Abschnitt VIII. Paßgesetz. 563
§. 2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt
über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder
ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden.
§. 3. Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich auf
amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.
§. 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Ur-
kunden, welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt
sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung
enthalten, Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet)).
§. 5 Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere Behufs der
Visirung findet nicht statt.
§. 6. Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in
das Bundesgebiet sind befugt:
1. Die Bundesgesandten und Bundeskonsulns);
2. die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer Bundes-
staaten nur insoweit, als die Letzteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind;
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Zu Anmerkung 1 auf S. 562.
ist davon auszugehen, daß die längste Zeitfrist, für welche — und auch dies nur
ausnahmsweise — die Pässe ausgestellt werden dürfen, die Dauer von 2 Jahren nicht
übersteigt, Res. 27. März 1868 (M. Bl. S. 127).
In die Pässe fsind Vermerke über etwaige Vorbestrafungen des Paßinhabers nicht
aufzunehmen, Res. 5. Mai 1877 (M. d. J. II. 4509). Ueberhaupt sind bei der
Ausstellung von Pässen, alle, auch an und für sich zulässigen Zusätze, die nicht un-
bedingt erforderlich sind, falls sie nicht etwa von den Gestuchstellern ausdrücklich ge-
wünscht werden, ebenso, wie irgend welche Abkürzungen, zu vermeiden Bei den
Erlassen vom 12. Dez. 1855 und 1. Dez. 1892 (M. Bl. 1893 S. 5), wonach in
besonderen Fällen Vermerke über die mitgeführten Waffen, bezw. über die Staatsan-
gehörigkeit der Paßinhaber zu machen sind, behält es sein Bewenden, Res. 11. Febr.
1895 (M. Bl. S. 32).
Die Ertheilung von Pässen an Reichsausländer ist den Paßpolizeibehörden unter-
sagt und nur dann ausnahmsweise gestattet, wenn für den betreffenden Ausländer die
Erlangung einer heimathlichen Reiselegitimation entweder unmöglich oder mit erheb-
lichen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Sogenannte Uebergangspässe sind an
notorische Reichsausländer nicht zu ertheilen und nur solchen Personen, deren Staats-
angehörigleit bei Nachsuchung des Passes zweifelhaft erscheint, darf in besonders drin-
genden Fällen ein Paß für kurze Zeitdauer mit einem bezüglichen Vermerke ausge-
fertigt werden, Res. 2. April 1890 (M. Bl. S. 62). Diese Vorschriften werden noch
verschärft durch Res. 1. Dez. 1892 (M. Bl. 1893 S. 5), wonach Pässe an Reichs-
ausländer im Allgemeinen überhaupt nicht ertheilt werden sollen. Wenn Leute um
einen Paß nachsuchen, die die Reichsangehörigkeit ehemals besessen und eine andere
Staatsangehörigkeit noch nicht erworben haben, oder deren Staatsangehörigkeit zweifel-
haft erscheint, so kann ihnen nach Maßgabe der Grundsätze des Res. 2. April 1890
ein Paß verabfolgt werden. Es ist aber über die zwäifelhafte oder nicht mehr vor-
handene Staatsangehörigkeit ein Vermerk in den Paß aufzunehmen und dieser auf
höchstens 1 Jahr auszustellen.
1) Auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes sind die Preußischen Behörden ermächtigt,
Pässe und Paßkarten an alle Personen zu ertheilen, welche sich im Besitz der Bundes-
angehörigkeit befinden, und welche ferner ihren auernden Aufenthalt bezw. ihre eigene
Wohnung in Preußen genommen haben, hiernach also nicht lediglich als Fremde zu
betrachten sind, Res. 9. Juli 1868 (M. Bl. S. 249).
2) Die Bundeskonsuln find befugt, den in ihrem Amtsbezirk sich aufhaltenden
Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu vifiren, die Pässe fremder Be-
hörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet, §. 25 Ges. 8. Nov. 1867 (B.
G Bl. S. 142). Instr. 6. Juni 1871 zu §. 25: Die Konsuln können, sofern der
Reise keine bekannten gesetzlichen Hindernisse, z. B. Militärpflicht, polizeiliche Beauf-
sichtigung, gerichtliche Untersuchung u. s. w. oder begründete Einsprache der Landes-
behörden entgegenstehen, Pässe ertheilen, sowohl zum Eintritt in das Reichsgebiet als
auch zu Reisen in dem Konsulatsbezirke und in anderen Ländern außerhalb des
Reichsgebietes.
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