Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Gendarmerie-Instruktion. 535 
Die Gendarmen müssen jedoch jede angehaltene Person mit der ihren Verhält- 
nifsen gebührenden Rücksicht behandeln und keine Veranlassung zu gegründeten Be- 
schwerden geben, sie auch ungesäumt entweder an ihre Dienstbehörde, oder, wenn da- 
durch ein nachtheiliger Aufenthalt in der Dienstleistung des Gendarmen entstehen 
würde, an die nächste Ortsbehörde übergeben. 
. 27. Die Gendarmen dürfen nicht unter dem Vorwande der Nachsorschung 
von Verbrechen und Vergehen in Privat= und Familienverhältnisse unziemlich ein- 
dringen. Haussuchungen können auch bei gesetzmäßiger Veranlassung nur von den 
kompetenten Behörden angeordnet, von der Gendarmerie aber nur zur Ermittelung 
eines groben Verbrechens und zur Entdeckung und Ergreifung eines groben Ver- 
brechers bei Gefahr im Verzuge vorgenommen werden. 
Insbesondere dürfen während der Nachtzeit die Gendarmen ohne besondere An- 
weisung der kompetenten Behörde in Privatwohnungen nur dann eindringen, wenn 
sie entweder von deren Bewohnern zur Hülfe gerufen werden, oder um ihnen gegen 
Verbrechen und Feuers- oder andere Gefahr Schutz zu gewähren. Was die Visitation 
der Wirthshäuser und Herbergen betrifft, so ist solche in Fällen des Verdachts den 
Gendarmen zu jeder Tageszeit, auch ohne Zuziehung der Ortspolizeibehörde, nächtlich 
aber nur mit derselben gestattet. 
#g. 28. Die Gendarmen sind befugt, auch ohne Auntorisation der vorgesetzten 
Behörde, sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen: 
a) wenn Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie selbst, indem sie sich in Dienstfunktion 
befinden, ausgeübt wird; 
b) wenn auf der That entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleichhändler u. s. w. ihren 
Aufforderungen, um zur nächsten Obrigkeit geführt zu werden, nicht ohne thät- 
lichen Widerstand Folge leisten, und vielmehr sich der Beschlagnahme der 
Effekten oder Waaren und Fuhrwerke. oder ihrer persönlichen Verhaftung mit 
offener Gewalt, oder mit gefährlichen Drohungen widersetzen; 
e) wenn sie auf andere Art den ihnen angewiesenen Posten nicht behaupten, oder 
die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können. 
Es liegt ihnen jedoch in diesen Fällen ob, die Wafssen nur, nachdem gelinde 
Mittel fruchtlos angewandt find, und nur, wenn der Widerstand so stark ist, daß er 
nicht anders, als mit gewaffneter Hand überwunden werden kann, und auch dann 
noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen. 
IV. Von dem Verhältnisse der Gendarmerie zu den 
Civilbehörden. 
§. 29. Die in den Kreisen, den großen Städten und auf den Transportstationen 
angestellten Gendarmen erstatten über die von ihnen ermittelten Verbrechen, Kontra- 
ventionen und Mängel, über die von ihnen angehaltenen Verbrecher, Vagabonden und 
andern Personen, und überhaupt über alle ihre Dienstleistungen der ihnen vorgesetzten 
Civil-Dienstbehörde mündlich oder schriftlich, doch allemal pünktlich, Bericht, müssen 
aber außerdem auch den Polizeiobrigkeiten der einzelnen Orte die sie betreffenden 
Gegenstände sogleich anzeigen 1), und dies in ihrem Dienstbericht mit anführen. Die 
1) Laut Res. 7. Aug. 1880 (M. Bl. S. 239) haben die Gendarmen ihre An- 
zeigen gegen Civilpersonen wegen der ihnen durch diese zugefügten Beleidigungen 
und wegen Widersetzlichkeit direkt an die Staatsanwaltschaft einzureichen. Anzeigen 
von Vergehen und Verbrechen sind von den Gendarmen an die Ortspolizeibehörde, 
in deren Bezirk die strafbare Handlung begangen worden ist und nicht an die Staats- 
oder Amtsanwaltschaft, noch auch an die Civildienstbehörde abzugeben; eine Ausnahme 
hiervon findet in denjenigen besonderen Fällen statt, wenn der Gendarm einen anderen 
Auftrag der Civil-Dienstbehörde oder eine abweichende Requisition Seitens einer sonstigen 
Behörde erhalten hat. Bei wichtigen und schweren Verbrechen haben die Gendarmen 
stets gleichzeitig der Staatsanwaltschaft eine direkte Mittheilung zugehen zu lassen und 
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde — nach Maßgabe der ihnen ertheilten Dienstanweisung 
— eine mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten. 
Anzeigen von Uebertretungen haben die Gendarmen, sofern sie nicht anders 
angewiesen find, gleichfalls an die Ortspolizeibehörde abzugeben. 
Die Gendarmen haben die von ihnen wegen strafbarer Handlungen festgenom- 
 
	        
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