Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

530 Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 
Es versteht sich von selbst, daß, wenn an der Totalsumme der für die Fourage 
ausgesetzten Etatssumme in dem einen Jahre erspart wird, das Ersparte immer in 
die Rechnung des nächstfolgenden Jahres zu übertragen ist, um die Zuschüsse in 
theureren Jahren zu decken. . 
§. 13. Die Waffen:!) werden vom Kriegsministerium den Wachtmeistern und 
Gendarmen unentgeltlich geliefert, bleiben aber auch öffentliches Eigenthum und müssen 
beim Abgange von ihnen oder ihren Erben zurückgegeben, und inzwischen von ihnen 
im gehörigen Stand erhalten werden. 
« §. 14. Die erforderlichen Schreibmaterialien?:) sollen für Rechnung des 
Dispositionsfonds des Ministeriums des Innern lund der Polizeil unentgeltlich 
geliefert, oder nach Befinden dafür fixirte Vergütigungen gewährt werden. 
#§. 15. Außer der Besoldung erhalten Gendarmerie-Offiziere, Wachtmeister und 
Gendarmen reglementsmäßig Diäten?) nur dann, wenn sie zu Dienstleistungen außer 
ihrer Bestimmung, oder außer ihrem Geschäftsbezirke") besonders beauftragt werden, 
und auch im letztern Falle nur dann, wenn sie in einem solchen Dienst länger als 
zwei Tage und eine Nacht von ihrem Standauartiere entfernt sind. [Muß aber die 
Grenzgendarmerie aus ihrem Standorte aufbrechen, um anderswo zu operiren, so sol 
sie eine Marschzulage und zwar der Offizier von Funfzehn Thalern, der Wachtmeister 
von Zehn Thalern und der Gendarm von Acht Thalern monatlich erhalten.])) 
§. 16. Auch follen bei ausgezeichneten Dienstleistungen der Gendarmen jeden 
Grades angemessene Prämien und Gratifikationen aus dem Dispositionsfonds des 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 529. 
Wenn ein Gendarm stirbt, so fallen die Kosten der Wartung seines Pferdes bis 
zum Eintreffen des Nachfolgers, seinen Erben zur Last, Res. 30. Juni 1830 (A. 357). 
1) Die erforderlichen Transportketten und Schlösser sind auf Kosten des 
polizeilichen Dispositionsfonds der Regierung für die Gendarmen zu beschaffen, Ref. 
22. Okt. 1834 (A. 1086). 
2:) Die Oberwachtmeister erhalten eine Schreibmaterialienzulage von 18 Mark, 
die Gendarmen von 6 Mark per Jahr. Die Oberwachtmeister und Gendarmen haben 
zu zahlen 1,08 Mark jährlich für Dienstiournale und 0,35 Mark desgleichen für 
Steckbrief-Register. Z 
Die Schreibmaterialien-Vergütung für Oberwachtmeister und Gendarmen ist in 
ganzen Monatsraten mit der Maßgabe zu zahlen, daß sie in allen Fällen voll ge- 
währt wird, wenn der Betreffende einen halben Kalender-Monat oder darüber den 
Dienst versehen hat, während sie anderen Falles nicht gezahlt wird, Res. 23. Febr. 
1887 (M. Bl. S. 65). 
In Militär- und Marine-Angelegenheiten werden alle Sendungen von und an 
Gendarmen portofrei befördert. Im Uebrigen galten früher folgende Bestimmungen. 
Ihre dienstlichen Schreiben an die Civilbehörden, einschließlich der Packete und Briefe 
mit deklarirtem Werth hatten sie unfrankirt abzusenden. Sie hatten jeden Dienst- 
brief, frankirt oder unfrankirt, mit dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ zu 
versehen und in Ermangelung eines Dienstsiegels mit Namensunterschrift und Bei- 
sügung ihres Amtscharakters zu versehen, Reg. 15. Dez. 1869 (M. Bl. 1870 S. 26), 
Res. vom 20. Dez. 1869 und 14. Juli 1870 (M. Bl. 1870 S. 4 und 269). Das 
Porto für Briefe mit und ohne deklarirten Werth, für Postanweisungen und Packete, 
sowie die Telegrammgebühren waren den Gendarmen durch die Landräthe monatlich 
zu ersetzen; die betreffenden Portobeiträge wurden bei den Postämtern einstweilen 
kontirt, Res. 11. März 1871, Res. 26. Febr. 1878 (M. Bl. S. 57). Diese Vor- 
schriften haben heute durch die Portoaversionirung (Best. 7. Febr. 1894 und Res. 
26. Febr. 1894, M. Bl. S. 36) entsprechende Abänderung erfahren. Vergl. oben 
S. 273. Diejenigen Postsendungen der Gendarmen, die früher unfrankirt an die 
Amtsvorsteher 2c. abgelassen wurden, und für die demgemäß das Porto überhaupt nicht 
auf die Staatskasse übernommen, bezw. in das Portoaversum eingerechnet worden ist, 
dürfen nicht unter dem Aversionirungsvermerk frankirt abgeschickt werden, Res. 
24. Dez. 1895 (M. Bl. 1896 S. 4). 
3) Wegen der Diäten der Gendarmen vergl. oben S. 175ff. 
Wegen der Kommandozulagen vergl. oben S. 178 S. 5. 
4) S. o. S. 518 Anm. 3 zu §. 12 der Vd. 
5) Eine Grenzgendarmerie besteht nicht mehr. 
 
	        
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