Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 533 
Nachsetzung erforderliche Anzeige einer Ortsobrigkeit, oder einem anderen Gendarmen 
gemacht haben, und von diesen die nöthigen Anstalten zur weitern Nacheile getroffen 
werden. 
§. 22. Unter den verschiedenen insonderheit aber den benachbarten Gendarmerie- 
Abtbeilungen, muß über die für ihre Dienstbestimmung erheblichen Gegenstände und 
Notizen, besonders über diejenigen, welche die öffentliche Sicherheit betreffen, nament- 
lich über verübte Verbrechen, signalisirte, entsprungene und arretirte Verbrecher, 
Vagabonden, oder andere gefährliche Individuen, und über die dabei genommenen, 
oder zu nehmenden Maßregeln eine fortgesetzte Mittheilung statt haben. Es müssen 
daher die in den Kreisen und auf den Transportstationen stehenden, so wie die auf 
den Landstraßen patrouillirenden Gendarmen den in den benachbarten Kreisen 1) und 
Transportstationen befindlichen, wie auch anderen Gendarmen, welchen sie im Dienste 
begegnen, oder die sie ohne erhebliche Versäumniß erreichen können, nöthigenfalls aber 
schriftlich, von den obgedachten Gegenständen Kenntniß geben. Die Dienstbehörden 
haben hierauf zu halten und alle gegenseitigen Mittheilungen möglichst zu befördern, 
auch zu veranstalten, daß zu diesem Zweck die Gendarmen im Patrouillendienste mit 
der Gendarmerie der zunächst benachbarten Distrikte wenigstens einmal wöchentlich 
an der Grenze zusammentreffen. 
Insonderheit sollen die Wachtmeister diese Kommunikation mit den benachbarten 
Wachtmeistern sorgfältig unterhalten, und letztere die dadurch erhaltenen Nachrichten 
auf gleiche Art weiter befördern. 
§. 23. Die Gendarmerie hat der ihr obliegenden Pflicht der Wachsamkeit auf 
alle für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblichen Gegenstände fortgesetzt und 
ununterbrochen, mithin auch bei Ausübung ihrer übrigen Dienstobliegenheiten, be- 
sonders aber auf den deshalb eigens zu haltenden Patrouillen, zu genügen Irn letz- 
terer Beziehung liegt nämlich den Gendarmen, und so weit möglich auch den Wacht- 
meistern, vorzüglich ob, in dem ihnen angewiesenen Distrikte mit möglichster Ver- 
meidung alles Aufsehens fleißig bei Tage und bei Nacht zu patroulliren, um von 
allen zu ihrem Dienste gehörigen Gegenständen baldmöglichst vollständige Kenntniß 
zu erhalten, und diese Patrouillen müssen nebst den gemachten Bemerkungen und 
genommenen Maßregeln genau und gewissenhaft in das Dienstbuch (§. 6) einge- 
tragen werden. 
§s. 24. In Ansehung der Sicherheitspolizei haben die Gendarmen überall in 
Gemäßheit des §. 12 des heute vollzogenen Edikts zu verfahren, und insonderheit die 
Grenze genau zu beobachten, und auf die wegen Ueberschreitung derselben durch nicht 
legitimirte Personen bestehenden Vorschriften, zu halten. 
§. 25. Do der Gendarmerie auch obliegt, besorglichen Unglücksfällen vorzubeugen, 
so muß sie auf alles, was letztere veranlassen könnte, besonders wachsam sein. Findet 
ein Gendarm auf den Straßen, im Wasser, oder sonst Leichname verunglückter Per- 
sonen, so muß er nach getroffener Vorkehrung zur Rettung des Verunglückten, oder 
Sicherung des Leichnams, der nächsten Obrigkeit schleunigst Anzeige machen. Er muß 
ferner gebrechliche, kranke, wahnsinnige, gemüthskranke, oder sonst verunglückte, oder 
naher Gefahr ausgesetzte Menschen, die auf dem Felde, an den Landstraßen, oder sonst 
hülflos liegen, oder herumirren, so weit deren Gesundheit es gestattet, der nächsten 
Ortsobrigkeit zuführen, sonst aber derselben schleunigst anzeigen, und inmittelst zur 
Abwendung einer noch größern Gefahr geeignete Anstalt treffen. Er hat wahrge- 
nommene Spuren ansteckender Krankheiten und Seuchen der Behörde anzuzeigen und 
auf die Befolgung der desbalb, so wie wegen der Olitätenkrämer, Kammerjäger und 
dergleichen erlassenen Vorschriften zu halten. 
Den Gendarmen liegt ferner ob, darauf zu wachen, daß die feuerpolizeilichen 
Anordnungen gehörig befolgt und die Uebertretungen derselben zur Kenntniß der 
geeigneten Behörden gebracht werden. Wenn sie eine Feuersbrunst wahrnehmen, so 
müssen sie dieselbe nach Möglichkeit bekannt machen, und an den benachbarten Orten, 
durch welche sie kommen, darauf sehen, daß von dort aus die erforderliche Hülfe 
schleunigst geleistet werde, sie selbst aber müssen ihre Wachsamkeit verdoppeln, damit 
dieser Zeitpunkt nicht zu Verbrechen am Orte des Brandes, oder in benachbarten 
Orten benutzt werde, und in erheblichen Fällen dazu auch die Gendarmen der benach- 
i) Dergl. Verbindungen durch gegenseitige Mittheilung sind auch mit der Gen- 
darmerie des benachbarten Auslandes zu unterhalten, Res. 8. März 1828 (A. 159).
	        
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