526 Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion.
Zu Anmerkung 1 auf S. 525.
Die Fortzahlung der Dienstaufwands-Entschädigung an Gendarmen bei
Beurlaubungen, Erkrankungen rc. ist nach denselben Grundsätzen zu reguliren, welche
unter gleichartigen Umständen für die Zahlung der Dienstunkosten-Aversa an andere
Beamte z. B. an Baubeamte maßgebend sind. Die Gendarmen werden also, wenn
ihnen Urlaub bewilligt ist oder sie durch Krankheit oder andere Umstände verhindert
sind, ihrem Dienste vorzustehen, für den Dienstaufwand des Stellvertreters zu sorgen
oder demselben die Dienstaufwands-Entschädigung nach Maßgabe des Zeitraumes der
Stellvertretung zu überlassen haben. Der betreffende Regierungspräsident hat bei
Einleitung der Stellvertretung zugleich über die Fortzahlung bezw. die Vertheilung
der Entschädigung des zu vertretenden Beamten Bestimmung zu treffen. Falls die
Abwesenheit der Gendarmen vom Dienste nur kurze Zeit dauert und zugleich eine
Stellvertretung durch dazu einberufende Ersatz-Gendarmen nicht eingeleitet wird, kann
ihnen die Dienstaufwands-Entschädigung belassen werden, sofern der Patronillenbezirk
des beurlaubten oder aus sonstigen Gründen abwesenden Gendarmen von einem anderen,
in der Nähe stationirten etatsmäßigen Gendarmen mit verwaltet wird, Res. 1. Dez.
1877 (M. Bl. 1878 S. 37).
Res. 3. Juli 1878 (M. Bl. S. 233), betr. denselben Gegenstand:
1. Bei Suspensionen der Oberwachtmeister und Gendarmen vom Dienste, ferner
während eines Untersuchungsarrestes, bei Strafverbüßungen auf Festungen und während
der Beurlaubungen behufs Absolvirung eines Probedienstes im Civil ist die Dienst-
aufwands-Entschädigung einzubehalten. Vergl. Anm zu §. 11 der Gend.-Vod.
2. Im Falle der Vertretung eines erkrankten oder beurlaubten Gendarmen bis
zu 14 Tagen erfolgt nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit keine Uebertragung der
Dienstaufwands-Entschädigung an den Stellvertreter.
Hinsichtlich der Vertretungen:
a) mit einer Dauer von über 15 Tagen bis zu 4 Wochen, in welchen Fällen
den am Dienste behinderten Gendarmen die Dienstaufwands-Entschädigung
nach Maßgabe der (vorstehenden) Verfügung 1. Dez. 1877 belassen werden kann:
b) mit einer Dauer von mehr als 4 Wochen, wo die qu. Entschädigung vom
Beginn der 5. Woche ab unbedingt disponibel ist,
ist die Entscheidung darüber, ob einem, neben den Dienstgeschäften seines eigenen Be-
zirkes mit einer Vertretung beauftragten Gendarmen die Dienstaufwands-Entschädi-
gung des vertretenen Gendarmen ganz oder theilweise zu belassen sei, in jedem Ein-
zelfalle Seitens der Königlichen Regierungspräsidenten 2c. im Einverständnisse
mit den Gendarmerie-Brigaden von Aussichtswegen zu treffen. Hierbei wird
es nicht lediglich darauf ankommen, ob Ansprüche der oben erwähnten Art von dem
vertretenden Gendarmen erhoben sind oder nicht, doch wird dergleichen Ansprüchen,
sofern sie zur Berücksichtigung billiger Weise geeignet erscheinen, die letztere nicht zu
versagen sein.
Sofern eine Stellvertretung erkrankter oder beurlaubter Gendarmen dur
dazu einberufene Hülfsgendarmen statifindet, muß die Zahlung der Dienstauf-
wands-Entschädigung an den am Dienste behinderten Gendarmen von demjenigen
Tage ab eingestellt werden, an welchem der Hülfsgendarm eingetreten ist.
Die Dienstaufwands-Entschädigung unbesetzter Gendarmerie-Stellen kann an
die den Dienst der letzteren vertretungsweise — ohne Abkommandirung aus ihren
Stationen — wahrnehmenden Gendarmen gezahlt werden, Res. 23. Juni 1880
(M. Bl. S. 203).
Die Cirk.-Verf. 29. Okt. 1871, nach welcher bei Berechnung von Ge-
hältern rc. 2c. für einzelne Tage die Vertheilung der Monatsraten nach dem
Verhältniß der zu vergütenden Zahl von Tagen zu der wirklichen Tageszahl des
betreffenden Monats zu erfolgen hat, also der Tagesatz mit resp. ½/1, ½0, ½ und
½8 des Monatsbetrages zur Berechnung gelangt, muß auch für die tageweise Berech-
nung der Gehälter und Wohnungsgeld-Zuschüsse der Mitglieder der Landgendarmerie
als maßgebend erachtet werden, Res. 26. Mai 1874 (M. Bl. S. 163).
Wo Gendarmen die an sie gerichtete dienstliche Correspondenz nicht ab-
holen können, ist das Bestellgeld auf öffentliche Fonds zu übernehmen und mit der
betr. Postbehörde ein Aversionalbetrag zu vereinbaren, Res. 28. März 1854 (M.
Bl. S. 70).