570 Abschnitt VIII. Pol. Meldewesen.
(ausschließlich derjenigen größeren Städte, in welchen besondere, höheren Orts bestätigte
Lokal-Polizeivorschriften darüber vorhanden sind), Anwendung finden, und Kontraven-
tionen dagegen mit einer Geldstrafe von einem Thaler oder mit 24 stündiger Gefäng-
nißstrafe gerügt werden.
In den Dörfern, in welchen Dominial-Obrigkeiten nicht vorhanden sind, sollen
die vorgeschriebenen Meldungen bei den Ortsschulzen, mündlich oder schriftlich, geschehen
und die Schulzen demgemäß auch zur Festsetzung der Strafe und zur Einziehung der-
selben zum Besten der Orts-Armenkasse ermächtigt sein ½.
Hinsichtlich der eigentlichen Fremden-Meldungen, sowohl der Privatpersonen
als der Gastwirthe, Krüger u. dgl. verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
§. 22 der durch K. O. 5. Sept. 1867 genehmigten Vd. betr. die Odrgani-
sation der Landwehrbehörden:
Zur Unterstützung der Militärbehörden bei der Kontrolle der Mannschaften des
Beurlaubtenstandes sind die Civilbehörden mit folgenden Instruktionen versehen.
1. Wenn im reserve= oder landwehrpflichtigen Alter befindliche Individuen an
einem Orte sich niederlassen, oder wenn sie daselbst ihren bleibenden Aufenthalt nehmen
wollen, so hat die Behörde, welche die Niederlassung an dem neugewählten Wohnort
zu genehmigen hat, sich von dem Betreffenden seine Militärpapiere vorlegen zu lassen
und, wenn er zum Beurlaubtenstande gehört, sich zu überzeugen, daß er die Aufent-
halts-Veränderung sowohl bei dem Bezirks-Feldwebel des verlassenen, als auch bei
dem des neuen Bezirks gemeldet hat.
Diese Kontrolle ist auszuüben:
in den Städten von der Polizei-Obrigkeit,
auf dem platten Lande und zwar:
a) an denjenigen Orten, wo die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz
hat, von dieser,
b) an denjenigen Orten, wo die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz
nicht hat, von dem Ortsvorstande.
Ergiebt sich hierbei, daß Individuen, welche dem Beurlaubtenstande angehören
den vorstehend erwähnten Verpflichtungen nicht genügt haben, so haben:
a) die Polizei-Obrigkeiten dem Landrathe und dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur
b) die Ortsvorstände der Polizei-Obrigkeit, welcher letzteren alsdann die weitere
Mittheilung obliegt, darüber sofort Anzeige zu machen.
Wenn durch eine Polizeiverordnung dem Hauseigenthümer die Verpflichtung zur
An- und Abmeldung der Miether in seinem Hause, deren Angehörigen, die der After-
miether und Schlafburschen auferlegt ist, so muß der Hauseigenthümer dieser Ver-
pflichtung nachkommen, auch wenn ein Aftermiether ohne seine Einwilligung aufge-
nommen worden, und er seine Einwilligung zur Aufnahme desselben zu versagen
befugt ist, Erk. 12. Okt. 1886 (E. K. VII. 284).
Wegen der Mitwirkung der Civilbehörden bei den militärischen Meldungen und
der militärischen Kontrolle vergl. oben S. 477 und folgende.
1) Heute sind die Gemeinde= oder Gutsvorsteher zur Entgegennahme der Mel-
dungen verpflichtet, §§. 91, , 122 L. G. O. Die dieserhalb ausgestellten Abzugs-
atteste sind stempelfrei, Res. 7. Mai 1847 (M. Bl. S. 172), Nr. 77 des Tarifs zum
Stempelsteuerges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 413) und gebührenfrei, Res 12. Sept.
1867 (M. Bl. S. 309). Die Meldepflichtigkeit der Reichs-, Staatsbeamten und
Gendarmen ist aufrecht erhalten durch Res. 3. Juni 1891 (M. Bl. S. 88).