Abschnitt VIII.
Paß- und Fremden polizei.
Reichsgesetz über das Paßwesen.
Vom 12. Okt. 1867 (B. G. Bl. S. 33).
* 1. Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundesgebiete,
ur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zum Reisen innerhalb
esselben keines Reisepapiers. »
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere er—
theilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hindernisse #) nicht
entgegenstehen.
1) Die Ertheilung von Pässen und Paßkarten darf nur verweigert werden, wenn
der Reise gesetzliche Hindernisse (z. B. Militärpflicht, polizeiliche Beaufsichtigung, ge-
richtliche Untersuchung 2c. 2c.) entgegenstehen. Wanderpässe werden nicht mehr ertheilt,
Res. 30. Dez. 1867 (M. Bl. 1868 S. 4). Es ist zulässig, einer unter polizei-
licher Aufsicht stehenden Person einen Paß zur Reise ins Ausland zu ertheilen;
nach Befund der Umstände kann aber auch einem polizeilichen Observaten der Aus-
landspaß verweigert werden, Res. 11. Okt. 1869 (M. d. J. II. 9782).
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht in militärpflichtigem Alter befinden,
dürfen Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hin-
ausliegende Zeit nur insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung des Civil-
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß ihrer
Abwesenheit für die beabfichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen,
§. 107 Nr. 1 Wehrord. 22. Nov. 1888, oben S. 479. Die Wehrpflicht beginnt
mit dem vollendeten 17. Lebensjahre, die Militärpflicht mit dem 1. Jan. des
Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, §. 4
Nr. 3 und §. 22 Nr. 2 Wehrord.
Heimathscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen
nur Lr die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung zu gewähren, s. 108 Nr. 3
Wehrord.
Bei Ertheilung von Anslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes
ist darauf zu achten, daß diese der ihnen nach S. 114 Nr. 6 Wehrord. obliegenden
Verpflichtung zur Meldung beim Bezirks-Feldwebel vor Antritt einer Reise von mehr
als 14 tägiger oder unbestimmter Dauer nachkommen, §. 106 Nr. 4 und §. 111
Nr. 12 Wehrord., oben S. 478. Wegen der Paßkarten für Militärpersonen vergl.
unten S. 568. Wer zum Beurlaubtenstande gehört vergl. §. 56 des Reichsmilitärges.
oben S. 475 Anm. 2. An Mannschaften, welche zur Disposition ihrer Truppen-
theile 2c. sowohl der Armee wie der Marine beurlaubt werden, dürfen Pässe nicht
ertheilt werden, Res. 1. Jan. 1865 (M. Bl. S. 3). « « «
In Bezug auf die Dauer der Gültigkeit der Pässe, auf die Bestimmung
der Fristen, für welche sie ausgestellt werden und auf die Zulässigkeit der Prolon-
gationen verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Eine Ausdehnung dieses
Zeitraumes bis zur Dauer von 5 Jahren erscheint hiernach nicht statthaft; vielmehr