Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Transport--Instruktion. 561 
b) Transport-Anweisungen. 
§. 31. Die Regierungen haben zu veranlassen, daß die Transporteurs mit ge- 
nauen Vorschriften über das, auf Transporten zu beobachtende Verfahren versehen und 
damit bekannt gemacht werden. 
Tc) Bestrafung der Nachlässigkeiten und Vergeheny. 
§. 32. Diese und die im §. 31 gedachten und übrigen Instruktionen müssen 
mit der größten Pünktlichkeit auf das strengste befolgt werden; die geringste Vernach- 
lässigung der darin entbaltenen Vorschriften ist mit angemessener Strafe zu beahnden 
und bei großer Nachlässigkeit, Begünstigung und Kollusionsfällen kriminalrechtlich zu 
verfahren. 
Neben den, hiernach gesetzlich entweder administratorisch oder kriminalrechtlich zu 
erkennenden Strafen verlieren diejenigen Transporteurs, welche einen Transportaten 
auf dem Transporte haben entspringen lassen, wenn ihnen auch nur der allergeringste 
Grad von Fahrlässigkeit zur Last fällt, die etwa statthabenden Transportgebühren und 
müssen die, auf die Wiedererhaltung des entsprungenen Transportaten verwandten 
Kosten, Prämien u. s. w. tragen, auch, dem Befinden nach, ihrer Obrigkeit die von 
derselben erlegten, ihr aber nicht wieder zu erstattenden (§. 14) Transportkosten ersetzen; 
überdem sind nachlässige Transporteurs von ferneren Transporten auszuschließen, und 
auf ihre Kosten durch zuverlässige Stellvertreter zu ersetzen. 
Obrigkeiten, welche unfähige oder nachlässige Transporteurs stellen, sind mit an- 
gemessenen Ordnungsstrafen zu belegen, und, dem Befinden nach, strenger zu bestrafen 
und in die, durch die Entweichung entstandenen Schäden und Kosten zu verurtheilen. 
d) Transport-Kontrolle:). 
#. 33. Den Landräthen und Kreis-Behörden liegt ob, die ihnen untergeordneten 
städtischen Amts= und Dorfbehörden, so wie die Schulzen in Beziehung auf die 
Transporte genau zu kontrolliren und die dabei bemerkten Vernachlässigungen und 
Pflichtwidrigkeiten ohne alle Nachsicht entweder selbst zu rügen, oder der vorgesetzten 
Regierung zum Zweck der Bestrafung anzuzeigen, widrigenfalls sie selbst sich verant- 
wortlich machen. 
Auch die Regierungen haben hierbei mit Strenge unnachsichtlich zu verfahren, und 
mit dem Schlusse eines jeden Vierteljahres zum Polizei-Ministerium ein Verzeichniß 
der, in ihrem Departement auf Transporten entsprungenen Verbrecher, Landstreicher 
und Arrestanten einzureichen 2), und auf demselben die Behörden, und die Transporteurs, 
die dabei nachlässig gewesen, und die gegen beiden verhängten Strafen zu bemerken, 
diese Bemerkung aber in den folgenden Verzeichnissen nachzuholen, wenn die Strafe 
am Schlusse des Quartals noch nicht hat erkannt werden können. 
e) Provinzial-Instruktionen. 
#§s. 34. Den Regierungen wird überlassen, die gegenwärtige General-Instruktion 
für ihr Departement vurch besondere Instruktion zu ergänzen, als in welchem Fall 
Abschrift derselben zum Polizei-Ministerium einzureichen ist. 
1) Vergl. §. 347 R. Str. G. B. 31. Mai 1870. 
2) Jede Polizeibehörde muß ein Transport-Journal nach vorgeschriebenem 
Formular führen, Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) §. XIV. 
t) Dies ist nicht erforderlich, wenn im abgelaufenen Vierteljahre Fälle der Art 
nicht vorgekommen sind, Res. 3. Okt. 1818 (A. II. 1088) §. VI. 
Das Verzeichniß ist jetzt halbjährlich einzureichen, Res. 31. Mai 1819 (A. III. 470). 
Illing. Kaut, Handbuch I, 7. Aufl., 36
	        
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