Abschnitt VII. Transport--Instruktion. 561
b) Transport-Anweisungen.
§. 31. Die Regierungen haben zu veranlassen, daß die Transporteurs mit ge-
nauen Vorschriften über das, auf Transporten zu beobachtende Verfahren versehen und
damit bekannt gemacht werden.
Tc) Bestrafung der Nachlässigkeiten und Vergeheny.
§. 32. Diese und die im §. 31 gedachten und übrigen Instruktionen müssen
mit der größten Pünktlichkeit auf das strengste befolgt werden; die geringste Vernach-
lässigung der darin entbaltenen Vorschriften ist mit angemessener Strafe zu beahnden
und bei großer Nachlässigkeit, Begünstigung und Kollusionsfällen kriminalrechtlich zu
verfahren.
Neben den, hiernach gesetzlich entweder administratorisch oder kriminalrechtlich zu
erkennenden Strafen verlieren diejenigen Transporteurs, welche einen Transportaten
auf dem Transporte haben entspringen lassen, wenn ihnen auch nur der allergeringste
Grad von Fahrlässigkeit zur Last fällt, die etwa statthabenden Transportgebühren und
müssen die, auf die Wiedererhaltung des entsprungenen Transportaten verwandten
Kosten, Prämien u. s. w. tragen, auch, dem Befinden nach, ihrer Obrigkeit die von
derselben erlegten, ihr aber nicht wieder zu erstattenden (§. 14) Transportkosten ersetzen;
überdem sind nachlässige Transporteurs von ferneren Transporten auszuschließen, und
auf ihre Kosten durch zuverlässige Stellvertreter zu ersetzen.
Obrigkeiten, welche unfähige oder nachlässige Transporteurs stellen, sind mit an-
gemessenen Ordnungsstrafen zu belegen, und, dem Befinden nach, strenger zu bestrafen
und in die, durch die Entweichung entstandenen Schäden und Kosten zu verurtheilen.
d) Transport-Kontrolle:).
#. 33. Den Landräthen und Kreis-Behörden liegt ob, die ihnen untergeordneten
städtischen Amts= und Dorfbehörden, so wie die Schulzen in Beziehung auf die
Transporte genau zu kontrolliren und die dabei bemerkten Vernachlässigungen und
Pflichtwidrigkeiten ohne alle Nachsicht entweder selbst zu rügen, oder der vorgesetzten
Regierung zum Zweck der Bestrafung anzuzeigen, widrigenfalls sie selbst sich verant-
wortlich machen.
Auch die Regierungen haben hierbei mit Strenge unnachsichtlich zu verfahren, und
mit dem Schlusse eines jeden Vierteljahres zum Polizei-Ministerium ein Verzeichniß
der, in ihrem Departement auf Transporten entsprungenen Verbrecher, Landstreicher
und Arrestanten einzureichen 2), und auf demselben die Behörden, und die Transporteurs,
die dabei nachlässig gewesen, und die gegen beiden verhängten Strafen zu bemerken,
diese Bemerkung aber in den folgenden Verzeichnissen nachzuholen, wenn die Strafe
am Schlusse des Quartals noch nicht hat erkannt werden können.
e) Provinzial-Instruktionen.
#§s. 34. Den Regierungen wird überlassen, die gegenwärtige General-Instruktion
für ihr Departement vurch besondere Instruktion zu ergänzen, als in welchem Fall
Abschrift derselben zum Polizei-Ministerium einzureichen ist.
1) Vergl. §. 347 R. Str. G. B. 31. Mai 1870.
2) Jede Polizeibehörde muß ein Transport-Journal nach vorgeschriebenem
Formular führen, Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) §. XIV.
t) Dies ist nicht erforderlich, wenn im abgelaufenen Vierteljahre Fälle der Art
nicht vorgekommen sind, Res. 3. Okt. 1818 (A. II. 1088) §. VI.
Das Verzeichniß ist jetzt halbjährlich einzureichen, Res. 31. Mai 1819 (A. III. 470).
Illing. Kaut, Handbuch I, 7. Aufl., 36