Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 533
Nachsetzung erforderliche Anzeige einer Ortsobrigkeit, oder einem anderen Gendarmen
gemacht haben, und von diesen die nöthigen Anstalten zur weitern Nacheile getroffen
werden.
§. 22. Unter den verschiedenen insonderheit aber den benachbarten Gendarmerie-
Abtbeilungen, muß über die für ihre Dienstbestimmung erheblichen Gegenstände und
Notizen, besonders über diejenigen, welche die öffentliche Sicherheit betreffen, nament-
lich über verübte Verbrechen, signalisirte, entsprungene und arretirte Verbrecher,
Vagabonden, oder andere gefährliche Individuen, und über die dabei genommenen,
oder zu nehmenden Maßregeln eine fortgesetzte Mittheilung statt haben. Es müssen
daher die in den Kreisen und auf den Transportstationen stehenden, so wie die auf
den Landstraßen patrouillirenden Gendarmen den in den benachbarten Kreisen 1) und
Transportstationen befindlichen, wie auch anderen Gendarmen, welchen sie im Dienste
begegnen, oder die sie ohne erhebliche Versäumniß erreichen können, nöthigenfalls aber
schriftlich, von den obgedachten Gegenständen Kenntniß geben. Die Dienstbehörden
haben hierauf zu halten und alle gegenseitigen Mittheilungen möglichst zu befördern,
auch zu veranstalten, daß zu diesem Zweck die Gendarmen im Patrouillendienste mit
der Gendarmerie der zunächst benachbarten Distrikte wenigstens einmal wöchentlich
an der Grenze zusammentreffen.
Insonderheit sollen die Wachtmeister diese Kommunikation mit den benachbarten
Wachtmeistern sorgfältig unterhalten, und letztere die dadurch erhaltenen Nachrichten
auf gleiche Art weiter befördern.
§. 23. Die Gendarmerie hat der ihr obliegenden Pflicht der Wachsamkeit auf
alle für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblichen Gegenstände fortgesetzt und
ununterbrochen, mithin auch bei Ausübung ihrer übrigen Dienstobliegenheiten, be-
sonders aber auf den deshalb eigens zu haltenden Patrouillen, zu genügen Irn letz-
terer Beziehung liegt nämlich den Gendarmen, und so weit möglich auch den Wacht-
meistern, vorzüglich ob, in dem ihnen angewiesenen Distrikte mit möglichster Ver-
meidung alles Aufsehens fleißig bei Tage und bei Nacht zu patroulliren, um von
allen zu ihrem Dienste gehörigen Gegenständen baldmöglichst vollständige Kenntniß
zu erhalten, und diese Patrouillen müssen nebst den gemachten Bemerkungen und
genommenen Maßregeln genau und gewissenhaft in das Dienstbuch (§. 6) einge-
tragen werden.
§s. 24. In Ansehung der Sicherheitspolizei haben die Gendarmen überall in
Gemäßheit des §. 12 des heute vollzogenen Edikts zu verfahren, und insonderheit die
Grenze genau zu beobachten, und auf die wegen Ueberschreitung derselben durch nicht
legitimirte Personen bestehenden Vorschriften, zu halten.
§. 25. Do der Gendarmerie auch obliegt, besorglichen Unglücksfällen vorzubeugen,
so muß sie auf alles, was letztere veranlassen könnte, besonders wachsam sein. Findet
ein Gendarm auf den Straßen, im Wasser, oder sonst Leichname verunglückter Per-
sonen, so muß er nach getroffener Vorkehrung zur Rettung des Verunglückten, oder
Sicherung des Leichnams, der nächsten Obrigkeit schleunigst Anzeige machen. Er muß
ferner gebrechliche, kranke, wahnsinnige, gemüthskranke, oder sonst verunglückte, oder
naher Gefahr ausgesetzte Menschen, die auf dem Felde, an den Landstraßen, oder sonst
hülflos liegen, oder herumirren, so weit deren Gesundheit es gestattet, der nächsten
Ortsobrigkeit zuführen, sonst aber derselben schleunigst anzeigen, und inmittelst zur
Abwendung einer noch größern Gefahr geeignete Anstalt treffen. Er hat wahrge-
nommene Spuren ansteckender Krankheiten und Seuchen der Behörde anzuzeigen und
auf die Befolgung der desbalb, so wie wegen der Olitätenkrämer, Kammerjäger und
dergleichen erlassenen Vorschriften zu halten.
Den Gendarmen liegt ferner ob, darauf zu wachen, daß die feuerpolizeilichen
Anordnungen gehörig befolgt und die Uebertretungen derselben zur Kenntniß der
geeigneten Behörden gebracht werden. Wenn sie eine Feuersbrunst wahrnehmen, so
müssen sie dieselbe nach Möglichkeit bekannt machen, und an den benachbarten Orten,
durch welche sie kommen, darauf sehen, daß von dort aus die erforderliche Hülfe
schleunigst geleistet werde, sie selbst aber müssen ihre Wachsamkeit verdoppeln, damit
dieser Zeitpunkt nicht zu Verbrechen am Orte des Brandes, oder in benachbarten
Orten benutzt werde, und in erheblichen Fällen dazu auch die Gendarmen der benach-
i) Dergl. Verbindungen durch gegenseitige Mittheilung sind auch mit der Gen-
darmerie des benachbarten Auslandes zu unterhalten, Res. 8. März 1828 (A. 159).