Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 527 
andere Beihülfe aus Staats= oder Kommunalmitteln, für seine Wohnung und Be- 
köstigung selbst sorgen, und sich die Montirungsstücke, das Reitzeug und die zu seinem 
Dienst erforderlichen Pferde!) selbst anschaffen, auch mit diesen Gegenständen stets in 
hinreichender Anzahl und Güte versehen sein. Den Militärvorgesetzten liegt ob, hierauf 
zu halten und dabei befundene Mängel sofort abzustellen. 
§5. S. Damit jedoch in der Momirung die nöthige Gleichförmigkeit und Ordnung 
erhalten werde, sollen die großen Montirungsstücke nach den deshalb bei der Armee 
stattfindenden Trageperioden und Grundsätzen den Wachtmeistern und Gendarmen?:) 
durch das Kriegsministerium geliefert und dafür jährlich 
1. dem Wachtmeister und berittenen Gendarmen, mit Einschluß der Vergütung 
für das Lederzeug (s§. 10), Zwanzig Thaler Kourant, und 
2. dem unberittenen Zehn Thaler Kourant, auf den Sold abgerechnet, und 
im Gesammt-Betrage für das ganze Korps dem Kriegsministerium erstattet 
werden. 
Die Erhaltung der Montirung bis zur folgenden Trageperiode liegt dagegen 
lediglich dem Wachtmeister und Gendarmen ob. Beim Ausscheiden eines Gendarmen 
aus dem Korps fällt jedes der hierher gehörigen großen Montirungsstücke, dessen 
Tragezeit noch nicht beendigt ist, zur Uebereignung an den Nachfolger dem Korps 
anheim und muß dazu an den Wachtmeister überliefert werden, wofür das Vermögen 
des Ausscheidenden oder sein Nachlaß verhaftet bleibt. 
§. 9. Das Leder-Reitzeug wird den Wachtmeistern und Gendarmen ebenfalls 
nach den beim stehenden Heer üblichen Grundsätzen durch das Kriegsministerium 
geliefert, und ist die dafür zu leistende Vergütung bereits in dem im vorigen §. ge- 
dachten Abzug von Zwanzig Thalern begriffen. Der Schluß des §. 8 findet auch 
hier Anwendung. 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 526. 
Ueber das Verfahren bei Einziehung der fortlaufenden Beiträge, welche die 
Wachtmeister und Gendarmen zu den in Folge K. O. 30. Sept. 1822 gebil- 
deten beiden Unterstützungskassen zu leisten haben, vergl. Res. 15. Juli 1856 (M. Bl. 
S. 204). 
An Orten, wo Militär-Lazarethe vorhanden sind, sollen die erkrankten Gen- 
darmen in diesen verpflegt werden, wo solche nicht vorhanden sind, wo aber ein 
Militärarzt wohnhaft ist, liegt diesem letzteren die unentgeltliche ärztliche Behandlung 
der erkrankten Gendarmen ob, event. müssen selbige in ein Militär-Lazareth befördert 
werden, wenn ihr Krankheitszustand den Transport zulässig macht. In Fällen, wo“ 
die unentgeltliche ärztliche Behandlung nicht ausführbar ist, können die erwachsenen 
Kosten auf den Gendarmen-Unterstützungsfonds angewiesen werden, Res. 17. Febr. 
1840 (M. Bl. S. 101). 
1) Der Ankaufspreis der zu beschaffenden Pferde ist aus der Remontekasse vor- 
schußweise zu zahlen. Die Deckung erfolgt aus den den Oberwachtmeistern und be- 
ritienen Gendarmen zustehenden Remontegeldern, welche nach der neuerdings eingetretenen 
Erhöhung gegenwärtig 150 M. per Jahr betragen. Bei dem Ausscheiden aus dem 
Dienst erbalten die Oberwachtmeister und Gendarmen den nicht in ihrem Interesse 
(bei Verlust von Pferden rc.) verwendeten Betrag ihrer Remontegelder unverkürzt 
ausgezahlt. Verlust an Pferden, welcher durch Schuld der Gendarmen erwächst, ist 
von dem Betreffenden ohne Beihülfe zu tragen. 
2) Mittelst K. O 31. Juli 1860 ist in Abänderung des §. 8 der Instr. 
30. Dez. 1820 das Eigenthumsrecht der Mannschaften der Landgendarmerie auch an 
denjenigen großen Montirungs= und Ausrüstungsgegenständen, deren Tragezeit beendigt 
ist, aufgehoben und soll das Eigenthumsrecht aller Bekleidungs= und Ausrüstungs- 
gegenstände auf das Gendarmerie-Korps übergehen, dahingegen fernerhin " 
1. jeder Zuschuß aus eigenen Mitteln der Oberwachtmeister und Gendarmen zu 
den vom Gehalt bereits abgesetzten 20 resp. 10 Thalern zur Bekleidung und Aus- 
rüstung wegfallen, 
2. jeder Oberwachtmeister und Gendarm, so lange er als solcher dient, stets in 
vorschiiftsmäßiger und guter Kleidung und Ausrüstung erhalten und jedem derselben 
die sämmtlichen, zur Dienstbekleidung und Ausrüstung erforderlichen Stücke geliefert und 
3. wenn er aus dem Dienste tritt, in möglichst guter Kleidung entlassen werden.
	        
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