Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. 39
Titel III. Vom Königel).
Artikel 43. Die Person des Königs ist unverletzlich. Z
Artikel 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Re-
gierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines
Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt ?.
Artikel 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er
ernennt:) und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze
und erläßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen").
Artikel 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Artikel 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den
übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein Anderes
verordnet.
Zu Anmerkung 6 auf S. 38.
1. das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht der Ausübung
oder Uebertragung der richterlichen Gewalt (Tit. VI der Verf.-Urk.) und die aus
diesem Rechte fließenden Exemtionen und Abgaben;
2. die aus dem gerichts- und schutzherrlichen Verbande der früheren Erb-
unserhgei, der früheren Steuer= und Gewerbe-Verfassung herstammenden Ver-
pflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg,
welche den bisher Berechtigten dafür oblagen.
Art. 42 lautete:
„Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen
anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit
des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben
und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung find:
1. die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt,
sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien;
2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunter-
thänigkeit, der früberen Steuer= und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg,
welche den bisher Berechtigten dafür oblagen.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist nur die Uebertragung des vollen
Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester, ablöslicher Zins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vor-
behalten."
Die Aufhebung des Art. 42 hatte keine rückwirkende Kraft. Die zu seiner Aus-
führung ergangenen Gesetze, namentlich das Ablösungsges. 12. März 1850 (G. S.
S. 77) sind daber in Geltung geblieben.
Die aus A. L. R. II. 12 §§. 33 ff. folgende Verpflichtung der Gutsherrschaft,
ihre Unterthanen bei Aufbringung des Unterhalts für den Elementarschullehrer im
Bedürfnißfalle zu unterstützen, ist hierdurch nicht aufgehoben, Erk. O. V. G. 21. Mai
1883 (E. O V. X. 120).
1) Die Kgl. Rechte sind im Titel III nicht erschöpfend aufgezählt, dem Könige
stehen alle früheren Befugnisse zu, die ihm durch die Verfassungsurkunde nicht aus-
drücklich entzogen sind.
2) Armeebefehle, sowie Ordres in Militärdienstsachen und Personalangelegenheiten,
sofern nicht der Militäretat oder andere Zweige der Militärverwaltung in Frage
kommen, bedürfen keiner Gegenzeichnung, A. E. 18. Jan. 1861 (M. Bl. S. 73).
Anordnungen des Königs als summus episcopus, die nicht den Charakter von
Staatsakten besitzen, werden vom Präs. des Oberkirchenraths gegengezeichnet.
2) Nach freiem Ermessen, wen er will; kein Examen.
0 Und zwar nicht bloß sog. Verwaltungsnormen, sondern die Gerichte bindende
Rechtsnormen, Schulze Bd. II S. 28. Sttllschweigende oder ausdrückliche Delegation
auf die Minister ist zulässig.