536 Abschnitt VII. Gendarmerie in den neu erworbenen Landestheilen.
Civil-Dienstbehörde des Gendarmen bemerkt am Schluß des Monats im Dienst-
journal ), ob sie mit demselben zufrieden gewesen?), oder was sie zu erinnern ge-
funden hat.
V. Von den besondern Verhältnissen und Dienstleistungen der
Grenz-Gendarmerie).
Verordnung, betreffend die Organisation der Laudgendarmerie in
den neu erworbenen Landestheilen.
Vom 23. Mai 1867 (G. S. S. 777)).
§. 1. In den durch das Gesetz vom 20. September 1866 (G. S. für 1866
S. 555) und durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (G. S. für 1866 S. 875
876) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebieten soll zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit, Ruhe und Ordnung eine mit dem Gendarmerie-Korps in den übrigen
Theilen der Monarchie gleichförmig eingerichtete und mit diesem Korps vereinigte
Landgendarmerie bestehen, und sollen dagegen die in diesen Landestheilen bis jetzt be-
standenen Gendarmerie= resp. Landjäger-Korps aufgelöst werden.
§. 2. Diese Gendarmerie soll in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und übrige
innere Verfassung militärisch organisirt und unter den Oberbefehl des Chefs der Land-
gendarmerie Unserer Monarchie dem Kriegsminister, in Ansehung ihrer Wirksamkeit
und Dienstleistung aber, unter den betreffenden Civilbehörden, dem Minister des
Innern untergeordnet sein.
§. 3. Sie wird in Brigaden eingetheilt. Jede Brigade besteht aus einem Bri-
gadier, welcher ihr vorsteht, und aus der erforderlichen Anzahl von Offizieren, Ober-
wachtmeistern und berittenen sowie Fuß-Gendarmen.
§. 4. Die militärische Aufsicht über die Gendarmen wird von ihren Militär-
vorgesetzten einschließlich der Oberwachtmeister geführt. An der Verrichtung der cimvil-
dienstlichen Geschäfte der Gendarmerie nehmen die Offiziere keinen Theil, sofern sie
nicht in wichtigen Fällen persönlich zur Anführung eines Kommandos oder zu anderen
Dienstleistungen für das Civil kommandirt sind. Die Oberwachtmeister und Gendarmen
haben den Civildienst der Gendarmerie unter der Leitung der Civilbehörden, denen sie
Zu Anmerkung 1 auf S. 535.
menen oder verhafteten Personen in der Regel an die Ortspolizeibehörde desjenigen
Bezirkes, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zur Weiterbeförderung an den Amts-
richter abzuliefern. Wenn jedoch der Gendarm bei dem Transport des Festgenommenen
nach dem Sitze dieser Ortspolizeibehörde den Sitz des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk
die Festnahme erfolgt ist, berühren muß oder wenn der Sitz des Amtsgerichts dem
Orte der Festnahme überhaupt näher liegt, als der Sitz der Polizeibehörde, so ist die
Ablieferung durch den Gendarm unmittelbar an den Amtsrichter, in dessen Bezirk
die Festnahme erfolgt ist, zu bewirken. Ausnahmen finden statt, wenn der Gendarm
auf Grund besonderer Anweisung oder Reaquisition handelt. Vergl. §. 128 Str. P. O.
1) Die Dienstjournale der Gendarmen sind, sofern die betreffende Regierung
solches wünscht, nicht erst den Offizieren und Wachtmeistern, sondern zuerst den
Civil-Dienstbehörden vorzulegen, Res. 21. Dez. 1833 (A. 989). Die alten Dienst-
zban werden am Schlusse des Jahres den Brigadiers zum Behuf der Afservirung
abgeliefert.
Den Regierungen ist empfohlen, sich von Zeit zu Zeit die asservirten Dienst-
journale der Gendarmen vorlegen zu lassen, um zu ersehen, in welcher Art die Gen-
darmen zum Dienst verwendet worden sind, Res. 21. Juni 1828 (A. 446).
2) Der Kgl. Regierung wird eröffnet, daß die Willfahrung der Requifttion, die
Landräthe zu veranlassen, gegen Ende des Jahres dem Brigadier eine Konduitenliste
von denen ihnen zur Dienstleistung überwiesenen Gendarmen zuzufertigen — im polizei-
lichen Interefse liegt, Res. 29. Okt. 1830 (A. 788).
s) Eine Grenzgendarmerie besteht nicht mehr.
4) Vergl. hierzu die Vd. 30. Dez. 1820 (G. S. 1821 S. 1) und die zu ihr
gegebenen Erläuterungen.