentlichen Siegels bedarf, wird die Siegelung durch
die nächst vorgesetzte Civildienstbehörde bewirkt.
II. Von den Besoldungen und übrigen Emolumenten?).
#§9. 7. Jeder zum Korps gehörige Brigadier, [Kommandeur,] Offizier, Wacht-
meister und Gendarm muß für den ihm ausgesetzten Gehalt, ohne weitere Geld= oder
1) Das Gehalt der berittenen Oberwachtmeister beträgt 1650 bis 1950 Mark,
einschließlich 150 M. Remontegeld, das der Oberwachtmeister zu Fuß 1500 bis
1800 M.; das Gehalt der berittenen Gendarmen 1250 bis 1650 M., einschließlich
150 M. Remontegeld, das der Fußgendarmen 1100 bis 1500 M., Res. 12. Febr.
1885 (M. Bl. S. 27), betr. die Löhnungslisten der Oberwachtmeister und Gendarmen.
Bei der nicht mit Dienstentlassung verbundenen Verurtheilung von Gendarmen
zu Gefän gniß bezw. Festungshaft oder mittleren Arrest wird das halbe Gehalt
nur bei einer mehr als 4 wöchentlichen Strafe, dann aber auf die ganze Dauer
der Strafverbüßung einbehalten. Den zu Haft, bezw. gelinden Arrest verur-
theilten Gendarmen sind während der Verbüßung dieser Freiheitsstrafen unter analoger
Anwendung des §. 37 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im
Frieden 24. Mai 1877 ihre Bezüge unverkürzt fortzuzahlen, Res. 24. Sept. 1880
(II. 8389). Wegen Berechnung der den Gendarmen zu belassenden Gehaltshälfte
vergl. Res. 16. Nov. 1877 (II. 10694).
Außer dem Gehalt erhalten sie den reglementsmäßigen Wohnungsgeldzuschuß
von 60 bis 240 M., sowie zur Bestreitung von Ausgaben für die Dienstverrichtungen
innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirkes die Oberwachtmeister eine Dienst-
aufwands-Entschädigung von jährlich 240 M., die Gendarmen von je 180 M.,
ferner Montirungs-, Leder- und Reitzeuggelder: die Oberwachtmeister 169,99 M., be-
ritiene Gendarmen 169 M., Fußgendarmen 111 M.; für Schreibmaterialien die
Oberwachtmeister 18 M., die Gendarmen 6 M. (vergl. Anm. 2 zu §. 14 weiter
unten). Vergl. wegen des Wohnungsgeldzuschufses oben S. 150, der Umzugskosten
oben S. 180, der Pensionirung oben S. 183 F. 4.