532 Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion.
III. Von den Dienstpflichten der Gendarmerie.
§. 18. Die Gendarmerie muß die Pflichten ihres Berufs ohne alle Rückficht
auf die daraus für sie besorglichen Gefahren und Nachtheile mit strengster Pflichttreue,
Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit, Thätigkeit und Umsicht, willig und pünktlich er-
füllen. Wenn ihr gleich ganz besonders obliegt, mit Kraft und Nachdruck alle die
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffenden Gesetze zu handhaben und
deren Befolgung zu bewirken, so muß sie sich doch aller Belästigung des Publikums,
jeder überflüssigen Strenge und jeder Einmischung in Gegenstände, die außer ihrem
Beruf liegen, sorgfältig enthalten. Keiner, der in der Gendarmerie dient, darf in
der entferntesten Beziehung auf seinen Dienst und die damit verbundenen Pflichten
irgend ein Geschenk annehmen, keiner in Wirths= und Gasthäusern sich unentgeltlich
beköstigen, noch Fourage für sein Pferd reichen lassen, noch weniger aber sich irgend
eine Erpressung erlauben. Auch soll kein Gendarm, ohne schriftliche Genehmigung
der ihm vorgesetzten Civildienstbehörde und des Kommandeurs selbst, oder durch ein
unter seiner hausherrlichen Gewalt stehendes Mitglied seiner Familie, ein bürgerliches
Gewerbe treiben. *r*“°
§s. 19. Jeder Gendarm muß, wenn ihm das Gegentheil nicht ausdrücklich vor-
geschrieben ist, seinen Dienst in vollständiger Unisorm ) und bewaffnet leisten.
§. 20. Alle Mitglieder der Gendarmerie müssen sich mit den über die Gegen-
stände ihrer Dienstobliegenheiten bestehenden allgemeinen und besondern Gesetzen und
Vorschriften, insonderheit aber mit denen des Regierungsbezirks, in welchem fie
stationirt sind, möglichst bekannt machen, und nicht allein die Civildienstbehörden,
sondern auch die Militärvorgesetzten darauf, daß dies geschehe, halten und dazu den
Gendarmen die nähere Anleitung geben.
§. 21. Die in der heutigen Verordnung über die anderweitige Organisation
der Gendarmerie bestimmten Dienstobliegenheiten der Gendarmen, werden zwar in der
Regel von jeder Abtheilung derselben in dem ihr angewiesenen Bezirk oder Ort ge-
leistet; es können indessen die Gendarmen nicht allein zu Dienstleistungen außerhalb
ihrer ordentlichen Station von den dazu berechtigten Behörden verwendet werden,
sondern sie sind auch ohne Anweisung dieser Behörden verpflichtet, in eiligen, oder
sonst dringenden Fällen:) der Gendarmerie eines benachbarten Bezirks Hülfe zu
leisten, und nöthigenfalls flüchtige Verbrecher, Transportaten und Vagabonden in
andere Gendarmerie-Bezirke, so weit zu verfolgen, bis sie in letztern die zur weiteren
Zu Anmerkung 1 auf S. 531.
dieselben den Mannschaften besondere Leistungen angesonnen oder stellt sich eine ein-
malige Zuwendung als eine Belohnung für besondere Leistungen dar, so ist in sorg-
fältigste Erwägung zu nehmen, ob diese Leistungen ihrer Art nach mit dem Geschäfts.
kreise und der dienstlichen Stellung der Mannschaften vereinbar sind und ob sie nicht
etwa ihrem Umfange nach die laufende allseitige und gründliche Wahrnehmung der
Dienstgeschäfte hindern, oder in Zukunft zu beeinträchtigen geeignet sind.
3. Es bedarf einer genauen Prüfung, ob in den persönlichen und sonstigen
Verhältnissen der Geber oder ihrer Organe keine Anlässe zu der Befürchtung ob-
walten, daß von den Gendarmen Dienste erwartet werden möchten, welche den unter
Nr. 2 oben angegebenen Bedingungen nicht entsprechen, oder daß Unterlassungen
gewünscht werden, welche den dienstlichen Pflichten der Mannschaften zuwiderlaufen
würden.
Res. 7. April 1893 (M. Bl. S. 99): Die Gendarmen bedürfen zur Annahme
von Prämien für ermittelte Kontraventionen der Telegraphen-= Anlagen in jedem
Falle der Genehmigung der vorgesetzten Civilbehörde im Einvernehmen des Distriks-
Offiziers. Für Ermittelung von Post-Kontraventionen ist die Annahme von Prämien
durch den Erl. 14. Okt. 1877 ein für alle Mal gestattet.
1) Der Auftrag, in Civilkleidern Dienste zu leisten, ist den Gendarmen nur
höchst selten, und nur in sehr dringenden Fällen, z. B. zur Ausmittelung und Ver-
haftung besonders gefährlicher Verbrecher u. dergl. zu ertheilen und ist dann auch für
die erforderliche Civilkleidung zu sorgen, indem diese Ausgabe den Gendarmen nicht
zugemuthet werden kann, Res. 7. Sept. 1824 (A. 866). · . »
2) Die Gendarmen dürfen ihren Patronilleubezirk ohne Anweisung ihrer Dienst-
vorgesetzten nur in dem Falle des §. 21 verlassen, Res. 26. Jan. 1882 (M. Bl. S. 37).