Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

564 Abschnitt VIII. Paßgesetz. 
3. so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56 der Bundesverfassung), 
die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach den in demselben 
geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht. „ 
Zur Ertheilung von Auslandspässen!) und sonstigen Reisepapieren sind 
diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten 
geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von 
Bundeswegen oder von den Regierungen?) der einzelnen Bundesstaaten ferner- 
hin beigelegt wird. ç . 
§. 7. Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende 
Formulare einzuführen und zu benutzen. Z„ 
§. 8. Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben) 
  
1) Als Inlandspässe sind fortan nur diejenigen Pässe anzusehen, welche zu Reisen 
im Inlande d. h. jetzt im Gebiet des Norddeutschen Bundes, ausgestellt werden. 
Hinsichtlich dieser Pässe können dieselben Ausfertigungsgebühren erhoben werden, welche 
nach den früheren Vorschriften für die bisherigen Inlandspässe erhoben wurden, Res. 
14. April 1868 (M. Bl. S. 157). 
2) Zur Ertheilung von Reisepässen sind fortan — abgesehen von den Ministerial- 
pässen, hinsichtlich deren es vorläufig bei den bestehenden Bestimmungen bleibt — 
kompetent: die Regierungspräsidenten, die Landräthe und die von den Regierungs- 
präsidenten dazu ermächtigten städtischen Polizeibehörden, welche durch das Amtsblatt 
bekannt zu machen sind, Res. 30. Dez. 1867 (M. Bl. 1868 S. 4). 
Wegen Nachsuchung von Ministerialpässen vergl. Res. 21. Mai 1840 (M. Bl. 
S. 162), wegen des Verfahrens bei Visirung von Pässen durch fremde Gesandtschaften 
vergl. Res. 5. Aug. und 13. Sept. 1858 (M. Bl. S. 167 und 209). Bei der 
Kaiserlich Russischen Botschaft in Berlin ist für die Visirung eines Passes eine Ge- 
bühr von 1 Mk. 65 Pf. und für Legalisirung einer Urkunde eine solche von 3 MiE. 
25 Pf. zu entrichten. Bei allen an das Paßbüreau des Ministeriums des Innern 
gerichteten Gesuchen um Vermittelung des Paßvisas Seitens der Kaiserlichen Russischen 
Botschaft ist der vorangegangene Betrag der Visagebühr, zur Vermeidung von 
Weiterungen und Zögerungen, mit einzusenden. 
:) Wegen der Paßstempel fs. Nr. 43 und 77 a des Tarifs zum Stempelsteuerges. 
31. Juli 1895 (G. S. S. 413). — An Ausfertigungsgebühren sind für die mit 
15 Sgr. gestempelten Formulare höchstens 15 Sgr., für die mit 5 Sgr. gestempelten 
höchstens 10 Sgr. (unter Beibehaltung des Satzes von 2½ Sgr. für arme Hand- 
werker, Tagelöhner und Dienstboten 2c. 2c.) zu erheben, Res. 30. Dez. 1867 (M. 
Bl. 1868 S. 4). „ 
Von Korrigenden ist, wenn sie auf Antrag der Anstaltsdirektion einen Paß er- 
halten, neben dem Mindestbetrag an Ausfertigungsgebühren mit 25 Pf., nur ein 
Stempel von 50 Pf. in Anrechnung zu bringen. Diese Ausnahme findet nicht statt, 
wenn der betreffende Sträfling weder bedürftig noch niederen Standes ist, Res. 
18. Jan. 1883 (M. Bl. S. 24). 
In Abänderung des, die Ueberweisung von Paßformularen betr. Res. 27. Dez. 
1879 (M. Bl. 1880 S. 32) ist hinsichtlich des Bezuges der Paßgebühren für den 
Bereich der Monarchie — mit Ausschluß der Provinzen Hannover, Hessen- Nassau 
und Schleswig-Holstein, sowie des Regierungsbezirks Sigmaringen, für welche Ge- 
bietstheile besondere Vorschriften bestehen, — Folgendes bestimmt: 1. Die Gebühren 
für Pässe zu Reisen in das Ausland, d. h. außer halb des Gebietes des 
Deutschen Reiches hat der Staat zu beziehen. Diejenigen kommunalen Orts- 
Polizeibehörden, welchen die Befugniß zur Ertheilung solcher Auslandspässe übertragen 
worden ist, üben diese Befugniß nicht kraft eigenen Rechts aus, sondern nur vermöge 
besonderen Auftrags der staatlichen Behörden und können aus diesem Auftrage einen 
Anspruch darauf nicht herleiten, daß sie die dafür zur Erhebung gelangenden Paßge- 
bühren für eigene Rechnung einziehen. Folgeweise sind dieselben aber auch nicht ver- 
pflichtet, die für die Anschaffung der zu solchen Pässen verwendeten Paß-Formulare 
entstehenden Kosten aus ihren Mitteln zu bestreiten; diese Kosten fallen vielmehr der 
Staatskasse zur Last und sind den betr. Polizeibehörden zu erstatten. 2. Die Ge- 
bühren für solche Pässe, welche lediglich zu Reisen innerhalb des. Gebieis des 
Deutschen Reiches ertheilt werden und diese Beschränkung ausdrücklich enthalten, 
stehen, falls die Ausfertigung durch hierzu befugte Ortspolizeibehörden erfolgt, als
	        
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