Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 527
andere Beihülfe aus Staats= oder Kommunalmitteln, für seine Wohnung und Be-
köstigung selbst sorgen, und sich die Montirungsstücke, das Reitzeug und die zu seinem
Dienst erforderlichen Pferde!) selbst anschaffen, auch mit diesen Gegenständen stets in
hinreichender Anzahl und Güte versehen sein. Den Militärvorgesetzten liegt ob, hierauf
zu halten und dabei befundene Mängel sofort abzustellen.
§5. S. Damit jedoch in der Momirung die nöthige Gleichförmigkeit und Ordnung
erhalten werde, sollen die großen Montirungsstücke nach den deshalb bei der Armee
stattfindenden Trageperioden und Grundsätzen den Wachtmeistern und Gendarmen?:)
durch das Kriegsministerium geliefert und dafür jährlich
1. dem Wachtmeister und berittenen Gendarmen, mit Einschluß der Vergütung
für das Lederzeug (s§. 10), Zwanzig Thaler Kourant, und
2. dem unberittenen Zehn Thaler Kourant, auf den Sold abgerechnet, und
im Gesammt-Betrage für das ganze Korps dem Kriegsministerium erstattet
werden.
Die Erhaltung der Montirung bis zur folgenden Trageperiode liegt dagegen
lediglich dem Wachtmeister und Gendarmen ob. Beim Ausscheiden eines Gendarmen
aus dem Korps fällt jedes der hierher gehörigen großen Montirungsstücke, dessen
Tragezeit noch nicht beendigt ist, zur Uebereignung an den Nachfolger dem Korps
anheim und muß dazu an den Wachtmeister überliefert werden, wofür das Vermögen
des Ausscheidenden oder sein Nachlaß verhaftet bleibt.
§. 9. Das Leder-Reitzeug wird den Wachtmeistern und Gendarmen ebenfalls
nach den beim stehenden Heer üblichen Grundsätzen durch das Kriegsministerium
geliefert, und ist die dafür zu leistende Vergütung bereits in dem im vorigen §. ge-
dachten Abzug von Zwanzig Thalern begriffen. Der Schluß des §. 8 findet auch
hier Anwendung.
Zu Anmerkung 1 auf S. 526.
Ueber das Verfahren bei Einziehung der fortlaufenden Beiträge, welche die
Wachtmeister und Gendarmen zu den in Folge K. O. 30. Sept. 1822 gebil-
deten beiden Unterstützungskassen zu leisten haben, vergl. Res. 15. Juli 1856 (M. Bl.
S. 204).
An Orten, wo Militär-Lazarethe vorhanden sind, sollen die erkrankten Gen-
darmen in diesen verpflegt werden, wo solche nicht vorhanden sind, wo aber ein
Militärarzt wohnhaft ist, liegt diesem letzteren die unentgeltliche ärztliche Behandlung
der erkrankten Gendarmen ob, event. müssen selbige in ein Militär-Lazareth befördert
werden, wenn ihr Krankheitszustand den Transport zulässig macht. In Fällen, wo“
die unentgeltliche ärztliche Behandlung nicht ausführbar ist, können die erwachsenen
Kosten auf den Gendarmen-Unterstützungsfonds angewiesen werden, Res. 17. Febr.
1840 (M. Bl. S. 101).
1) Der Ankaufspreis der zu beschaffenden Pferde ist aus der Remontekasse vor-
schußweise zu zahlen. Die Deckung erfolgt aus den den Oberwachtmeistern und be-
ritienen Gendarmen zustehenden Remontegeldern, welche nach der neuerdings eingetretenen
Erhöhung gegenwärtig 150 M. per Jahr betragen. Bei dem Ausscheiden aus dem
Dienst erbalten die Oberwachtmeister und Gendarmen den nicht in ihrem Interesse
(bei Verlust von Pferden rc.) verwendeten Betrag ihrer Remontegelder unverkürzt
ausgezahlt. Verlust an Pferden, welcher durch Schuld der Gendarmen erwächst, ist
von dem Betreffenden ohne Beihülfe zu tragen.
2) Mittelst K. O 31. Juli 1860 ist in Abänderung des §. 8 der Instr.
30. Dez. 1820 das Eigenthumsrecht der Mannschaften der Landgendarmerie auch an
denjenigen großen Montirungs= und Ausrüstungsgegenständen, deren Tragezeit beendigt
ist, aufgehoben und soll das Eigenthumsrecht aller Bekleidungs= und Ausrüstungs-
gegenstände auf das Gendarmerie-Korps übergehen, dahingegen fernerhin "
1. jeder Zuschuß aus eigenen Mitteln der Oberwachtmeister und Gendarmen zu
den vom Gehalt bereits abgesetzten 20 resp. 10 Thalern zur Bekleidung und Aus-
rüstung wegfallen,
2. jeder Oberwachtmeister und Gendarm, so lange er als solcher dient, stets in
vorschiiftsmäßiger und guter Kleidung und Ausrüstung erhalten und jedem derselben
die sämmtlichen, zur Dienstbekleidung und Ausrüstung erforderlichen Stücke geliefert und
3. wenn er aus dem Dienste tritt, in möglichst guter Kleidung entlassen werden.