Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

634 Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 
barten Kreise zum Beistand aufrufen. Bei der Feuersbrunst selbst haben die Gen- 
darmen zwar auch für die schleunige Anwendung und hinreichende Unterstützung der 
Löschungsanstalten, besonders aber für die Erhaltung der Ordnung, für die Rettung 
der dem Feuer ausgesetzten Gegenstände, und für die Sicherheit der geretteten zu 
sorgen; imgleichen liegt ihnen ob, der Entstehung des Brandes und Ermittelung und 
Festhaltung des Thäters die höchste Sorgfalt zu widmen. # 
§. 26. Die Gendarmen sind befugt, auch ohne Auftrag einer Behörde, vermöge 
eigener Amtsgewalt, diejenigen anzuhalten, die 
a) in Begehung eines Verbrechens betroffen werden; 
b) durch blutige Waffen, durch den Besitz gestohlener Sachen, oder durch andere 
dringende Gründe eines begangenen Verbrechens, oder der Theilnahme an dem- 
selben, und zugleich der Flucht verdächtig sind; # 
Zc) durch Steckbriefe verfolgt, oder sonst der Gendarmerie zum Zweck ihrer Fest- 
haltung bekannt gemacht worden; m½ 
d) falsche, oder unrichtige Pässe, oder andere Legitimationsdokumente bei sich 
führen; 
e) die ihnen in ihren Pässen etwa speziell vorgeschriebenen Reiserouten verlassen 
haben; 
f) gesetzlich Pässe führen müssen, damit aber nicht versehen sind, und sich als 
unverdächtig auch auf andere Art nicht ausweisen können, oder nach ihren 
übrigen Verhältnissen nicht also erscheinen; 
g) auf einem verbotenen Gewerbe betroffen werden; 
h) ein herumziehendes Gewerbe treiben, ohne dazu legitimirt zu sein; 
i) in thätlicher Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, in Zusammen- 
rottirung, Schlägerei und anderen groben Exzessen betroffen werden, oder. 
aus Unvorsichtigkeit oder Nachlässigkeit im Reiten und Fahren, oder auf 
andere Art Jemanden an öffentlichen Orten erheblich beschädigen, oder an 
öffentlichen Anlagen Frevel verüben, insofern sie nicht an dem Orte Feuer 
und Heerd haben; 
k) als Vagabonden, oder des Vagabondirens dringend verdächtige Personen, und 
zugleich unbekannte und unangesessene Leute sich der öffentlichen Ahndung und 
der Schadensvergütung wegen eines polizeilichen oder fiskalischen Vergehens 
sonst entziehen würden; 
1) den Aufforderungen 1) und Anweisungen der Gendarmen nicht Folge leisten, 
oder gar sich widersetzen; 
m) aus Gefängnissen und auf Transporten entsprungen find; und endlich 
n) die Deserteurs. 
  
1) Ein Gendarm gehört zur bewaffneten Macht. Ein Gendarm ist ein Beamter 
und als solcher selbst dann, wenn er aus eigenem Antriebe thätig ist, befugt, bei 
einem Auflaufe die Aufforderung, sich zu entfernen, an die versammelte 
Menge mit der Wirkung des §. 116 des R. Str. G. B. zu erlassen, Erk. O. Trib. 
4. Okt. 1873 (J. M. Bl. S. 309). 
Die Gendarmen sind seit Erlaß des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 
vom 12. Febr. 1850 (oben S. 449) zu Sistirungen, vorläufigen Ergreifungen und 
Festnahmen nur in den Fällen des §. 2 (jetzt der 985. 127 ff. der Str. P. O.) des 
gedachten Gesetzes befugt. In Fällen, wo die Voraussetzungen dieses Paragraphen 
nicht zutreffen, wird gewaltsamer Widerstand gegen Festnahmen durch Gendarmen 
nicht nach §. 113 des R. Stir. G. B. bestraft, Erk. O. Trib. 4. Jan. 1872 (M. Bl. 
S. 104). Wegen der Haussuchungen vergl. §§. 102 ff. der Sir. P. O. 
Die Gendarmen find nicht Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und also seit 
Erlaß der neuen Strafprozeßordnung (8§. 98 ff. das.) nicht mehr befugt, selb- 
ständig Beschlagnahmen vorzunehmen, Erk. 24. Okt. 1884 (E. Crim. XI. 
S. 175). Eine Ausnahme sindet statt hinsichtlich der Beschlagnahme eingeschwärzten 
Viehes durch die an der Landesgrenze mit Wahrnehmung des Sicherheitsdienstes be- 
trauten Gendarmen, Res. 21. Juni 1888 (II. 6898). Desgl. sind sie zur Vornahme 
von Beschlagnahmen berechtigt, wenn es sich um die beim Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen mitgeführten Gegenstände handelt, die gemäß §. 29 Ges. 3. Juli 1876 zur 
Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder zum Beweise der strafbaren Hand- 
lung dienen können, Res. 8. Febr. 1887 (M. d. J. 1II. 15433). Vgl. weiter unten 
Anm. zu §. 113 des R. Str. G. B.
	        
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