Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VIII. Paßgesetz. 565 
und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler er- 
hoben werden. 
Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel= und kostenfrei aus- 
zustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der Bestimmung 
der einzelnen Regierungen vorbehalten. 
5. 9. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundes- 
staates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige 
Ereignisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen 
bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Aus- 
kanshen ur Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt 
werden 7. 
PP. 10. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirk- 
samkeit. 
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kraft. 
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe ) und 
Reiserouten, sowie über die Kontrolle neu anziehender Personen und der Fremden 
an ihrem Aufenthaltsorte. 
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder eingeführt, 
noch, wo sie bestehen, beibehalten werden. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 564. 
Früchte der Ortspolizei-Verwaltung denjenigen zu, welche diese Früchte zu beziehen 
bhaben. Die Kosten zur Beschaffung der Formulare zu solchen Inlandspässen sind 
folgeweise ebenfalls von denjenigen zu tragen, welche die sächlichen Kosten der ört- 
lichen Polizei-Verwaltung zu zahlen haben, Res. 20. Mai 1881 (M. d. J. II. 4845). 
Den städtischen Polizeiverwaltungen stehen Ausfertigungsgebühren nur für solche 
Pässe zu, welche ausdrücklich für das Inland, d. h. für den Bereich des Norddeutschen 
Bundes ertheilt werden. Zur Ausfertigung von Auslandspässen sind nur die Landes- 
polizeibehörden befugt und die dabei aufkommenden Ausfertigungsgebühren fließen in 
die Staatskasse, Res. 31. Mai und 30. Juni 1868 (M. Bl. S. 218 und 249). 
Die Kosten der Formulare, welche die Bürgermeister zu den Anträgen auf Er- 
theilung von Reisepässen benutzen, fallen nicht der Staatskasse zur Last, sondern ge- 
hören zu den sächlichen Kosten der betr. Bürgermeistereien. Ein Zwang zur Be- 
nutzung gedruckter Formulare wird übrigens nicht auszuüben sein, da es für das 
Interesse des Dienstes genügt, wenn in den Anträgen über die in dem Formular 
*3 übersichtliche Auskunft ertheilt wird, Res. 7. Aug. 1874 (M. 
Bl. S. 203). 
Die betr. Steuerstellen debitiren die Paßformulare nicht mehr bloß in halben 
oder ganzen Buchen, sondern in jeder beliebigen Menge, aber nicht an Privatpersonen, 
sondern nur an die zur Paßertheilung befugten Polizeibehörden und gegen deren 
Empfangsbescheinigung, Res. 19. Juni 1868 (M. Bl. S. 217). 
1) Vd. 26. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 131): Bis auf Weiteres ist jeder in der 
Stadt Berlin ankommende Fremde oder Neuanziehende verpflichtet, sich durch Paß 
oder Paßkarte über seine Person auszuweisen. 
2) Es widerspricht dem Zwecke der Zwangspässe, wenn die von den Inhabern 
etwa begangenen Verbrechen darin aufgeführt werden, Res. 2. April 1828 (A. B. 12 
S. 105). Für die Zwangspässe sind 2 Schemas vorgeschrieben, welche beide dem 
Inhaber die Verpflichtung auferlegen, den Paß in jedem Nachtquartier visiren zu lassen, 
die sich aber dadurch von einander unterscheiden, daß das eine, die Stelle des Trans- 
portes vertretende, Abweichungen von der vorgeschriebenen Route unbedingt verbietet, 
während das andere solche Abweichungen mit Genehmigung der Behörde des Ortes, 
wo die Abweichung erfolgen soll, gestattet, Res. 27. Juli 1856 (II. 7994). 
Die Ausstellung von Zwangspässen, gleichviel ob sie für das In- oder das Aus- 
land ertheilt werden, steht den Orts-Polizeibehörden zu, Res. G. Nov. 1824 (A. 1128).
	        
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